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Fässler Daniel · Ständerat · 2023-12-07

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-07

Wortprotokoll

Nochmals zur Feststellung: Darüber haben wir vorhin beim Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier bereits entschieden. Wenn man darauf zurückkommen möchte, gemäss Wunsch des Bundesrates und der Minderheitssprecherin, verwehre ich mich nicht dagegen. Aber ich möchte nochmals die Position der Kommission dazu darlegen.

Heute gilt bei Standorten, die durch Abfälle belastet sind, der Grundsatz, dass die Kosten der Untersuchung und der Sanierung durch den Verursacher zu tragen sind. Alle, die damit schon befasst waren, wissen, dass es nicht immer ganz einfach ist, den Verursacher herauszufinden. Und vor allem: Manchmal gibt es den Verursacher nicht[NB]mehr,[NB]weil[NB]es[NB]eine[NB]juristische[NB]Person war, die nicht mehr existiert. Für diesen Fall sieht das geltende Recht vor, dass subsidiär das Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat.

Nun schlägt hier der Bundesrat vor, und das hat die Minderheit Crevoisier Crelier übernommen, dass bei dieser neuen Kategorie von "Altlasten" - in Anführungs- und Schlusszeichen -, für belastete Standorte von Kinderspielplätzen und Grünflächen, nicht der Verursacher zuständig ist,[NB]sondern[NB]der[NB]Inhaber[NB]des Standortes. Das kann der sogenannte Zustandsstörer sein. Damit wird der Verursacher aus der Pflicht entlassen, damit wird auch die subsidiäre Kostenpflicht des Gemeinwesens gestrichen. Man überträgt diese Pflicht neu dem Inhaber, sprich dem Eigentümer, solcher Flächen.

Bei öffentlichen Grünflächen kann man sagen: Das ist gehupft wie gesprungen, das ist eigentlich egal. Aber wenn wir über private Flächen nochmals sprechen würden, dann ist es eine andere Situation. Damit würde vom Verursacherprinzip des Umweltschutzrechts abgewichen. Das lehnt die Kommissionsmehrheit dezidiert ab.

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