Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2023-12-14
Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-14
Wortprotokoll
Ein Teil dieser Revisionsvorlage ist, dass nahezu alle OKP-Versicherten, die im Ausland wohnen, in den für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand aufgenommen werden sollen. Das sehe ich kritisch, da die finanziellen Auswirkungen für die betroffenen Versicherten hoch sein werden. Die Gleichbehandlung der Versicherten ist nicht gewährleistet, da die [PAGE 2370] Berechnungsgrundlage nicht die gleiche sein wird. Ausserdem würde das sowohl bei den Krankenversicherern als auch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungskostenaufwand führen.
Deshalb unterbreite ich mit der Minderheit bei Artikel 16a Absatz 1 Litera e eine Verbesserung. Ich beantrage, dass in Drittstaaten wohnhafte Versicherte vom Risikoausgleich ausgenommen sein sollen. Es geht um die Reduktion der Komplexität. Es geht grundsätzlich um den Risikoausgleich, also um die Bestimmung, ob Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Personen mit einem höheren Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherten, via die Gemeinsame Einrichtung Ausgleichszahlungen an Versicherer leisten, die überdurchschnittlich viele Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko in ihren Beständen haben. In der Folge wird dann definiert, welcher Bestand für diesen Risikoausgleich zählt, bzw. es wird definiert, wer nicht dazugezählt wird. Meines Erachtens steigt mit der Definition gemäss dem Entwurf des Bundesrates die Komplexität. Wenn für den Versichertenbestand in jedem Land eine Berechnung für den Risikoausgleich angestellt werden muss, ist es administrativ, abwicklungstechnisch und auch in Bezug auf die Grösse des Versichertenbestandes zu aufwendig.
Mit der vorgeschlagenen Personengruppe - in einem Drittstaat Wohnhafte -, welche eben von diesem Risikoausgleich ausgenommen wird, ermöglichen wir, dass nicht für jedes Land eine Population für den Risikoausgleich berechnet werden muss. Damit ist aus meiner Sicht die Vergleichbarkeit besser und der Ausschluss vom Risikoausgleich auch konsequenter. Ich will nichts an der Referenz der Risikounterschiede nach Alter und Geschlecht ändern, aber vermeiden, dass wir die Referenzgrösse für jeden Drittstaat separat festlegen müssen. Es geht nicht nur um Rentner, die in einem Drittstaat leben, sondern auch um Rentenbezüger und Expats überall auf der Welt.
Der Nutzen einer Ausweitung des Risikoausgleichs auf Versicherte in Drittstaaten, wie sie der Bundesrat vorsieht, steht aufgrund der kleinen Anzahl Versicherten in keinem vertretbaren Verhältnis zum damit verbundenen Aufwand. Einerseits ist die Erreichbarkeit der Versicherten in Drittstaaten noch herausfordernder als zum Teil schon in der EU, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich, andererseits ist der Risikoausgleich für Personen in Drittstaaten aufgrund der verschiedenen Gesundheitssysteme und der daraus folgenden unterschiedlichen Kosten pro Kopf sehr schwierig oder unmöglich. Wenn die Personen, die in Drittstaaten wohnhaft sind, vom Risikoausgleich ausgeschlossen werden, so betrifft das rund 8000 Menschen. In Anbetracht dieser Zahl ist das meines Erachtens tragbar und wird auf den gesamten Risikoausgleich keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen haben.
Deshalb beantrage ich, in Artikel 16a Absatz 1 einen neuen Buchstaben e einzufügen, gemäss welchem Versicherte, die weder in der Schweiz noch in einem EU/EFTA-Staat, sondern in einem Drittstaat wohnen, aus dem für den Risikoausgleich massgeblichen Versichertenbestand ausgeschlossen werden. Ich danke Ihnen, wenn Sie dieser Minderheit folgen.