Z'graggen Heidi · Ständerat · 2023-12-12
Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-12
Wortprotokoll
Sie haben es gehört, die Minderheit Z'graggen ist skeptisch gegenüber der Annahme, dass sich die Öffnung der Familienstiftung einfacher gestalten würde als die Einführung des Trusts. Ebenfalls hinterfragt unsere Minderheit den Nutzen des Instrumentes für den Grossteil der Bevölkerung.
Die Minderheit hätte es bevorzugt, die Thematik zunächst mithilfe eines Postulates zu klären. Warum? Ist die Familienstiftung eine gute, ja für die Schweiz eine geradezu ideale Lösung, wie es jetzt der Sprecher der Mehrheit ausgeführt hat? Vielleicht ja, auch in den Anhörungen wurde die Familienstiftung als einfaches, in der Schweizer Rechtsordnung sogar überfälliges, sehr einfach einzuführendes Instrument gelobt, als ein Instrument, das eine dosierte Weitergabe des Familienvermögens an die Nachkommen ermöglicht und verhindert, dass das Vermögen auf einen Schlag an die Erben übergeht.
Wenn reiche Familien, und hier geht es um sehr reiche Familien, heute über eine Stiftung eigenen Familienmitgliedern den Lebensunterhalt finanzieren wollen, dann müssen sie beispielsweise auf Liechtenstein, wo das eben möglich ist, ausweichen; wir haben das gehört. Daraus folgern nun die Unterstützer der Motion: Wenn in der Schweiz Unterhaltsstiftungen zugelassen würden, wäre alles einfacher, es wäre kein Rückgriff auf ausländische Instrumente mehr nötig, und der Abfluss von Vermögen ins Ausland würde verringert.
Sehr vermögende Privatpersonen haben ein Problem, das sich den allermeisten Leuten nie stellen wird: Sie wollen sicher sein, dass das eigene Vermögen unter allen Umständen in der Familie bleibt und dass nur die eigenen Nachkommen davon profitieren können, am besten noch steuerlich optimiert. Dazu wurde in der Schweiz ab dem 17.[NB]Jahrhundert - auch das wurde ausgeführt - das Rechtskonstrukt der Familienfideikommisse verwendet. So konnten Herrschaftsfamilien ihre Ländereien, Gutshöfe, Schlösser usw. an sich binden und unliebsame Erben ausschalten. Das geht seit 1907 aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht mehr. Dieses Rechtsgebilde wurde damals vor allem in Orten angewendet, wo Patrizierfamilien das Sagen hatten. Weil dieses Instrument aber als undemokratisch verpönt war, wurde es schliesslich 1907 im Schweizerischen Zivilgesetzbuch verboten.
Heute sind Familienstiftungen in der Schweiz nur noch für sehr begrenzte Zwecke erlaubt. Erlaubt sind nur noch [PAGE 1144] Zahlungen für bestimmte Situationen wie Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen. Nicht zulässig sind Zahlungen zur Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts. Das will die Motion nun ändern.
Ich frage Sie noch einmal: Ist das eine gute Idee? Diese Frage ist immer dann zu stellen, wenn etwas als sehr einfach erscheint. Eine gute Idee ist das sicherlich dann, wenn man einen der neusten Fälle ansieht, denjenigen der Signa-Gruppe. Für den Signa-Chef René Benko ist die Familienstiftung, die er gegründet hat, ideal. Dazu liest man in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 7.[NB]Dezember 2023: "Wie René Benko sein Vermögen beschützt: 'Das Geld ist selbst dann sicher, wenn er juristisch belangt werden sollte', sagt ein Experte für Stiftungen. Jeder Unternehmer muss mit dem Risiko leben, zu scheitern. Dann ist das Stammkapital der Firma meist verloren. Das private Vermögen lässt sich jedoch mit einer Familienstiftung schützen." Das nennt sich eben vorausschauende Vermögensplanung. Das Geld ist so vor dem Konkursverfahren geschützt. Ob die Gläubiger das auch für so eine gute Idee halten?
Im Jahr 2022 wurden in der Schweiz 88 Milliarden Franken vererbt. Das ist eine gewaltige Summe, das sind sehr grosse Vermögen. Diese Summe von 88 Milliarden Franken ist fast doppelt so gross wie die Gelder, die jährlich über die AHV verteilt werden. Das schreibt die Zürcher Kantonalbank in einer Medienmitteilung. Dabei wachse die jährlich anfallende Erb- und Schenkungsmasse rasant. In den letzten dreissig Jahren habe sich das Schweizer Erbschaftsvolumen inklusive Schenkungen fast verfünffacht, so die ZKB in der Mitteilung weiter. Das Bruttoinlandprodukt hat sich in dieser Zeit lediglich verdoppelt.
Die Unterschiede in der Verteilung sind dabei gross: 10 Prozent der Erben erhalten drei Viertel der Erbmasse, d.[NB]h., 66 Milliarden Franken gehen an 10 Prozent aller Erben. Wie wir gehört haben, wären gerade Familienstiftungen bestens geeignet für derart grosse Vermögen. Das würde den Banken neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen und allenfalls für den Finanzplatz Schweiz eine Chance darstellen. Tatsächlich ist diese Form der auf Familien ausgerichteten Vermögensplanung mitunter ein Anliegen der Banken, aber natürlich auch der Rechtsanwälte. Denn irgendjemand muss die Verschreibungen letztlich durchführen und gegebenenfalls im Handelsregister eintragen.
Weil es diese Rechtsform in der Schweiz bis heute nicht gibt, weichen reiche Privatpersonen - wir haben es ebenfalls gehört - immer wieder auf andere Finanzplätze aus, insbesondere auf Liechtenstein und Österreich, ein Land, das dieses Institut auch kennt. Aus Rücksicht auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz könnte die Forderung nach einer Einführung der Familienstiftung also nachvollziehbar sein. Aber der schweizerische Finanzplatz steht unter grosser und ständiger Beobachtung, von verschiedenen Staaten erhält er mehr oder weniger liebevolle Zuwendung. Neue, im Recht einzuführende Instrumente brauchen gerade deshalb vertiefte und sorgfältige Abklärungen - im Interesse des Finanzplatzes Schweiz.
Vielleicht sind Familienunterhaltsstiftungen in der Schweiz eben doch nicht so eine gute Idee bzw. sind viele Fragen offen, die vertieft abzuklären sind. Hans Michael Riemer, emeritierter Professor für Privatrecht an der Universität Zürich, ehemaliger nebenamtlicher Bundesrichter und Verfasser eines Grosskommentars zum schweizerischen Stiftungsrecht, legt denn in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 20.[NB]Juli 2022 auch seine Bedenken offen. Ich zitiere sinngemäss: Würden bei Familienstiftungen die Zweckbeschränkungen aufgehoben, wäre die Gefahr gross, dass diese Stiftungen als "Selbstbedienungsladen" des Stifters und der Familienangehörigen missbraucht werden könnten. Es darf nicht übersehen werden, dass solche Stiftungen auch ein beträchtliches Missbrauchspotenzial aufweisen. So weit aus der "NZZ".
Es ist zudem klar, dass dieses Vehikel im Schnittpunkt zahlreicher Rechtsgebiete stünde, im Schnittpunkt von Stiftungsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Vorsorgerecht, Steuerrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bankenrecht, Strafrecht, Fusionsrecht usw. Bräuchte es für die Regelung der Familienstiftung nicht sogar ein eigenes Gesetz? Die Auswirkungen auf das Stiftungsrecht und weitere Rechtsgebiete sowie die finanzpolitischen Folgen sind weitaus komplexer als angenommen.
Die Minderheit ist gegen einen Schnellschuss und ist der Meinung, dass ein Postulat besser gewesen wäre. Ein Postulat liegt aber nicht vor.
Deshalb beantragt Ihnen die Minderheit die Ablehnung der Motion.