AB 326396
Gysin Greta · Nationalrat · Tessin · Grüne Fraktion · 2023-09-20
Wortprotokoll
Beim Antrag meiner Minderheit zu Artikel 2 geht es um die Ausnahmebestimmungen, wann die zuständige Behörde eine Gesichtsverhüllung bewilligen kann. Ich beantrage Ihnen, dass wir analog zur Regelung des Kantons Bern bei den Bewilligungsgründen auch eine Generalklausel hinzufügen. Andere achtenswerte Gründe sind z.[NB]B. die Gewährung des Persönlichkeitsrechts, wenn sich eine Person bei einer Demo verhüllen möchte, um sich unkenntlich zu machen, weil sonst ihre persönliche Sicherheit gefährdet ist. Es geht bei diesen Fällen eben nicht um die Meinungsäusserungsfreiheit, die in Litera a geregelt ist, sondern um den Schutz der Persönlichkeitsrechte. Im Kanton Bern gibt es etwa fünfzig Ausnahmebewilligungen pro Jahr, gut[NB]10[NB]Prozent[NB]davon werden durch die Generalklausel begründet.
Bei Artikel 3 geht es um die Höhe der Busse. Eine Busse müsste dem Prinzip der Verhältnismässigkeit gerecht werden. Durch die Verhüllung des Gesichts entsteht keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Eine Busse in Höhe von 1000 Franken ist in keiner Art und Weise verhältnismässig. Deshalb beantrage ich eine Senkung der Maximalbusse auf 200 Franken, damit wir dem Grundprinzip gerecht werden, dass die Bestrafung dem Ausmass des Unrechts angemessen sein muss.
Ich nehme noch kurz Stellung zum Einzelantrag Wettstein, den die grüne Fraktion unterstützt. Es ging nie um das Verbergen des Gesichts in den Diskussionen um diese Initiative, immer nur um die Verhüllung. Warum in der deutschen Fassung noch das Verbergen erwähnt wird, ist mir ein Rätsel. Das ist klar eine Ausweitung der Initiative und steht zudem im Widerspruch zur italienisch- und zur französischsprachigen Version.