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Flach Beat · Nationalrat · 2023-09-20

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2023-09-20

Wortprotokoll

Wir sind eingetreten, was mich sehr freut, denn ich denke, wir haben hier eine offene Baustelle, in der wir wirklich ein paar Pflöcke einschlagen müssen. Ich glaube, wir kommen hier zum Kern der Vorlage, wenn man im Grundsatz der Meinung ist, dass man subsidiäre Regelungen für die Unternehmensnachfolge im Todes- oder Erbfall treffen will. Hier geht es nämlich darum, wie lange die Miterben auf die Auszahlung oder Ausgleichung des Erbes verzichten sollen, also um die Frage, wie lange sie warten sollen. Ich nenne dies eine Stillhaltefrist für die Unternehmung, die halt eben einem oder mehreren Erben zugesprochen worden ist.

Die ursprüngliche Vorlage sah in einer relativ offenen Formulierung vor, dass diese Stillhaltefrist bis zu zehn Jahre dauern soll. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat nun beschlossen, auch hier dem Ständerat entgegenzukommen, der diese Frist von zehn Jahren als sehr lange erachtet hat. Wahrscheinlich ist es in vielen oder in den meisten Fällen tatsächlich eine sehr lange Dauer, wenn man als Miterbe so lange stillhalten muss. Deshalb ist man auf fünf Jahre gegangen, hat diese fünf Jahre aber als absolutes Maximum definiert.

Ich versuche hier eine Brücke zu schlagen, dies in Anbetracht dessen, dass es halt eine Vielzahl von Konstellationen gibt, in denen sich eine Unternehmung beim Erbgang befinden kann und wie ein Übergang, ein Generationenwechsel vonstattengeht. Es kann aus wirtschaftlichen Gründen durchaus sein, dass in gewissen Fällen eine Verlängerung nötig sein könnte. Deshalb schlägt Ihnen meine Minderheit vor, dass Erben, die eine Unternehmung zu Lebzeiten oder nach einem Todesfall übernommen haben, nach fünf Jahren grundsätzlich noch einmal eine Fristerstreckung verlangen können. Dies ist aber nur auf Antrag des Erben und beschränkt auf eine Dauer von insgesamt maximal zehn Jahren möglich. Das ist dann wahrscheinlich wirklich das Äusserste dessen, was noch zumutbar ist. Der Grundsatz soll sein: Grundsätzlich sind es fünf Jahre, eine einmalige Verlängerung ist möglich.

Dann zu meinem zweiten Minderheitsantrag, er gehört hier eigentlich dazu: Die gestundeten Beträge sind natürlich angemessen zu verzinsen. Von dieser Verzinsung soll man [PAGE 1780] nur absehen können, wenn das Unternehmen dadurch gefährdet wäre. Was die Mehrheit hier möchte, ist Folgendes: Sie möchte bei der Verzinsung noch eine zusätzliche Hürde oder einen Grund einbauen, weshalb es möglich sein soll, nicht zu verzinsen. Das heisst im Klartext: "wenn es die Umstände rechtfertigen". Das ist nun aber vollkommen unklar. Die Umstände könnten ja beispielsweise eine Scheidung oder ähnliche Dinge oder eine Krankheit des Unternehmers sein,[NB]die[NB]dem[NB]dann[NB]quasi[NB]entgegenstehen würden. Das darf nicht sein.

Meine Minderheit bei Absatz 3 verlangt, dass die Verzinsung angemessen sein muss und dass sie nur ausgeschlagen oder abgesprochen werden kann, wenn das Unternehmen dadurch gefährdet wäre, aber nicht aufgrund weiterer Umstände, die bei der unternehmensführenden Person liegen und die gemäss dem Antrag der Mehrheit auch dazu beitragen könnten, die Verzinsung nicht vorzunehmen. Den Erben ist hier insofern Rechnung zu tragen, als sie die Verzinsung einfach zugut haben, sobald die Unternehmung funktioniert. Das ist nicht mehr als recht - immerhin verzichten sie für fünf Jahre, vielleicht sogar noch etwas länger, auf die Auszahlung und Ausgleichung des Erbes.

Ich bitte Sie, meinen Minderheitsanträgen zu folgen und hier mit einer pragmatischen Lösung, die der Praxis sehr entgegenkommt, auch die Brücke zum Ständerat zu bauen.