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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2023-12-11

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2023-12-11

Wortprotokoll

Angesichts der vorgerückten Stunde verzichte ich darauf, Ihnen noch einmal eine zollrechtliche Vorlesung zu geben und noch einmal auf alles einzugehen, was Frau Nationalrätin Bertschy schon erklärt hat. Ich möchte Ihnen einfach sagen, dass dieses Geschäft den Bundesrat natürlich schon lange beschäftigt. Es ist eine umstrittene Frage. Ich möchte einen kurzen Rückblick machen:

Im Jahr 2015 forderte eine Anwaltskanzlei im Auftrag kleinerer Getreidemühlen, die seit 1959 geltende massgebende Mindestausbeute von 55 Prozent Fabrikmehl auf mindestens 75 Prozent anzuheben. Die Forderung wurde damit begründet, dass sich heute mit moderner Mahltechnologie rund 80 Prozent Mehl gewinnen lassen und rund ein Drittel davon - aus praktisch zollfrei importiertem Weichweizen - als Backmehl auf den inländischen Markt gelangt. Dies schwäche den Schutz der einheimischen Brotgetreideproduzenten und führe zu Wettbewerbsverzerrungen.

Am 25.[NB]Oktober 2018 änderte das EFD daher die Ausbeutenorm in der Zollerleichterungsverordnung auf 75 Prozent, mit Inkrafttreten per[NB]1.[NB]Januar 2020. Dann intervenierte der Dachverband Schweizerischer Müller beim EFD, welches die Änderung kurz vor dem Inkrafttreten wieder rückgängig machte. Im Dezember 2019 reichte die von den kleineren Getreidemühlen beauftragte Kanzlei beim Bundesrat eine Aufsichtsbeschwerde gegen das EFD ein, dies mit dem Begehren, die im Vorjahr beschlossene Verordnungsänderung trotzdem in Kraft zu setzen.

Der Bundesrat hiess die Aufsichtsbeschwerde am 5.[NB]März 2021 gut. Er stellte dabei fest, es bestünden kaum Zweifel daran, dass beim Weichweizen eine Mehlausbeute von mindestens 75 Prozent realistisch sei. Auch der Dachverband Schweizerischer Müller geht von diesem Wert aus. Somit können mindestens 20 Prozent des Mehls aus dem für die Stärkeproduktion zollerleichtert eingeführten Weichweizen zu einem anderen Zweck verwendet werden. Der Bundesrat hat das EFD sodann beauftragt, die Ausbeutenorm per[NB]1.[NB]Januar 2023 auf 75 Prozent anzuheben. So weit die Odyssee dieses Geschäftes.

Wenn Sie diese Motion jetzt annehmen, kommt es wiederum zu einer Änderung, wobei es etwas problematisch ist, dass der Motionär eine sofortige Verordnungsänderung verlangt, weil wir noch keine gesetzliche Grundlage haben - das muss ich an dieser Stelle einfach sagen. Wenn wir eine solche Änderung vornähmen, hätten wir wieder eine Beschwerde. Gestützt auf das geltende Recht wären wir wieder auf Feld eins. Dies sage ich einfach, damit man sich bewusst ist, dass man hier einen Weg finden müsste.