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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2023-12-14

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2023-12-14

Wortprotokoll

Worum geht es in dieser Motion? Es geht um die Frage, ob es zur Ermöglichung der Forschung in Bankkundenarchiven notwendig ist, das Bankkundengeheimnis gemäss Artikel 47 des Bankengesetzes dahin gehend anzupassen. Die vorliegende Motion beantwortet diese Fragestellung mit der Bejahung der Notwendigkeit. Sie geht also davon aus, dass Artikel 47 des Bankengesetzes angepasst werden muss, und will den Bundesrat beauftragen, eine entsprechende Gesetzesvorlage auszuarbeiten.

Was spricht dafür, was spricht dagegen? Ich möchte klarstellen, dass der Bundesrat die Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten Wissenschafts- und Forschungsfreiheit und auch das Interesse an der historischen Forschung zum Schweizer Bankenplatz anerkennt. Es ist aber anzumerken, dass es im Gegensatz zum Zugang zu behördlichen Archiven beim vorliegenden Anliegen um den Zugang zu firmeninternen Archiven privater Unternehmen geht. Das ist ein Unterschied. Es ist Sache des jeweiligen Unternehmens, im Rahmen seiner Privatautonomie zu entscheiden, ob und in welcher Form der Zugang gewährt wird.

Im speziellen Fall des Zugangs zu Bankkundenarchiven wäre in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Bankkundengeheimnis tatsächlich die Forschung verunmöglicht oder massgeblich beeinträchtigt und ob damit überhaupt ein regulatorischer Handlungsbedarf besteht. In einer solchen Prüfung sind auch die Interessen der Bankkunden am verfassungsrechtlichen Schutz ihrer Privatsphäre, welche durch das Bankkundengeheimnis geschützt wird, zu berücksichtigen. Eine solche grundsätzliche Prüfung des Handlungsbedarfs könnte im Rahmen der Motion 22.4272, "Pressefreiheit in Finanzplatzfragen gewährleisten", erfolgen - sie wird meines Wissens ja auch noch behandelt, von Ihrer Kommission allerdings zur Ablehnung empfohlen. Hier hat der Bundesrat Annahme beantragt. Man könnte dort diese Fragen prüfen, ohne direkt gesetzgeberisch tätig zu werden.

Aus Sicht des Bundesrates wären konkrete gesetzgeberische Vorschläge erst bei Feststellung eines ausgewiesenen regulatorischen Handlungsbedarfs angezeigt. Die vorliegende Motion verlangt vom Bundesrat sofort und direkt eine Anpassung des Bankkundengeheimnisses in Artikel 47, ohne den regulatorischen Handlungsbedarf vertieft zu prüfen. Das lehnt der Bundesrat ab. Er ist der Meinung, dass diese Motion mit diesem Auftrag nicht geeignet ist. Wir verweisen auf die Motion 22.4272, "Pressefreiheit in Finanzplatzfragen gewährleisten", wo man diese Fragen abklären könnte.

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