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Bieri Peter · Ständerat · 2003-03-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Zunächst einige Vorbemerkungen zum Konzept des Artikels. Embryonale Stammzellen dürfen in zwei Fällen gewonnen werden:

1. Forschende wollen ein konkretes Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen durchführen, für das es in der Schweiz noch keine geeigneten embryonalen Stammzellen gibt. Aus diesem Grund möchten sie selbst embryonale Stammzellen gewinnen. In diesem Fall lassen sich das Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen und die Stammzellengewinnung relativ klar von einander abgrenzen. Für das konkrete Forschungsprojekt muss das zustimmende Votum der zuständigen Ethikkommission nach Artikel 13 eingeholt werden. Für die Stammzellengewinnung wird eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit nach Artikel 8 benötigt.

2. Forschende wollen ein konkretes Forschungsprojekt durchführen, mit dem sie die Techniken der Stammzellengewinnung verbessern wollen. Weil in diesem Fall das Forschungsprojekt und die Stammzellengewinnung zusammengehören und sich nicht sinnvoll unterscheiden lassen, ist das Bundesamt die alleinige Behörde. Es ist für die Bewilligung dieser Art von Forschungsprojekten zuständig. [PAGE 183]

Zu Absatz 1: Die Änderung ist eine Folge der Streichung der Artikel 5 bis 7.

Zu Absatz 2: Gemäss der Mehrheit der Kommission sollen embryonale Stammzellen nur für ein konkretes Forschungsprojekt gewonnen werden dürfen. Damit soll vermieden werden, dass embryonale Stammzellen auf Vorrat hergestellt werden. Die Minderheit möchte demgegenüber dem Entwurf des Bundesrates folgen. Dies bedeutet, dass embryonale Stammzellen nicht nur für ein konkretes Forschungsprojekt, sondern auch für die künftige Forschung gewonnen werden dürfen. Dabei sieht auch der Bundesrat eine gewisse Einschränkung vor, indem in diesem Fall der Bedarf glaubhaft gemacht werden muss. Die Mehrheit Ihrer Kommission erachtet es als vertretbar, eine Koppelung der Stammzellengewinnung an ein konkretes Forschungsprojekt zu verlangen, und dies aus folgenden Gründen:

1. Jede Stammzellengewinnung ist eine Rechtsgüterabwägung zwischen dem Embryo einerseits, der einen Eigenwert besitzt, und dem Wert andererseits, mit dem das Forschungsprojekt verbunden ist. Wenn die Rechtsgüterabwägung vorzunehmen ist, dann muss auch hinreichend begründet werden, weshalb dieses Forschungsprojekt gemacht werden muss, d. h., es muss auch bei der Beurteilung einen gewissen Konkretisierungsgrad geben.

2. Ein Forschungsprojekt, für das eine Stammzellengewinnung nötig ist, braucht auch eine klare, erklärbare Zielsetzung. Dies wird mit dem Anspruch erfüllt, dass dieses Forschungsprojekt auch konkretisiert, erklärt und begründet werden muss.

3. Wir meinen, dass der Begriff "konkret" in der Grundlagenwissenschaft immer auch eine gewisse Breite und eine gewisse Offenheit beinhalten muss und wir deshalb nicht von einer allzu engen Sichtweise ausgehen, die man unter Umständen unter "konkret" verstehen könnte.

4. Es ist aufgrund der Aussagen der Wissenschaft davon auszugehen, dass nur sehr wenige Gesuche für die Stammzellengewinnung eingehen werden, zumal ja die Stammzellen, wenn sie bereits gewonnen worden sind, in sich immer wieder vermehrungsfähig sind. Deshalb wird es auch in Zukunft wenig Embryonen brauchen, bei denen eine erste Stammzellengewinnung vorgenommen werden muss. Aufgrund der Sensibilität dieses Bereiches und aufgrund des schwierigen Umfeldes der Rechtsgüterabwägung zwischen dem werdenden Leben einerseits und den Bedürfnissen der Forschung andererseits meinen wir, dass es hier gerechtfertigt ist, bei den Bewilligungsgesuchen die Angabe "konkrete Forschungsprojekte" verlangen zu dürfen.

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