David Eugen · Ständerat · 2000-03-08
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-08
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen zuerst den formalen Antrag stellen, über die Ziffern 1 bis 4 des Initiativtextes getrennt abzustimmen. Die Ziffern 2, 3 und 4 kann ich so akzeptieren, zu diesen möchte ich mich auch nicht äussern. Ziffer 1 lehne ich in dieser Form jedoch ab.
Herr Reimann hat ausgeführt, die Kommission habe die EMRK-Frage nicht abschliessend geprüft. Ich finde, wir sollten Initiativen nur dann Folge geben, wenn sie EMRK-konform sind. Da finde ich auch, dass wir im Folgegebeverfahren zu Beginn prüfen sollten, ob eine Initiative EMRK-konform ist oder nicht. Es kann durchaus Zweifelsfälle bezüglich dieser Konformität geben, und man hat dann noch den Spielraum, Ja zu sagen und der Initiative vorläufig Folge zu geben.
Ich muss Ihnen sagen, dass Ziffer 1 der Initiative für mich nicht mehr zu den Zweifelsfällen gehört. Insbesondere sind es die Haft- oder Freiheitsentzugsgründe in den Lemmata 1, 2 und 3 von Ziffer 1, die meines Erachtens vor der EMRK nicht standhalten. Ich bedaure, dass sich die Kommission mit diesen Freiheitsentzugsgründen nicht im Einzelnen auseinander gesetzt hat. Die Initiative zählt diese ganz genau auf, definiert und umschreibt sie. Man weiss, was man will. Die Gründe sind klar dargelegt, es gibt wenig Unbestimmtes, sondern es sind bestimmte einzelne Fälle, in denen man den Freiheitsentzug durchführen will.
Der Freiheitsentzug, das wissen wir alle, ist ein tief gehender Eingriff in die Grundrechte. Wir haben unsere eigene Bundesverfassung; wir müssen uns gar nicht immer auf die EMRK berufen, wir können genau dasselbe nach unserer eigenen Verfassung beurteilen und auch entscheiden. Aber es ist klar: Mit der EMRK wurde hier eine internationale Praxis geschaffen; insbesondere sind die sechs möglichen Freiheitsentzugsgründe einzeln aufgezählt. Wir wissen ganz genau, aus welchen Gründen Freiheitsentzug möglich ist, und damit müssen wir uns abfinden, jedenfalls so lange, wie die Schweiz - ich hoffe, dass das lange so bleibt - der EMRK untersteht.
Die Haftgründe, die dort aufgezählt sind, genügen sicher nicht, um die Lemmata 1 bis 3 von Ziffer 1 der Initiative abzudecken; bei den anderen Lemmata gibt es auch Probleme, aber nicht so gravierende. Es wurde von der Kommission unbestritten anerkannt, dass der letzte Grund, nämlich die Abschiebungs- und Auslieferungshaft, hier nicht zur Diskussion steht. Dieser Punkt, der in der EMRK als Buchstabe f in Artikel 5 Ziffer 1 steht, ist hier nicht möglich.
Auch die Initiative selbst ruft in ihrer Begründung, die Sie schriftlich vor sich haben, für die Rechtmässigkeit dieser Haftgründe eigentlich nur einen EMRK-Artikel an, nämlich die Untersuchungshaft-Bestimmung in Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe c. Die Untersuchungshaft - das wissen wir auch alle - kann in drei Fällen angeordnet werden: bei hinreichendem Tatverdacht, bei Ausführungsgefahr - die so genannte Vorbeugehaft - und bei Fluchtgefahr. Diese drei Gründe sind im Übrigen praktisch alle in unseren kantonalen Strafprozessgesetzen enthalten. Dafür müssen wir keine Gesetze machen. Die Kantone sind übrigens berechtigt, zu diesem Buchstaben c von Artikel 5 Ziffer 1 der EMRK zu legiferieren, die Haftgründe für die Untersuchungshaft auch auszuschöpfen und insbesondere - was offenbar hier angestrebt wird - die Vorbeugehaft möglichst weit zu fassen. Die kantonalen Gesetzgeber haben hier durchaus einen Handlungsspielraum. Immerhin müssen in jedem Fall, auch für die Vorbeugehaft, konkrete Gründe vorliegen, die auf Begehung einer bestimmten künftigen strafbaren Handlung schliessen lassen. Wenn das nicht der Fall ist, kann keine Vorbeugehaft angeordnet werden.
Ich möchte kurz auf den Fall eingehen, den Kollege Büttiker angesprochen hat. Er sagt, es gehe eigentlich darum, Personen oder Straffällige, die aus der Ausschaffungshaft entlassen werden müssen, wieder in Haft setzen zu können. Dazu muss ich Folgendes sagen: Wenn diese Personen die Strafe abgesessen haben, sind sie wieder gleich gestellt wie irgendjemand, der sich nicht strafbar gemacht hat. Wer die Strafe verbüsst hat, kann nicht mehr so behandelt werden, wie wenn er sie nicht verbüsst hätte. Es geht aber offenbar um jene Personen, die die Strafe verbüsst haben. Für diese Personen haben wir im geltenden Recht, in Artikel 13a Buchstabe e des Anag, die Regel, dass man verurteilte Straffällige, die die Strafe abgesessen haben, neun Monate in Ausschaffungshaft setzen kann. Ich bin bereit, darüber zu diskutieren, ob diese neun Monate genügen. Da bin ich mit Ihnen, Kollege Büttiker, einig. Das ist für mich diskutabel; da kann sagen: Verurteilte sollte man länger in Ausschaffungshaft setzen können. Wir müssen dementsprechend Artikel 13a Buchstabe e Anag und die zugehörigen Bestimmungen ändern. Aber dieser Punkt ist in der Initiative nicht angesprochen.
In der Initiative geht es um andere Haftgründe, die hier sehr allgemein eingeführt werden, insbesondere Lemma 1, aber auch Lemma 2, "Bedrohung der öffentlichen Sicherheit", oder Lemma 3, die Erschwerung von Verfahren. Diese Haftgründe werden hier genannt; es sind Haftgründe, die in eine ganz andere Richtung gehen.
Ich finde daher, dass wir hier sorgfältig genug sein sollten. Wir sollten das Anliegen wahrnehmen und uns auch dazu bereit erklären, den angesprochenen Punkt einer Verlängerung der Ausschaffungshaft für Verurteilte anzugehen und allenfalls zu beschliessen. Wir sollten aber nicht verkünden, wir seien der Ansicht, es könnten Freiheitsentzugsgründe in unsere Gesetzgebung aufgenommen werden, die der EMRK nicht standhalten.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Ziffer 1 dieser Standesinitiative keine Folge zu geben und den Ziffern 2 bis 4, die meiner Meinung nach umgesetzt werden können, Folge zu geben.