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Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-03-17

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-17

Wortprotokoll

Bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe cbis geht es um die Höhe der nachgewiesenen Kosten, die bei Drittbetreuung von Kindern abgezogen werden können, wenn die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ich möchte hier noch vorausschicken, dass wir vorerst das System der zweijährigen Veranlagungsperiode und dann jenes der einjährigen Veranlagungsperiode für natürliche Personen durchberaten. Ich gehe davon aus, dass die Entscheide, die Sie bei der zweijährigen Veranlagungsperiode fällen, automatisch auch für die einjährige Veranlagungsperiode gelten; diese ist die wichtigere, weil alle Kantone zu diesem System übergegangen sind bzw. in nächster Zeit dazu übergehen.

Worum geht es hier? Der Bundesrat hat pro Kind 4000 Franken nachgewiesene Kosten für Betreuungsaufgaben als abziehbar vorgeschlagen. Der Nationalrat hat diesen Betrag in der zweijährigen Periode auf 6300 Franken erhöht. Wir haben in der ersten Runde an der Fassung des Bundesrates festgehalten. Nun beantragt Ihnen die Kommission in diesem Punkt - ohne Minderheitsantrag -, dem Nationalrat zu folgen und den Abzug für nachgewiesene Kinderbetreuungskosten auf 6300 Franken zu erhöhen, was zu Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 40 Millionen Franken [PAGE 235] führen wird. Wenn Sie hier zustimmen, wäre das auch bei Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe c anzupassen.

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