Fässler Daniel · Ständerat · 2023-09-25
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-09-25
Wortprotokoll
Dass ich Ihnen als Kommissionsmitglied einen Einzelantrag unterbreite, ist auf einen Fehler zurückzuführen, der mir bei der Einreichung eines Antrages für die Kommissionssitzung vom letzten Donnerstagmorgen passiert ist. Über diesen Fehler ärgere ich mich jetzt seit letztem Freitagabend, seit ich diesen Fehler beim Blick auf die Fahne festgestellt habe.
Ich wollte der Kommission unter anderem beantragen, einen Satzteil aus dem Beschluss des Nationalrates zu streichen, um die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Gesetz besser abzubilden. Beim Übertrag von einem ersten Entwurf in den Antrag ging die angestrebte Streichung dieses Satzteils verloren. Die Kommission ist dann meinem Antrag einstimmig gefolgt, hat aber letztlich eine Formulierung beschlossen, die ich als Antragsteller so gar nicht wollte. Das möchte ich nun mit diesem Einzelantrag korrigieren.
Um was geht es? Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturbauten gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich nicht zonenkonform. Sie dürfen daher ausserhalb der Bauzonen nur errichtet werden, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 24 RPG erteilt werden kann. Sie setzt voraus, dass a) der Zweck der Mobilfunkanlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und dass diesem b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine Mobilfunkanlage ist im Sinne von Artikel 24 RPG dann standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist; dann spricht man von der positiven Standortgebundenheit. Wenn der Bau einer Anlage in einer Bauzone aus bestimmten Gründen ausgeschlossen ist, spricht man von der negativen Standortgebundenheit.
Ihre Kommission verfolgt im Rahmen der Vorlage das Ziel, die Erstellung von Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen zu erleichtern. Mit der von unserem Rat in der ersten Beratungsrunde gewählten Formulierung wäre dieses Ziel vermutlich nicht erreicht worden. Ein Standort ausserhalb der Bauzone wäre nur noch in Fällen infrage gekommen, in denen kein Standort in einer Bauzone zur Verfügung gestanden wäre, an dem die ausreichende Versorgung hätte sichergestellt werden können. Es kamen zudem ungeklärte Fragen zum Verhältnis zu Artikel 24 RPG auf.
Der Nationalrat nahm das Anliegen unseres Rates im Grundsatz auf, konzentrierte sich seinerseits im Wesentlichen aber darauf, dass alle Infrastrukturanlagen soweit möglich zu bündeln sind. Unser Rat hielt in der zweiten Beratung am früheren Beschluss fest, wollte aber in einem zusätzlichen Absatz 2 festgehalten haben, dass bei Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen von bestehenden Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen die Standortgebundenheit ebenfalls gegeben ist. Der Nationalrat übernahm dann diese Ergänzung. In Bezug auf Mobilfunkanlagen versuchte der Nationalrat, auch auf Wunsch unseres Rates, die Formulierung zu präzisieren, um eine Lockerung der Bewilligungsvoraussetzungen zu erreichen. Dabei lehnte er sich an unseren ersten Beschluss an, wählte aber eine flexiblere Formulierung. Neu sollte es gemäss Nationalrat genügen, wenn ein Standort ausserhalb der Bauzonen wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort in einer Bauzone, mit der gewählten Formulierung allerdings nur unter dem Blickwinkel der Sicherstellung der Versorgung mit Mobilfunk - und darin liegt das Problem.
Mit meinem Einzelantrag möchte ich von dieser engen Voraussetzung wegkommen. Ein Standort ausserhalb der Bauzonen soll generell möglich sein, wenn dieser Standort aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort innerhalb der Bauzonen. Die in der Interessenabwägung zu prüfenden Gründe werden in den meisten Fällen im Sinne der vom Nationalrat gewählten Formulierung funktechnischer Art sein: "zur Sicherstellung der ausreichenden Versorgung für die Mobilfunkkommunikation". Die Interessenabwägung soll aber nicht darauf beschränkt werden. Dies soll mit der Streichung des Satzteils "zur Sicherstellung der ausreichenden Versorgung für die Mobilfunkkommunikation" erreicht werden.
Mit der Streichung dieses Satzteils wird die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein, um eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone bewilligen zu können. Gemäss Bundesgericht genügt eine relative Standortgebundenheit. Das heisst, eine Mobilfunkanlage ist ausserhalb der Bauzone bewilligungsfähig, wenn - ich zitiere nun das Bundesgericht - "gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen". Und weiter, ich zitiere wiederum das Bundesgericht: "Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Artikel 24 Litera[NB]b RPG überschneidet." Diese Zitate habe ich einem Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2015 entnommen, das als [PAGE 891] BGE 141 II 245 publiziert wurde. Praktisch identische Erwägungen finden sich unter anderem auch im Bundesgerichtsurteil BGE 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016.
Exakt diese Erwägungen des Bundesgerichts sollen zur Stärkung der Rechtssicherheit auch im Gesetz abgebildet sein. Würden wir den Satzteil "zur Sicherstellung der ausreichenden Versorgung für die Mobilfunkkommunikation" nicht streichen, würden wir mit dem revidierten Raumplanungsgesetz wohl hinter die bisherige Rechtsprechung zurückgehen. Damit würde das zu Beginn der Beratungen formulierte Ziel gerade nicht erreicht. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung sollen nicht nur funktechnische Gründe berücksichtigt werden müssen, sondern auch andere Gründe zum Tragen kommen.
Ich habe dies etwas lange ausgeführt, es war mir aber, weil wir in der letzten Runde sind, wirklich wichtig, dass dies so im Amtlichen Bulletin steht, damit der Nationalrat bei seiner Beurteilung unsere Überlegungen auch kennt.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, meinen Einzelantrag gutzuheissen.