Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2023-12-06
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-06
Wortprotokoll
Votre commission a discuté de ce sujet encore une fois, le 17 novembre 2023, dans le cadre de l'élimination des divergences. Il y a encore trois divergences après la discussion au Conseil des Etats. Après la discussion, il y a, dans la commission, encore une demi-divergence.
Bref résumé des débats: article 51 lettre a, article 87 alinéa[NB]1, article 88 alinéa 1, nous adhérons à la décision du Conseil des Etats. A l'article 91 alinéa 1, la commission a rajouté une phrase par rapport à la version du Conseil des Etats: "Les Suisses ne peuvent déroger aux dispositions du droit suisse sur la quotité disponible."
Gerne erlaube ich mir, nach diesem kurzen Résumé auf Französisch, das mir von der Kommission aufgetragen wurde, noch zwei, drei Details auf Deutsch bekannt zu geben.
Bei Artikel 51 Buchstabe a ist die Kommission kommentarlos dem Ständerat gefolgt. Bei den Artikeln 87 Absatz 1 und 88 Absatz 1 war es das Ziel der Kommission, die Zuständigkeit neu zu regeln. Das heisst, es war die Frage zu beurteilen, wann ein Schweizer Gericht für die Beurteilung einer Erbfolge beim Tod eines Erblassers mit letztem Wohnsitz im Ausland zuständig ist.
In Artikel 87 wurde daher eine subsidiäre Zuständigkeit definiert. Das Problem: Die Version des Nationalrates sah vor, dass der Nachweis erbracht werden muss, dass das ausländische Gericht in dieser Frage nicht tätig geworden ist. Aus diesem Grunde hat man die Vorlage präzisiert, um, wie bereits erwähnt, Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden. Anstatt dass man den Nachweis der Untätigkeit erbringen muss, heisst es nun neu im Gesetz, dass die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit ablehnen[NB]können,[NB]"soweit[NB]sich[NB]die Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers, des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder, soweit es um einzelne Nachlasswerte geht, deren Lagestaates sich mit dem Nachlass befassen".
Sie sehen: Das Gericht kann demzufolge seine Zuständigkeit annehmen, wenn im Ausland diesbezüglich nicht die notwendigen Schritte gemacht wurden. Auch hier ist Ihre Kommission einstimmig dem Beschluss des Ständerates gefolgt; ich verweise auch auf die Beratungen, die im Ständerat zu diesem Artikel erfolgt sind.
Schlussendlich bleibt noch Artikel 91 Absatz 1: Hier besteht noch eine letzte, sogenannt halbe Differenz. Ihre Kommission ist mit 11 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen einem Antrag auf eine neue Formulierung gefolgt. Kurzum: Die Schweizerbürger können zwar ebenfalls das Recht wählen, nach welchem ihr Nachlass eröffnet werden soll, aber sie können nicht über die Verfügungsfreiheiten bestimmen. Das heisst, die sogenannten Pflichtteile können nicht gekürzt werden. Präziser gesagt: Diese Pflichtteile müssen bestehen bleiben. Ob diese Frage in der Realität überhaupt eine Rolle spielt, war in der Kommission insbesondere auch nach den guten Ausführungen der Verwaltung in gewisser Hinsicht umstritten, da die meisten umliegenden Länder und die für die Schweiz wichtigsten Länder ohnehin nicht gross andere Regeln bei den Pflichtteilen kennen. Nichtsdestotrotz ist die neue Formulierung in Artikel 91 Absatz 1 eine Weiterentwicklung der ständerätlichen Version. Sie gibt die Möglichkeit, dass man in diesem Bereich zwar ebenfalls das Recht[NB]frei[NB]wählen,[NB]aber[NB]nicht[NB]über[NB]die[NB]Pflichtteile bestimmen kann.
Ich stelle fest: Erben ist interessanter, als über Erbrecht zu reden. Ich bitte Sie trotzdem, den Änderungen Ihrer Kommission zuzustimmen, das heisst, bei Artikel 51 Buchstabe a, bei Artikel 87 Absatz 1 und bei Artikel 88 Absatz 1 dem Ständerat zu folgen und bei Artikel 91 Absatz 1 die leichte Modifizierung durch Ihre Kommission gutzuheissen.