preparatory:AB 327129
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-21
Wortprotokoll
Der Kanton Tessin hat im November 2020 die vorliegende Standesinitiative eingereicht. Ziel ist es, das KVG mit einem neuen Artikel 37a so zu ändern, dass die Kantone die Zulassung im Bereich der ambulanten Pflege steuern können. Jeder Kanton soll laut der Standesinitiative selber entscheiden können, ob er Personen, die auf ärztliche Anordnung oder bei medizinischer Indikation ambulante Pflegeleistungen erbringen, sowie Organisationen, bei denen solche Personen angestellt sind, zulässt. Gemäss der Standesinitiative müssen dazu folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
1.[NB]Die Personen und die Organisationen sind in der genehmigten Bedarfsplanung vorgesehen.
2.[NB]Sie sind in der vom Kanton erstellten Liste enthalten, in welcher die verschiedenen Kategorien von Personen und Organisationen aufgeführt sind.
3.[NB]Sie verfügen über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen.
Die Idee von Steuerungsmöglichkeiten im Bereich der Pflege ist bekanntlich nicht neu. So wurde bereits im Rahmen der Vorlage zur einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (Efas) über solche Steuerungsmöglichkeiten diskutiert. Bei der Vorlage 22.040, "Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege", wurde eine Steuerungsmöglichkeit über die Kostenkontrolle eingeführt.
Die Kommission des Ständerates hat der vorliegenden Standesinitiative am 11. November 2021 mit Stichentscheid des damaligen Kommissionspräsidenten Folge gegeben. Der Nationalrat hat beschlossen, dieser Standesinitiative keine Folge zu geben.
Die Ausgangslage hat sich inzwischen auch verändert, da eine Änderung des KVG im Rahmen der ersten Etappe zur [PAGE 879] Umsetzung der Pflege-Initiative verabschiedet worden ist. Das Anliegen wurde mit der ersten Etappe zur Umsetzung der Pflege-Initiative auch im ersten Entwurf zu Efas teilweise aufgenommen. Neu ist vorgesehen, dass der Kanton den Spitex-Organisationen im Zusammenhang mit der Ausbildungsförderung und den Ausbildungsplätzen einen Leistungsauftrag erteilt. Gleichzeitig wurde der neue Artikel 55b KVG verabschiedet, der bei einer übermässigen Kostensteigerung bei Organisationen in der Krankenpflege den Kantonen die Möglichkeit gibt, eine Zulassungsbeschränkung vorzusehen. Im Rahmen der Vorlage zur einheitlichen Finanzierung wurde Artikel 55b auf fast alle Leistungserbringer im nicht ärztlichen Bereich ausgeweitet, für deren Zulassung die Kantone zuständig sind.
Die Kommission hat deshalb mit 9 zu 2 Stimmen dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt und bittet Sie, der Standesinitiative keine Folge zu geben.