Rösti Albert · Bundesrat · 2023-09-12
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-09-12
Wortprotokoll
In Europa soll der grenzüberschreitende Eisenbahnverkehr vereinfacht werden. Das machen wir insbesondere mit dieser Vorlage.
Die EU realisiert die Harmonisierung im Bahnsektor in Form von sogenannten Eisenbahnpaketen, um schrittweise die Interoperabilität bzw. die technische Angleichung der verschiedenen Eisenbahnen Europas zu verbessern. Wegen ihrer zentralen Lage in Europa spielt die Schweiz eine wichtige Rolle bei diesem internationalen Eisenbahnverkehr; dies gilt sowohl für den Personenverkehr als auch für den Güterverkehr.
In dieser Vorlage geht es nun um das vierte Eisenbahnpaket. Dieses wurde 2016 durch die EU verabschiedet. Ein Teil dieser Vorlage betrifft die technische Säule des vierten Eisenbahnpakets. Im Zentrum dieser technischen Säule stehen harmonisierte Vorschriften bezüglich Interoperabilität sowie eine Straffung der nationalen Vorschriften. Ziel ist es, die Verfahren für Hersteller und Eisenbahnunternehmen zu vereinfachen. Sie sollen für internationale Zulassungen keine mehrfachen Anträge mehr stellen müssen, wenn sie Produkte in mehreren Ländern oder grenzüberschreitende Verkehrsdienste anbieten wollen.
Die Schweiz wählte dazu ein zweistufiges Vorgehen: Der erste Schritt ist die Übergangslösung. Die Zulassungsvorschriften für Rollmaterial konnten bereits vereinfacht werden. Seit Mitte Juni 2019 ist die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) für Zulassungen von Rollmaterial für den grenzüberschreitenden Verkehr zuständig. Rollmaterialhersteller und Bahnunternehmen, die neue Schienenfahrzeuge in mehreren Ländern einsetzen wollen, können heute ihre Anträge für Zulassungen oder Sicherheitsbescheinigungen, die mehrere[NB]Länder,[NB]die[NB]Schweiz inklusive, betreffen, bei der zentralen Online-Plattform der ERA einreichen. Bisher hatte man für jedes Land einzeln eine Zulassung oder Genehmigung beantragen müssen.
Dieser erste Schritt wurde als Übergangslösung vereinbart, bis die Schweiz das nun vorliegende vierte Eisenbahnpaket vollständig umgesetzt hat. Die Übergangslösung wurde dreimal um ein Jahr verlängert. Die Verhandlungen um die Verlängerung laufen aktuell. Es ist richtig, dass die Vereinbarung Ende 2023 ausläuft. Leider kann ich Ihnen, Frau Nationalrätin Schaffner, heute die News noch nicht geben. Die Diskussionen laufen, wir warten hier auf eine Antwort. Ich kann einfach sagen: Die Verabschiedung des Gesetzes wäre sicher ein sehr positives Signal für eine Verlängerung der Vereinbarung.
Das Gesetz wäre auch der zweite Schritt für die gleichwertige Umsetzung des vierten Eisenbahnpakets. Dazu brauchen wir die Anpassung des vorliegenden Gesetzes. Ich möchte kurz erläutern, was sich ändert. Vielleicht zuerst eine Bemerkung, was sich nicht ändert: Betroffen sind nur das Schweizer Normalspurnetz, das Teil des interoperablen europäischen Eisenbahnnetzes ist, sowie normalspurige Eisenbahnfahrzeuge, die international verkehren. Alle restlichen Strecken, insbesondere Schmalspurbahnen, sind nicht betroffen, die Zulassung wird weiterhin durch das Bundesamt für Verkehr erfolgen.
Nun komme ich zu den Änderungen. Eine Änderung ist schon mal wichtig: Statt des Bundesrates wird neu das Bundesamt für Verkehr für den Erlass der Eisenbahnausführungsbestimmungen zuständig sein. Das ist eine sehr technische Angelegenheit, die das Know-how der entsprechenden Fachleute erfordert. Unabhängig vom Landverkehrsabkommen und von der EU werden wir hier eine Vereinfachung und eine Straffung der Verfahren ermöglichen. Die nationalen rechtlichen Voraussetzungen werden geschaffen, damit Bewilligungen, die die ERA für grenzüberschreitend eingesetzte Fahrzeuge und grenzüberschreitend tätige Unternehmen erteilt, auch für den Betrieb auf dem Schweizer Normalspurnetz direkt und ohne zusätzliche Verfahren genutzt werden können. Diese Bewilligungen umfassen die Fahrzeugzulassung und die Sicherheitsbescheinigung. Damit werden, wie erwähnt, administrative Abläufe einfacher.
Auch hier bleibt aber ein Punkt unverändert - wir haben es bereits verschiedentlich von den Kommissionssprechern gehört -, der sehr wichtig ist: Im Rahmen des ERA-Zulassungsprozesses prüft weiterhin das Bundesamt für Verkehr die Einhaltung der ergänzenden schweizerischen Regelungen, wie die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Das BAV bleibt also nicht aussen vor. Diese Kontrollen werden gemacht und bei der ERA eingegeben. Die ERA kann nur bewilligen, wenn die spezifischen Schweizer Gesetzgebungen, die über die EU-Gesetzgebung hinausgehen, auch erfüllt sind.
Die Revision des Eisenbahngesetzes beinhaltet schliesslich Bestimmungen zu weiteren Themen. Erwähnenswert sind etwa organisatorische Regelungen bei der Untersuchung von Unfällen und der Haltung und Verarbeitung von Personendaten durch die Unternehmen, die Eisenbahninfrastrukturen betreiben.
Nun möchte ich Folgendes offenlegen: Damit dieser zweite Schritt umfassende Wirkung erlangen würde, wäre auch eine Anpassung des Landverkehrsabkommens mit der EU nötig. Hier wurde richtig darauf hingewiesen, dass das von einer anderen Ebene abhängig sein wird, von den Verhandlungen auf institutioneller Ebene, von den allgemeinen Verhandlungen des Bundesrates, wo im Moment Sondierungsgespräche laufen. Auch die Europäische Union hat deshalb in diesem Bereich noch kein Verhandlungsmandat. Wir haben aber im Bereich Landverkehrsabkommen Eckwerte verabschiedet.
Wichtig ist mir, festzuhalten, dass Sie mit der vorliegenden Verabschiedung dieses Geschäftes kein Präjudiz betreffend eine Änderung des Landverkehrsabkommens schaffen. Das heisst, wir können hier einige Punkte auch ohne Anpassung [PAGE 1530] des Landverkehrsabkommens umsetzen. Einfach die vollständige Wirkung bleibt noch vorbehalten.
Der Ständerat hat dem bundesrätlichen Entwurf in der Sommersession bereits zugestimmt. Ich empfehle Ihnen hier dementsprechend Eintreten und Zustimmung zur bundesrätlichen Vorlage.
Ich bitte Sie, die Minderheitsanträge abzulehnen. Das Erlassen einer zusätzlichen separaten Verfügung, wie es die Minderheit Storni in Artikel 23cbis Absatz 5 verlangt, ist mit dieser Vorlage unvereinbar. Wir wollen gerade eine Vereinheitlichung mittels einer einzigen Verfügung der Europäischen Eisenbahnagentur. Wenn wieder von zwei Stellen zwei Verfügungen gemacht werden müssten, würde der Nutzen dieser Gesetzesänderung zunichtegemacht. Aber nochmals: Die Anliegen von Personen mit reduzierter Mobilität werden berücksichtigt, indem das Bundesamt für Verkehr das Behindertengleichstellungsgesetz anwendet und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch die entsprechenden Gesuche prüft und der ERA Bericht erstattet. Die ERA wird dann die entsprechenden Anforderungen des BAV in ihre Bewilligungen und Zulassungen mit einbeziehen.
Dementsprechend bitte ich Sie, auch den Minderheitsantrag Storni zu Artikel 23cbis Absatz 6 abzulehnen. Diese Gesetzesbestimmung ist nicht erforderlich. Die Verfahren der ERA sehen diesen Einbezug für sämtliche notifizierten nationalen technischen Vorschriften gleichermassen vor, nicht nur für die auf das Behindertengleichstellungsgesetz bezogenen Bestimmungen. Eine Sonderregelung für dieses Gesetz ist hier nicht erforderlich.
Ich bitte Sie auch, den Minderheitsantrag zum Verbandsbeschwerderecht abzulehnen. Die Forderung, das Verbandsbeschwerderecht gegen Verfügungen der ERA zu ermöglichen, lässt sich nicht mit dem europäischen Gesetz vereinbaren. Sie ist aus unserer Sicht auch nicht erforderlich, denn nochmals: Das BAV prüft diese Vorschriften. Es ist möglich, dass eine betroffene Person - unabhängig davon, ob sie beispielsweise gehbehindert ist, unabhängig davon, ob sie die Strecke oder die spezifische Bahn benutzt - einspracheberechtigt und beschwerdeberechtigt ist. Diese Person kann ja durch eine Organisation, die bisher das Verbandsbeschwerderecht wahrgenommen hat, auch vertreten werden. Von daher gibt es, denke ich, genügend Beschwerdemöglichkeiten, damit diesen durchaus berechtigten Interessen auch Rechnung getragen wird.
Treten Sie also auf die Vorlage ein und lehnen Sie die Minderheitsanträge ab.