AB 325534
Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-18
Wortprotokoll
Meine Minderheit bei Artikel 8c Absatz 1 übernimmt die Version des Ständerates. Mit Ihrer Gutheissung dieses Antrags würde eine Differenz ausgeräumt. Es geht dabei um den sogenannten Gebietsansatz. Die Kantone werden ermächtigt, bestimmte Gebiete ausserhalb der Bauzone zu bezeichnen, in denen, basierend auf einer räumlichen Gesamtkonzeption, spezielle Zonen vorgesehen werden können, in denen nicht standortgebundene Nutzungen zulässig sind. Diese Nutzungen müssen mit Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen verbunden sein.
Der Ständerat will diese Kompetenz den Kantonen geografisch uneingeschränkt zukommen lassen. Demgegenüber hat die Mehrheit unseres Rates die Kantone insofern eingeschränkt, als sie solche speziellen Zonen nur innerhalb des Berggebiets ausscheiden dürfen. Damit werden die Kantone aber offensichtlich ungleich behandelt. Einmal abgesehen davon, dass sich Definitions- und Abgrenzungsfragen stellen, was denn nun schweizweit genau als Berggebiet gilt, sind diesbezüglich die Kantone ja sehr unterschiedlich aufgestellt. Anders gesagt: Die Schweiz besteht nicht nur aus Bergkantonen.
Mit der aktuellen Regelung der Mehrheit unseres Rates könnten nun aber nur Kantone mit Berggebieten von dieser Ausnahmeregelung profitieren, oder sie würden zumindest überproportional profitieren, während Talkantonen diese Möglichkeit nicht offenstehen würde. Das ist offensichtlich nicht ausgewogen.
Von den Befürwortern der Begrenzung auf Berggebiete wird vorgebracht, es entstehe Druck auf Landwirtschaftsbetriebe ausserhalb des Berggebiets, wenn in deren unmittelbarer Nähe derartige spezielle Zonen zu liegen kämen. Bei allem Verständnis für diese Befürchtungen ist dem entgegenzuhalten, dass die den Kantonen übertragene Kompetenz selbstverständlich mit ihrer Verantwortung einhergeht, derartigen Fragen bei der Zonenausscheidung angemessen Rechnung zu tragen. So müssen diese speziellen Zonen ja auf einer räumlichen Gesamtkonzeption beruhen, und sie müssen gemäss gesetzlicher Vorgabe - ich verweise diesbezüglich auf Artikel 18bis - nicht nur mit Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen versehen werden, sondern zusätzlich insgesamt zu einer Aufwertung von Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur und Kulturland und zum Schutz der Biodiversität führen. Bei diesen Rahmenbedingungen lässt sich mit Fug und Recht behaupten, dass den Kantonen Leitlinien gesetzt sind, die insbesondere auch die Landwirtschaft schützen.
Abschliessend noch Folgendes: Im Rahmen der RPG-2-Revision wollte man mit dem Gebietsansatz den Kantonen mehr Flexibilität geben, damit sie auch den topografisch unterschiedlichen Gegebenheiten gerecht werden und gemäss den spezifischen Eigenheiten ihres Territoriums bedürfnisgerechte und somit auch massgeschneiderte Lösungen entwickeln können. Mit einer Begrenzung auf das Berggebiet wird die mit der Vorlage angestrebte Gestaltungsfreiheit der Kantone unterlaufen.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, meinen Minderheitsantrag zu Artikel 8c Absatz 1 und damit die Version des Ständerates zu unterstützen und die bestehende Differenz auszuräumen. [PAGE 1684]