AB 327712
Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-09-26
Wortprotokoll
Bundesgesetz über Zweitwohnungen[GZ]
Loi fédérale sur les résidences secondaires[GZ]
[VS][GZ]
Detailberatung - Discussion par article[GZ]
[VS][GZ]
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung[GZ]
Antrag der Kommission: BBl[GZ]
[VS]
Titre et préambule, ch. I introduction[GZ]
Proposition de la commission: FF[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 11 Abs. 2, 2bis, 3, 3a, 3bis, 4[GZ]
Antrag der Kommission: BBl[GZ]
Antrag des Bundesrates: BBl
[VS]
Neuer Antrag der Mehrheit[GZ]
Abs. 2 [GZ]
Zustimmung zum Entwurf UREK-N
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
[VS]
Neuer Antrag der Minderheit [GZ]
(Clivaz Christophe, Bäumle, Egger Kurt, Flach, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)[GZ]
Abs. 2 [GZ]
... Gebäude geschaffen werden. Beim Wiederaufbau sind Standortverschiebungen zulässig, sofern sie zur Verbesserung der Gesamtsituation und insbesondere des Ortsbildes beitragen.
[VS]
Neuer Antrag der Minderheit [GZ]
(Flach, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Jauslin, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)[GZ]
Abs. 2, 2bis, 3, 3a, 4 [GZ]
Zustimmung zum Antrag des Bundesrates
[VS]
Neuer Antrag der Minderheit I [GZ]
(Clivaz Christophe, Bäumle, Egger Kurt, Flach, Girod, Jauslin, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)[GZ]
Abs. 3bis [GZ]
Die Möglichkeit, die Erweiterung der Hauptnutzfläche um 30 Prozent gemäss dem zweiten Satz von Absatz 2 mit der Schaffung von zusätzlichen Wohnungen und Gebäuden gemäss dem dritten Satz von Absatz 2 zu kumulieren, ist nur in durch das kantonale Recht explizit bezeichneten Gemeinden zulässig.
[VS]
Neuer Antrag der Minderheit II [GZ]
(Munz, Masshardt, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)[GZ]
Abs. 3bis [GZ]
... von Absatz 2 zu kumulieren, ist nur zulässig, wenn der Erstwohnungsanteil der Gemeinde mehr als 50 Prozent beträgt.
[VS]
Antrag Munz [GZ]
Abs. 2bis [GZ]
Bei einem Umbau oder Abbruch und Neuaufbau einer altrechtlichen Wohnung darf die am 1. März 2012 vorbestandene Hauptnutzfläche um höchstens 30 Prozent erweitert werden. In diesem Rahmen können zusätzliche Wohnungen geschaffen werden. Von der Gesamtzahl der dann vorhandenen Wohnungen muss mindestens die Hälfte als Erstwohnung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a deklariert werden, und die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Schriftliche Begründung [GZ]
Der Bericht zu Monitoring und Analyse des Vollzugs und der Wirkungen des Zweitwohnungsgesetzes vom Mai 2023 zeigt, dass die Nachfrage nach altrechtlichen Wohnungen in Tourismusgebieten sehr hoch ist. Für die Eigentümerschaft ist es finanziell äusserst lukrativ, altrechtliche Wohnungen als Zweitwohnungen zu verkaufen oder zu vermieten. Dies widerspricht dem Verfassungsziel, den Zweitwohnungsanteil einzudämmen, und verschärft die Wohnungsnot für die einheimische Bevölkerung in diesen Gebieten. Diese Entwicklung führt zu Verdrängung und Abwanderung, was wiederum den Arbeitskräftemangel in den ansässigen Branchen verschärft. Durch die in dieser Vorlage angestrebte Gesetzesanpassung wird diese Problematik noch verschärft, wie auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme feststellt. Eine Lockerung der Bestimmungen für die Erweiterung und die Schaffung neuer Wohnungen ohne Massnahmen zum Schutz eines angemessenen Erstwohnungsanteils richtet sich gegen die Interessen der einheimischen Bevölkerung. Darum hat der Bundesrat eine Gesetzesanpassung vorgeschlagen, welche die Interessen der lokalen Bevölkerung besser berücksichtigt. Eine Wohnraumerweiterung sowohl beim Umbau als auch beim Ersatzneubau einer altrechtlichen Immobilie soll möglich sein, sofern keine neuen Zweitwohnungen entstehen. Hingegen sollen zusätzliche Erstwohnungen möglich sein. Der Vorschlag des Bundesrates (Minderheit Flach) ist im Interesse eines genügenden Erstwohnungsangebots noch zu verschärfen. Wenn beim Umbau oder einem Ersatzneubau zusätzliche Wohnungen entstehen, soll mindestens die Hälfte der bisherigen und neuen Wohnungen als Erstwohnungen deklariert werden. Anhand des Beispiels eines altrechtlichen Wohnblocks mit aktuell zehn Erstwohnungen kann der Vorschlag dieses Einzelantrags illustriert und mit den anderen Vorschlägen verglichen werden. Mit der Lösung der Kommissionsmehrheit können aus den zehn Erstwohnungen dreizehn Zweitwohnungen entstehen. Mit der Lösung des Bundesrates (Minderheit Flach) können aus den zehn Erstwohnungen zehn Zweitwohnungen und drei Erstwohnungen entstehen. Mit der Lösung dieses Einzelantrages können aus den zehn Erstwohnungen sechs Zweitwohnungen und sieben Erstwohnungen entstehen. Dies zeigt, dass bei einer ungeraden Gesamtzahl von Wohnungen für die Ermittlung der Mindestzahl der Erstwohnungen von der nächsthöheren geraden Zahl auszugehen ist. Damit ist es offensichtlich, dass der Vorschlag dieses Einzelantrags dem Interesse der lokalen Bevölkerung am meisten entspricht. [PAGE 1950]
[VS]
Art. 11al. 2, 2bis, 3, 3a, 3bis, 4[GZ]
Proposition de la commission: FF[GZ]
Proposition du Conseil fédéral: FF
[VS]
Nouvelle proposition de la majorité[GZ]
Al. 2 [GZ]
De tels logements peuvent être rénovés, transformés, démolis et reconstruits sans que des restrictions d'utilisation selon l'article 7 alinéa 1 ne doivent être imposées. A l'intérieur ...
[VS]
Nouvelle proposition de la minorité [GZ]
(Clivaz Christophe, Bäumle, Egger Kurt, Flach, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)[GZ]
Al. 2 [GZ]
... peuvent être créés. Lors de la reconstruction, des modifications du lieu d'implantation de la construction sont autorisées dans la mesure où elles contribuent à améliorer la situation globale et en particulier l'aspect du site.
[VS]
Nouvelle proposition de la minorité [GZ]
(Flach, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Jauslin, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)[GZ]
Al. 2, 2bis, 3, 3a, 4 [GZ]
Adhérer à la proposition du Conseil fédéral
[VS]
Nouvelle proposition de la minorité I [GZ]
(Clivaz Christophe, Bäumle, Egger Kurt, Flach, Girod, Jauslin, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)[GZ]
Al. 3bis [GZ]
Il est possible de cumuler l'augmentation de 30 pour cent de la surface utile principale selon l'alinéa 2, 2e phrase, avec la création de logements et bâtiments supplémentaires selon alinéa 2, 3e phrase, uniquement dans les communes expressément désignées par le droit cantonal.
[VS]
Nouvelle proposition de la minorité II [GZ]
(Munz, Masshardt, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)[GZ]
Al. 3bis [GZ]
... uniquement si la part de résidences principales dans la commune est supérieure à 50 pour cent.
[VS]
Proposition Munz [GZ]
Al. 2bis [GZ]
En cas de transformation ou de démolition et de reconstruction d'un logement créé selon l'ancien droit, l'agrandissement ne peut excéder 30 pour cent de la surface utile principale existante au 1er mars 2012. Des logements supplémentaires peuvent ainsi être créés, à condition que, sur le nombre total de logements ensuite disponibles, la moitié au moins soit déclarée en tant que résidence principale au sens de l'article 7 alinéa 1 lettre a, et que les conditions d'autorisation y relatives soient remplies.
[VS]
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag der Minderheit II (Munz) zu Absatz 3bis wurde zugunsten des Einzelantrages Munz zurückgezogen. Dieser stellt eine Ergänzung zum Antrag der Minderheit Flach dar, die überall dem Antrag des Bundesrates zustimmen will. Wir bereinigen zunächst das Konzept der Mehrheit und stellen dann das Resultat dem bereinigten Konzept der Minderheit Flach gegenüber.