preparatory:AB 325890
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-09-18
Wortprotokoll
Ich spreche für die Kommission. Ihre Kommission hat die Revision des Bundesgesetzes über den Wasserbau an zwei Sitzungen, am 20. Juni und am 21. August 2023, behandelt. Das Eintreten war nicht bestritten. Beim Gesetzentwurf geht es um den Umgang mit Naturgefahren wie Hochwasser, Rutschungen, Steinschlag und Lawinen.
Der Bundesrat beantragt mit seiner Botschaft vom 10. März 2023 eine punktuelle Anpassung des inzwischen fast dreissigjährigen Bundesgesetzes über den Wasserbau. Er will die mittlerweile erheblichen Hochwasserrisiken begrenzen, die aufgrund der fortschreitenden Siedlungsentwicklung und des Klimawandels weiter stark ansteigen. Dazu soll künftig die Risikosituation umfassend beurteilt werden. Nebst Schutzbauten sollen auch weitere Massnahmen ergriffen werden, damit der erforderliche Schutz gewährleistet ist.
In seiner Botschaft führt der Bundesrat aus, wie sich die Praxis im Umgang mit den Naturgefahren in Richtung eines integralen Risikomanagements weiterentwickelt hat und dass das ins Gesetz aufgenommen werden soll; ich verweise auf Artikel 3 mit den im Wesentlichen neu formulierten bzw. ergänzten Absätzen 2 und 3. Unter "integralem Risikomanagement" ist ein systematisches Vorgehen zu verstehen, bei dem Gefahren und Risiken analysiert und bewertet werden. Darauf basierend sollen optimale Kombinationen von Massnahmen umgesetzt werden. Integral ist das Risikomanagement, wenn alle Naturgefahren und alle Arten von Massnahmen betrachtet werden, wenn sich alle Verantwortlichen, also Behörden, Versicherungen und Betroffene, an der Planung und Umsetzung beteiligen und wenn ökologische, wirtschaftliche sowie soziale Nachhaltigkeit angestrebt wird.
Der Bundesrat will der erwarteten Risikoentwicklung mit einer optimalen Massnahmenkombination begegnen und Fehlanreize beseitigen. Dadurch soll es gemäss Bundesrat möglich sein, die hohen Investitionen in ergänzende Schutzbauten teilweise zu reduzieren. Mittelfristig soll mit den vorhandenen Bundesmitteln ein hinreichender Schutz sichergestellt werden.
Gemäss Botschaft ist mit einem leicht erhöhten Vollzugsaufwand bei Bund und Kantonen und mit einer geringen Verschiebung der Finanzierung von den Kantonen zum Bund zu rechnen. Der Bund trägt unter anderem die bei den Kantonen in geringem Ausmass anfallenden finanziellen und personellen Mehrkosten durch Subventionen teilweise mit. Der zusätzliche Personalaufwand wird für alle Kantone zusammen auf 2,7 Millionen Franken geschätzt. Zudem beteiligt sich der Bund neu nicht nur an periodischen, sondern auch an regelmässigen Unterhaltsarbeiten. Dafür werden gut 20 Millionen Franken erwartet, denen Kosteneinsparungen von rund 15 Millionen Franken durch die Verlängerung des Lebenszyklus der Schutzbauten gegenüberstehen. Insgesamt erwartet der Bundesrat, dass er den Schutz vor Naturgefahren unter Berücksichtigung neuer Herausforderungen mit dieser Gesetzesvorlage kostengünstig gewährleisten kann.
In der Diskussion in der Kommission wurde festgehalten, dass mit dem integralen Risikomanagement ein Kostenanstieg aufgrund der steigenden Risiken verhindert werden soll. Das kann zum Beispiel über raumplanerische Massnahmen geschehen, indem nicht dort gebaut werden soll, wo in Zukunft Überschwemmungen drohen, die zu Millionenschäden führen könnten. Im Weiteren haben wir bereits in der Eintretensdebatte die Bedeutung von Renaturierungen und Aufwertungen von Gewässern thematisiert.
In der Detailberatung diskutierte Ihre Kommission die Erweiterung der Zweckbestimmung in Artikel 1 Absatz 2. Die Kommission lehnte den Antrag auf eine Erweiterung mit 15 zu 8 Stimmen ab. Gemäss der Minderheit Clivaz Christophe soll der Zweck auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von Wasserläufen erweitert werden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass naturnahe Flüsse oder Gewässer gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähiger und resilienter sind. Es wäre daher sinnvoll, die Synergien zwischen dem Schutz vor den Gewässern und der Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Wasserläufe in der Schweiz zu nutzen. Die Umweltaspekte seien im Gesetzentwurf nicht oder zu wenig erwähnt. Die Mehrheit war hingegen der Auffassung, dass der von der Minderheit angesprochene Zweck bereits im Gewässerschutzgesetz enthalten sei und daher nicht zusätzlich im Wasserbaugesetz aufgenommen werden müsse.
Wie Sie der Fahne entnehmen können, wurde in Artikel 4 Absatz 3 eine weitere Ergänzung des Wasserbaugesetzes aufgenommen. Es geht hier darum, dass die Initialpflege von neu gestalteten Gewässerraumabschnitten sichergestellt und die Kosten für die ersten fünf Jahre Pflege in die Wasserbauprojekte eingerechnet und daraus finanziert werden. Die Kosten werden so verhältnismässig auf Bund, Kantone und Gemeinden verteilt. Zugleich können die Ziele in Bezug auf die Revitalisierung und eine Aufwertung im Bereich der Biodiversität erreicht werden. Der entsprechende Antrag wurde einstimmig angenommen. Die Kosten sollen gemäss Bundesrat innerhalb des bestehenden Budgets für Wasserbauprojekte von rund 130 Millionen Franken pro Jahr finanziert werden können.
Im Weiteren vertiefte die Kommission die Diskussion um Artikel 62b des Gewässerschutzgesetzes, der ursprünglich in [PAGE 1700] der Vernehmlassungsvorlage enthalten war, dann aber wegen der zu erwartenden Mehrkosten vom Bundesrat wieder gestrichen wurde. Es geht hier um den Minderheitsantrag Bulliard.
In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass sich die Abgeltungen auf den Unterhalt zum Hochwasserschutz beschränkten und keine Anwendung auf den ökologischen Unterhalt fänden. Eine grosse Zahl von Vernehmlassungsteilnehmenden habe auf die Notwendigkeit dieser Unterhaltsbeiträge hingewiesen. Zudem sei es sinnvoll, wenn Pflanzungen und Ansaaten unterhalten würden. Die Kosten für den Unterhalt der ökologischen Funktionen aller Gewässer in der Schweiz betragen heute 30 Millionen Franken. Der Bundesrat möchte auf diese Ergänzung des Gesetzes verzichten, da damit die Bundeskosten ansteigen, die Kantone dagegen sparen würden. Der Antrag auf Ergänzung von Artikel 62b des Gewässerschutzgesetzes wurde mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
In der Gesamtabstimmung in der UREK-N wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.