Lexipedia

Bieri Peter · Ständerat · 2003-03-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Zu Absatz 2 Buchstabe a1: Als Folge des Entscheides für den engen Geltungsbereich ist zu klären, wie mit der übrigen Forschung an überzähligen Embryonen, zum Beispiel der Forschung zur Verbesserung der Erfolgsrate der In-vitro-Fertilisation, umgegangen werden soll. Es wäre denkbar, dazu nichts zu sagen. Dies würde bedeuten, dass der Bereich der übrigen Forschung an Embryonen weiterhin ungeregelt und damit in einem rechtlichen Graubereich bliebe.

Die Kommission hat sich für einen anderen Weg entschieden. Mit Ausnahme der Stammzellengewinnung soll die Forschung an überzähligen Embryonen vorderhand verboten werden, bis die übrigen verfassungsmässigen Fragen diskutiert worden sind, wie es im Übrigen auch unsere Motion verlangt. Dieses Vorgehen ermöglicht es, zurzeit verbotene Handlungen beim Gesetz über die Forschung am Menschen neu zu beurteilen. In dem Sinne kann beim Verbot der Embryonenforschung von einem Moratorium gesprochen werden.

Zu Buchstabe b: Die Dauer der Weiterentwicklung eines überzähligen Embryos steht im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Gesetzes. Die Vierzehn-Tage-Regel macht bei einem weiten Geltungsbereich Sinn. Nach dem heutigen Stand des Wissens werden embryonale Stammzellen von etwa einwöchigen Embryonen gewonnen. In diesem Sinne beantragt die Kommission als Folge des Geltungsbereiches, wie wir ihn gewählt haben, die Dauer der Weiterentwicklung des Embryos von vierzehn Tagen auf sieben Tage zu verkürzen. Unsere Kommission nimmt in Anlehnung an das Respektmodell bei der Darstellung der ethischen Betrachtungsweisen die Empfehlung der Nationalen Ethikkommission auf, die argumentiert, dass die fortschreitende Entwicklung des Embryos mit einer zunehmenden Schutzwürdigkeit verbunden ist, ohne jedoch zu vergessen, dass dem Embryo bereits von Beginn an ein Eigenwert zukommt. Mit diesem Entscheid setzt die Kommission bewusst einen etwas anderen Akzent als Teile der Medizinwissenschaft, die eine Verwendung des Embryos bis zum vierzehnten Tag, an dem sich die drei Keimblätter zu entwickeln beginnen, fordern.

Die Anpassung bei Buchstabe c ist eine Folge des engeren Geltungsbereiches, wie wir ihn definiert haben.