Rieder Beat · Ständerat · 2023-12-11
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-11
Wortprotokoll
Der Berichterstatter hat den wichtigsten Punkt bereits ausführlich kommentiert. Die Anliegen der Initiative des Kantons Wallis sind durch die Annahme der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes, insbesondere Artikel 25 Absatz 5 RPG, voll und ganz erfüllt. Der Antrag der knappen Minderheit, der damals noch sinnvoll war, weil zum damaligen Zeitpunkt das RPG im Parlament noch nicht verabschiedet war, kann daher zurückgezogen werden. Man muss nicht über diesen Minderheitsantrag abstimmen.
Ich erlaube mir aber trotzdem eine kurze Bemerkung. Es kommt selten vor, dass das Parlament einen Entscheid des Bundesgerichtes sehr schnell und sehr hart korrigieren muss. Es kommt nur dann vor, wenn das Gewaltenteilungsprinzip offensichtlich von Teilen des Bundesgerichtes nicht richtig verstanden wird. Gewaltenteilung ist keine Einbahnstrasse. Nicht nur das Parlament muss sich an die Kompetenz der Justiz halten; auch das Bundesgericht sollte zur Kenntnis nehmen, was es nicht tun sollte: seine eigene Meinung an die Stelle der Meinung des Gesetzgebers stellen. Das hätte das Bundesgericht insbesondere deshalb nicht tun sollen, weil es eine jahrelange, gefestigte Praxis bei der Verjährung hatte und es keinen sachlichen Anlass gab, diese in Rechtsprechung und Lehre akzeptierte Praxis abzuändern.
Man gewinnt manchmal den Eindruck, dass gewisse Kammern des öffentlich-rechtlichen Teils des Bundesgerichtes sich sehr gerne in der Rolle des Gesetzgebers präsentieren. Das ist nicht annehmbar, und deshalb wurde dieser Bundesgerichtsentscheid vom 28.[NB]April 2021 zu Recht mit der Gesetzesänderung durch das Parlament korrigiert. Ich kann Sie beruhigen, das Urteil aus dem Jahr 2021 betraf nicht etwa einen Walliser Fall, sondern einen Luzerner Fall. Offensichtlich hat das Bundesgericht in diesem Einzelfall, gestützt auf die Einzelkomponenten des Falls, eine generell-abstrakte Norm entworfen, welche nicht Artikel 1 Absatz 2 ZGB entspricht, sondern seiner eigenen Meinung. Deshalb bin ich sehr froh, dass das Parlament in diesem Punkt das Bundesgericht korrigiert hat.