Lexipedia

Bieri Peter · Ständerat · 2003-03-10

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-10

Wortprotokoll

Im Rahmen einer Parlamentarischen Initiative haben wir diese Vorlage bereits in der Wintersession einmal als Zweitrat diskutiert. Wir haben damals in Artikel 2 Absatz 3 des Postgesetzes den Auftrag an die Post präzisiert.

In der damaligen Debatte in unserem Rat haben wir nach eingehender Diskussion dem Minderheitsantrag Lauri zugestimmt. Dabei gingen wir vom Konzept aus, dass weniger entscheidend sei, in welcher physischen Form, sprich Poststelle - wir haben damals auch den Begriff "Hardware" verwendet -, der Universaldienst zu erfüllen sei, dass vielmehr der Zugang zu den Dienstleistungen sichergestellt werden müsse. Unser Rat hat damals mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass für die Erbringerin der Dienstleistungen, nämlich die Post, auch neue Formen dieses Universaldienstes offen sein müssten. Es wurde argumentiert, dass nicht die Distanz zur nächsten Poststelle entscheidend sei, sondern dass die Kundschaft Zugang zum Leistungsangebot in angemessener Distanz erhalte.

Auch nach dieser Differenzbereinigungsrunde ist unsere Kommission im Gegensatz zum Nationalrat der Meinung, dass es nicht zweckmässig ist, im Gesetz die örtliche Poststelle als Bezugspunkt zu bezeichnen. Wir wollen vielmehr eine Dienstleistung bezeichnen, mit der die Universaldienste garantiert werden. Wir verzichten auf die zwingende Verknüpfung von Ort und Erbringung der Leistung. Dies ermöglicht der Post nicht zuletzt, ihren gesetzlichen Auftrag des Service public möglichst wirtschaftlich zu erbringen.

Während die Mehrheit der KVF-NR dem Rat vorschlug, auf die Version des Ständerates einzuschwenken, wollte die Minderheit, unter dem Eindruck der negativen Erfahrung vergangener Poststellenschliessungen, daran festhalten, die Poststellen im Gesetz bewusst zu erwähnen. Im Nationalrat hat diese Auffassung mit 90 zu 72 Stimmen obsiegt.

Aus den dargelegten Gründen beantragt Ihnen Ihre KVF einstimmig, an der Fassung unseres Rates festzuhalten.

Der Nationalrat hat nun, als Ergänzung, in Absatz 3 eine Zusatzbestimmung über die Hauszustellung beschlossen, in der er vorschreibt, dass diese in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen zu erfolgen habe. Sowohl im Nationalrat als auch in unserer vorberatenden Kommission begann die grosse Diskussion darüber, was letztlich unter dem Begriff "Siedlung" und noch vielmehr was unter "ganzjährig bewohnter Siedlung" zu verstehen sei. Meine Erkundungen beim Bundesamt für Raumentwicklung haben ergeben, dass der Begriff "Siedlung" gesetzlich letztlich nicht exakt definiert ist. Als Orientierungshilfe mag die bundesgerichtliche Rechtsprechung dienen, wonach die Kleinsiedlung gemäss Artikel 18 des Raumplanungsgesetzes mindestens fünf bewohnte Gebäude umfasst. Würde man für Siedlung diese Definition verwenden, so wäre damit auch nach Ansicht der Post eine wesentliche und wahrscheinlich auch unbeabsichtigte Verschlechterung gegenüber dem heutigen Zustand verbunden. Das wollen wir und das will die Post nicht. In dem Sinne kann uns hier das Raumplanungsgesetz nicht weiterhelfen. Unter "Siedlung" ist - da ist man sich auch [PAGE 126] einig - nicht jeder einzelne ganzjährig bewohnte Haushalt zu verstehen. Dies würde gegenüber dem heutigen Zustand nach Schätzungen der Post Mehrkosten von 20 Millionen Franken ausmachen.

Das UVEK hat in seinem Schreiben an die KVF-NR konkretisiert, wie es diesen Begriff auf Verordnungsstufe zu interpretieren gedenkt:

1. Die heutige Zustellqualität soll erhalten bleiben.

2. Die Regelung der Hauszustellung darf für die Post nicht mit Mehrkosten verbunden sein. Dies entspricht auch unseren bereits in dieser Sache getätigten Beschlüssen, zumal wir beschlossen haben, für den Universaldienst keine Abgeltung seitens des Bundes zu leisten.

3. Der Begriff "Siedlung" ist so zu verstehen, dass eine Siedlung in der Regel aus mehreren selbstständigen Haushaltungen besteht. Für einzelne abgelegene, ganzjährig bewohnte Häuser oder Haushaltungen könnte - wie bereits heute - auch gestützt auf die neue Regelung kein Anspruch auf Hauszustellung abgeleitet werden.

Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt nun vor, den Begriff "grundsätzlich" aufzunehmen - dies nicht zuletzt im Hinblick auf die schwierige Interpretierbarkeit des Begriffes "ganzjährig bewohnte Siedlung". Die Minderheit will die dezidiertere Formulierung ohne diese Relativierung. Im Nationalrat obsiegte die Variante ohne den Begriff "grundsätzlich" knapp, mit 85 zu 80 Stimmen. Auch bei uns gibt es nun eine Mehrheit und eine Minderheit, die mit 5 zu 4 Stimmen zustande gekommen sind.

Da in Artikel 2 Absatz 1 ohnehin bereits steht, dass "in der Regel" die Zustellung an allen Werktagen, mindestens aber an fünf Tagen pro Woche erfolge, kommt der Begriff "grundsätzlich" einer Nachdoppelung und in etwa dem heutigen Ist-Zustand gleich. Der Begriff "grundsätzlich" ist also eine Wiederholung, verdeutlicht jedoch, dass diesbezüglich kein zwingender Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Dies ist die Begründung für den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission.