Jost Marc · Nationalrat · 2023-09-27
Jost Marc · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-09-27
Wortprotokoll
Vorläufig Aufgenommene, also Personen mit Status F oder S, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben einen bundesrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Dieser Sozialhilfeansatz muss jedoch unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen. Die Kantone können bei der Ausrichtung der Asylsozialhilfe die Höhe der Reduktion selbst bestimmen. Unsere Verfassung schreibt vor, dass eine Ungleichbehandlung von Menschen nur dann vorgenommen werden darf, wenn sie begründet ist. Eine solche Begründung liegt hier vor: Der reduzierte Anspruch auf Sozialhilfe soll Anreize zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, also zur beruflichen Integration, setzen und Pull-Effekte im Asylbereich reduzieren. Schliesslich soll auch der Anreiz vermindert werden, in der Schweiz zu bleiben, wenn eine Rückkehr wieder sicher möglich wäre.
Eine Petition des Heks machte die Kommission darauf aufmerksam, dass es fraglich sei, ob das Integrationsziel tatsächlich so erreicht werden könne. Die reduzierte Sozialhilfe reiche häufig nicht aus für verschiedenste Leistungen, die für die berufliche und soziale Integration relevant wären. Diese Ansicht vertreten auch andere Hilfswerke, wie zum Beispiel das Schweizerische Rote Kreuz, das für die Ausrichtung der Asylsozialhilfe in mehreren Kantonen zuständig ist. Auch die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe ist der Meinung, dass tiefere Sozialhilfeansätze für Geflüchtete aus fachlicher Sicht nicht zu rechtfertigen seien, weil damit die Integration und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert würden und ein menschenwürdiges Leben erschwert werde.
Insbesondere für Kinder und Jugendliche können die teilweise sehr tiefen Ansätze deutlich eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten mit sich bringen. Wenn das Geld nicht zum Leben reicht, leiden vor allem die Kinder. Das Aufwachsen in Armut ist ein Risikofaktor und verringert die Chancen auf eine gelingende Zukunft.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist deshalb der Meinung, dass wir uns ein klares Bild verschaffen müssen, ob das Ziel der Integration mit dieser Massnahme tatsächlich erreicht wird oder ob sie, wie es mehrere Akteure aus dem Sozialbereich behaupten, mittelfristig genau das Gegenteil bewirkt. In diesem Fall wäre die reduzierte Asylsozialhilfe für vorläufig Aufgenommene ein Eigentor für unser Land, weil nicht nur unnötig menschliches Leiden, sondern letztendlich auch Mehrkosten für die Gesellschaft verursacht würden.
Nun stellt sich zudem die Frage, ob die Erfüllung dieses Postulates einer Bundeskompetenz entspricht. Hier ist wichtig, dass wir von der Umsetzung einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahme sprechen, nämlich von Artikel 86 des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Darum ist es aus Sicht der Kommissionsmehrheit Sache des Bundes, die grundsätzliche Wirkung der reduzierten Sozialhilfe zu untersuchen.
Der Bundesrat erwähnt in seiner Stellungnahme, dass das SEM eine Studie in Auftrag gegeben hat, die dieses Anliegen teilweise beantworten wird. Aber diese Studie beschränkt sich auf die berufliche Integration. Ihre Kommission ist der Ansicht, dass insbesondere auch die sozialen Komponenten untersucht werden müssten, nicht zuletzt eben mit Blick auf die soziale Integration und die Bildung der Kinder.
Aus all diesen Gründen beantragen wir Ihnen, dieses Kommissionspostulat anzunehmen und dem Bundesrat den Auftrag zu geben, die verschiedenen Sozialhilfeansätze im Asylbereich zu vergleichen und speziell die Auswirkungen auf die berufliche und soziale Integration, die Auswirkungen auf den Zugang zu Aus- und Weiterbildung sowie die Auswirkungen auf Existenzsicherung insgesamt zu analysieren, und zwar sowohl für Alleinstehende als auch explizit für Familien mit Kindern.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 12 Stimmen, das Postulat anzunehmen.