Schneider Meret · Nationalrat · 2023-09-28
Schneider Meret · Nationalrat · Zürich · 2023-09-28
Wortprotokoll
Die Bäuerinnen und Bauern in diesem Saal wissen es: Wer Kühe hält, braucht eine Ausbildung und hat diverse Vorschriften zu beachten. Die Anforderungen an Haltung und Tierschutz sind komplex und werden regelmässig kontrolliert.
Anders jedoch verhält es sich bei der privaten Pferdehaltung. Aktuell schreibt Artikel 31 Absatz 4 Litera b der Tierschutzverordnung eine Ausbildungspflicht für die private Equidenhaltung erst bei mehr als fünf Tieren vor. Von dieser Zahl ausgenommen sind Saugfohlen. Damit fallen aber die allermeisten Pferdesportlerinnen, die diesen Sport in der Freizeit betreiben, durchs Raster, da diese oft Einzelpferde in Pensionsställen halten. Einen Nachweis, dass sie dem Umgang mit Pferden gewachsen sind und diese artgerecht behandeln, müssen sie nicht erbringen. Gerade im Freizeitpferdesport jedoch geschehen oft gravierende Tierschutzverstösse, ohne dass diese bemerkt oder durch eine Kontrolle aufgedeckt werden, was zu grossem Leid der Pferde führt.
Pferde sind anspruchsvolle und sensible Tiere. Gerade Freizeitpferde verbringen jedoch einen Grossteil ihrer Zeit in Einzelboxen in Pensionsställen. Dies entspricht nicht ihren arttypischen Bedürfnissen. Im Umgang mit Pferden werden zudem verschiedene Hilfsmittel wie Gebiss, Reithalfter oder Sporen verwendet, die bei unsachgemässer Anwendung ein erhebliches Potenzial für Tierquälereien und Schäden am Pferd darstellen. Trainingsmethoden und der bei Pferden fehlende Schmerzlaut erhöhen dabei das Risiko, beim Pferd aus Sachkundemangel oder übertriebenem Ehrgeiz Leiden und Schäden zu verursachen. Auch dürfen Reiterinnen und Reiter mit ihren Pferden öffentliche Strassen nutzen, ohne eine spezielle Ausbildung absolviert zu haben, was eine Gefahr nicht nur für das Pferd, sondern auch für die öffentliche Sicherheit bedeutet.
Die Abhängigkeit der Ausbildungspflicht von der Anzahl der gehaltenen Pferde ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Artikel 198 der Tierschutzverordnung, nämlich dem Vermitteln von Grundkenntnissen oder praktischen Fähigkeiten für eine tiergerechte Haltung und einen schonenden Umgang, aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass die Tierschutzgesetzgebung auf dem Prinzip des Individualtierschutzes basiert, ist nicht ersichtlich, weshalb die notwendigen Grundkenntnisse oder praktischen Fähigkeiten nicht bereits ab der Haltung eines Einzeltiers und für die Haltung von Saugfohlen gefordert werden.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, meine Motion zu unterstützen.