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preparatory:AB 328620

Gysi Barbara · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-09-28

Wortprotokoll

Wir fahren weiter in der "Kochlektion".

Ich spreche zu meinen beiden Minderheitsanträgen, und zwar zu Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f und dann zur Kommissionsmotion 23.3502, die ich bekämpfe.

Ich beginne mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f, wo es um die Hebammenleistungen geht. In Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f schlägt Ihnen die Mehrheit der Kommission Änderungen im eigenverantwortlichen Handeln der Hebammen vor. Das ist grundsätzlich gut, diese Änderungen genügen aber in einem Punkt nicht, nämlich in Buchstabe f. Dort ist sogar das Gegenteil der Fall: Die Änderung führt zu einer Verschlechterung der Situation, zu zusätzlichen Arztkonsultationen oder zusätzlichem Aufsuchen von Notfallstationen. Das ist absurd, weil wir bereits heute einen grossen Mangel an Haus- und Kinderärztinnen haben und die Kindernotfallstationen massiv überlastet sind. Zudem wollen wir Müttern im Wochenbett und Neugeborenen nicht zumuten, unnötigerweise dorthin fahren zu müssen. Das führt für sie zu unnötigem Stress, unnötig, weil doch die Hebamme während der [PAGE 2038] Wochenbettphase Mutter und Kind betreut und über die nötigen Kompetenzen verfügt.

Darum fordert meine Minderheit I bei Buchstabe f eine Ergänzung, die vorsieht, dass Hebammen bestimmte Arzneimittel anwenden, Analysen durchführen sowie Mittel und Gegenstände anordnen können. Sie haben neu auch einen Einzelantrag Wismer Priska vorliegen; der Präsident hat das vorhin schon erwähnt. Dieser Einzelantrag präzisiert meinen Minderheitsantrag I, damit es nicht zu Unklarheiten kommt. Ich werde darum meinen Minderheitsantrag I zugunsten des Einzelantrages Wismer Priska zurückziehen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Hebammen seit Einführung des KVG als eigenständige Leistungserbringende anerkannt sind. Die Vergütung der Leistungen und Anordnungen, wie sie in den Anträgen zu Artikel 29 formuliert sind, waren über lange Jahre gelebte Praxis, bis die Krankenversicherer auf die Gesetzeslücke stiessen und gewisse Leistungen nicht mehr vergüten wollten. Somit mussten die Mütter diese selber bezahlen.

Darum sind diese Bestimmungen hier von grosser Bedeutung. Einerseits wird so die gelebte Praxis wiederhergestellt. Andererseits, das ist ganz wichtig, werden damit nicht zusätzliche Leistungen angeordnet, es kommt also nicht zu Mehrkosten, sondern das Gegenteil ist der Fall. Die Leistungen gewinnen aber an Bedeutung, weil die Frauen nach der Geburt immer rascher nachhause zurückkehren und die Hebammen die Betreuung im Wochenbett übernehmen. Leider wurde das in der Kommission vonseiten des BAG in Abrede gestellt, was dort zu einer gewissen Verunsicherung geführt hat.

Doch über welche Leistungen sprechen wir überhaupt? Bei der Mutter handelt es sich um das Verordnen einer Milchpumpe während der Wochenbettphase, also in den ersten acht Wochen nach der Geburt, wenn die Brustwarze entzündet ist. Es ist doch wirklich absurd, wenn die Mutter dafür eine Ärztin aufsuchen muss. Das kann die Hebamme bestens feststellen und dann die Pumpe anordnen. Verdienen tut sie daran nichts, denn die Pumpe wird ja von jemand anderem verkauft.

Bei den Neugeborenen handelt es sich um die Blutabnahme und das Anordnen einer Bilirubin-Analyse, also einer Gelbsuchtanalyse. Die Überwachung des Bilirubin-Verlaufs ist eine der wichtigen Aufgaben der Hebammen, für die sie auch die Kompetenzen haben. Stellen sie fest, dass eine Analyse gemacht werden soll, sollen sie diese auch durchführen können, also Blut entnehmen und die Probe ins Labor schicken können. Wenn dafür eine Kinderärztin, ein Kinderarzt oder der Kindernotfall aufgesucht werden muss, führt das dort zu zusätzlichen Belastungen. Das ist wirklich nicht sinnvoll. Nochmals: Die Hebammen sind sowieso bei der Mutter und dem Kind und können da nicht zusätzlich noch irgendetwas abrechnen.

Ich möchte Sie auch noch darauf hinweisen, dass Sie verschiedene Schreiben erhalten haben. Diese Änderungen werden auch von Haus- und Kinderärzte Schweiz, Pädiatrie Schweiz und Kinderärzte Schweiz unterstützt. Die ärztliche Seite unterstützt das also explizit. Sie haben nicht die Zeit, das auch noch zu machen. Die Hebammen haben die Kompetenzen dazu. Ich bin froh, wenn Sie den Einzelantrag Wismer Priska unterstützen.

Noch ein paar Worte zur Motion 23.3502, "Stärkung der koordinierten Versorgung durch Kostenwahrheit der Versicherungsmodelle im KVG": Das tönt ja vielleicht nicht schlecht, doch diese Motion will die Basis für die Berechnung der Rabatte ändern. Vermeintlich will sie damit die alternativen Versicherungsmodelle attraktiver machen, sie untergräbt damit aber in der Realität vor allem die Solidarität in der obligatorischen Krankenversicherung. Das Prinzip der Kostendeckung gilt für den Versichertenbestand im entsprechenden Kanton und nicht für jedes Versicherungsmodell einzeln. Die Begründung der Motionärinnen und Motionäre sticht somit nicht. Zudem ist das Kollektiv der Versicherten mit uneingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zwar geschrumpft, aber gemäss Statistik des Bundesamts für Gesundheit wählten 2021 immer noch 1,3 Millionen Versicherte die ordentliche Franchise und drei Viertel Millionen die Versicherung mit uneingeschränkter Wahl der Leistungserbringenden und wählbarer Franchise. Somit ist also immer noch ein grosser Teil der Versicherten betroffen. Wenn Sie nun die Basis für die Rabatte ändern, dann torpedieren Sie im KVG in erster Linie die Solidarität der Gesunden mit den Kranken. Ich bitte Sie darum, bei der ursprünglichen Berechnung zu bleiben.

Besten Dank für die Unterstützung meiner Minderheit und des Einzelantrages Wismer Priska.