Zopfi Mathias · Ständerat · 2023-09-12
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2023-09-12
Wortprotokoll
Gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung bedürfen Änderungen in Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Diese ist zu erteilen, soweit die kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit Bundesrecht steht. Die Staatspolitische Kommission hat die vorliegenden Verfassungsänderungen behandelt und beantragt Ihnen, gestützt auf die Botschaft des Bundesrates, die Gewährleistung zu erteilen.
Die Verfassungsänderungen der Kantone Bern, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Aargau, Waadt und Neuenburg betreffen die kantonale Organisationsautonomie und die kantonalen politischen Rechte bzw. - im Falle von Graubünden und der Waadt - die Autonomie zur Organisation der Gerichte; Letzteres gilt auch für die Schaffung von Kindes- und Erwachsenenschutzgerichten durch die Verfassung des Kantons Tessin.
Aus staatspolitischen Überlegungen und auch aufgrund der laufenden Diskussionen in diesem Haus erwähnenswert ist wohl die Verfassungsänderung im Kanton Waadt, wo ein Justizrat geschaffen werden soll. Dieser soll nicht nur die Verwaltungsaufsicht über das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft wahrnehmen, sondern auch die Kandidaturen von Richterinnen und Richtern vorprüfen und dem Grossen Rat diesbezügliche Empfehlungen unterbreiten. Damit soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt und die politische Einflussnahme auf Richterwahlen verkleinert werden.
Die Verfassung des Kantons Zürich soll mit einem Artikel 106a ergänzt werden, der den schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materialien und Gütern sowie geschlossene Stoffkreisläufe vorgibt. Dies ergänzt die bundesrechtlichen Bestimmungen aus Artikel 73 und Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung, die insbesondere im Umweltschutzgesetz konkretisiert werden. Die bundesrechtlichen Bestimmungen lassen Raum für weitere kantonale Bestimmungen. Die Schliessung von Stoffkreisläufen, die hier Eingang in die Verfassung des Kantons Zürich finden soll, ergänzt die bundesrechtlichen Bestimmungen. Die Verfassungsbestimmung ist damit ebenfalls zu gewährleisten.
Die Verfassung des Kantons Tessin wird neben den neuen Kindes- und Erwachsenenschutzgerichten, die ich bereits erwähnt habe, mit einem Artikel 13a ergänzt, welcher die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen betrifft. Damit wird Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung umgesetzt. Dieser sieht Massnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung von Behinderten vor. Ausgestaltet wird er auf Bundesebene mit dem Behindertengleichstellungsgesetz, welches wiederum in Artikel 4 ausdrücklich weitergehende kantonale Gesetzgebung zugunsten von Menschen mit Behinderungen zulässt. Die Tessiner Verfassungsbestimmung betrifft Bereiche in der Zuständigkeit der Kantone, so zum Beispiel das Schulwesen und die kantonale Verwaltung.
Sämtliche Verfassungsbestimmungen sind bundesrechtskonform. Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb mit dem Bundesrat, in jedem Fall die Gewährleistung zu erteilen.