Romano Marco · Nationalrat · 2023-09-12
Romano Marco · Nationalrat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-09-12
Wortprotokoll
Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen soll der faire Wettbewerb im Strassenverkehr gestärkt und die Kriterien für die Zulassung als Strassentransportunternehmen mit den EU-Vorschriften in Einklang gebracht werden.
Die Gesetzesanpassung sieht vor, dass im grenzüberschreitenden Strassentransport neu auch Unternehmen lizenzpflichtig werden, die Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen für den gewerbsmässigen Güterverkehr einsetzen. Bis jetzt brauchen Unternehmen erst eine Lizenz, wenn sie Fahrzeuge über 3,5 Tonnen einsetzen. Mit der Lizenzpflicht wird sichergestellt, dass im Strassentransport Unternehmen tätig sind, die zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sind. Bei der Beratung sprach sich die Kommission dafür aus, dass gewerbsmässige Werkzeug- und Materialtransporte von Handwerkern weiterhin von der Lizenzpflicht ausgenommen bleiben sollen.
Weiter werden mit dieser Vorlage Briefkastenfirmen bekämpft. Es soll künftig verhindert werden, dass ausländische Transportunternehmen in einem Land Scheinfirmen eröffnen, um auf diese Weise das Kabotageverbot zu umgehen oder von tieferen Sozialstandards für das Fahrpersonal zu profitieren. Um die Kontrollen effizienter zu machen, soll[NB]der[NB]Informationsfluss zwischen den entsprechenden Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz verbessert werden.
Ihre Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat die Vorlage am 15. August vorberaten. Zur Anhörung wurden der Schweizerische Nutzfahrzeugverband, der Schweizerische Gewerbeverband und der Schweizerische Gewerkschaftsbund eingeladen. Die globale Haltung, auch aus der Vernehmlassung, ist positiv, mit klar spezifischen Vorbehalten je nach Interessenvertretung. Die Harmonisierung der Rahmenbedingungen wird begrüsst, Ziel bleibt aber, eine Überregulierung zu vermeiden.
Die Kommission ist einstimmig eingetreten. Im Grundsatz unterstützt die Kommission alle vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen.
Ich komme jetzt zu den einzelnen Artikeln und ergreife das Wort nur einmal.
Bei Artikel 3 Absatz 1ter Buchstabe abis beantragt die Kommissionsmehrheit - das Abstimmungsresultat lautete 14 zu 11 Stimmen -, explizit im Gesetz zu verankern, dass Lieferwagen für nicht transportorientierte Tätigkeiten, wie den Transport von Gütern für Servicedienstleistungen oder Ersatzteile durch Handwerker, nicht von der Zulassungspflicht betroffen sind. Die Mehrheit der Kommission hält diese Klarstellung für notwendig und angemessen, um Klarheit für die betroffenen Branchen zu schaffen.
Bei Artikel 3 Absatz 1ter Buchstabe b stimmte die Kommission mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Entwurf des Bundesrates zu. So sollen Unternehmen, die Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen ausschliesslich für die gewerbsmässige Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen, keine Zulassungsbewilligung benötigen. Die Fassung der Minderheit würde mehrere tausend schweizerische KMU und Einzelfirmen unter dieses Gesetz stellen. Der Aufwand für die Bürokratie für die betroffenen Akteure und das betroffene Bundesamt würde massiv steigen, ohne dass heute ein klarer Handlungsbedarf besteht. Sollten sich Missbräuche und inakzeptable Situationen häufen, kann in der Zukunft das Gesetz noch angepasst werden. Aber heute wären die Kosten einer solchen Regulierung übermässig hoch und einschränkend.
Bei Artikel 4 beantragt Ihnen die Kommission mit 14 zu 11 Stimmen, Absatz 6 zu streichen. Bei den Zulassungsbewilligungen die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen auf die Geschäftsführung der betroffenen Unternehmen auszuweiten, ist unverhältnismässig und schädlich für kleine Unternehmen. Das geltende Recht genügt. Die Verantwortung liegt beim Verkehrsleiter.
Bei Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben f und g erachtet die Mehrheit der Kommission, dass die Informationen zur Anzahl der im Vorjahr beschäftigten Personen und zu den amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge des Unternehmens ins Register gehören. Diese Elemente sind verhältnismässig, da sie konkret zur Bekämpfung von Missbräuchen dienen. Es handelt sich - das wurde in der Beratung in der Kommission klargestellt - um ein digitales Register. Die Angaben werden einfach, ohne Gebühren, direkt eingetragen; der Aufwand ist also minimal.
Bei Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h, Artikel 9a Absatz 2 und Absatz 4 beantragt die Kommission, dies mit 11 zu 11 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten, das Risikoeinstufungssystem basierend auf bereits erfolgten Regelverstössen ins Register der Strassentransportunternehmen aufzunehmen. Obwohl die Dynamik der Zusammenarbeit mit dem europäischen Register noch geklärt werden muss, ist für die Mehrheit klar, dass der Informationsaustausch mit den Nachbarländern für ein Land, das stark vom Transitverkehr betroffen ist, einen zusätzlichen Sicherheitswert darstellt. Dies ist ein grundsätzliches Ziel dieser Vorlage. [PAGE 1518]
In der Gesamtabstimmung hat die Kommission die Vorlage einstimmig angenommen. Wir hoffen, dass es am Ende auch hier so kommt.