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Brändli Christoffel · Ständerat · 2003-03-18

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-18

Wortprotokoll

Ich möchte vorerst für die gute Vorlage danken. Die vorliegende Revision ist nötig, sie ist unbestritten und verdient unsere Unterstützung.

Gestatten Sie mir zu vier Punkten einige kurze Bemerkungen:

1. Vorerst zur Unabhängigkeit der Nationalbank: Artikel 99 Absatz 2 der Bundesverfassung verankert ausdrücklich die Unabhängigkeit der Schweizerischen Nationalbank. Damit wird die Stellung der Nationalbank als eigenständiges Organ des Bundes zur Führung der Geld- und Währungspolitik grundsätzlich gesichert. Die Nationalbank soll ihren Auftrag frei von Weisungen der Regierung und des Parlamentes erfüllen. Die Nationalbank soll in eine Rechtsform gekleidet sein, die sicherstellt, dass kein Notengeld zur Finanzierung von Staatsaufgaben eingesetzt wird. Auch in personeller Hinsicht ist die Unabhängigkeit insofern zu gewährleisten, als die Mitglieder der Leitungsorgane auf eine bestimmte Zeit gewählt werden und während der Amtszeit grundsätzlich nicht abberufen werden können. Die vorliegende Revision verstärkt diese Grundsätze und präzisiert sie; dies verdient Unterstützung. Wir sollten uns davor hüten, den politischen Einfluss bei dieser Revision zu verstärken.

2. Zur konjunkturpolitischen Verantwortung der Nationalbank: Es ist unbestritten, dass die Geld- und Währungspolitik einen starken Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung hat - dies insbesondere in einem Land, dessen Wirtschaft sehr stark durch Störungen aus dem Ausland beeinflusst wird. Der Nationalbank kommt deshalb eine wichtige wirtschaftspolitische Funktion zu. Artikel 5 Absatz 1 des [PAGE 282] Revisionsentwurfes präzisiert diese: "Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei beachtet sie die konjunkturelle Entwicklung." Diese Umschreibung gibt der Bank den Auftrag, in ihrer Tätigkeit die Gesamtinteressen des Landes zu berücksichtigen, ohne in die Autonomie der Bank einzugreifen.

Das ist in Artikel 5 gemäss den Minderheiten I und II nicht eindeutig. Man spricht im Antrag der Minderheit II von Teuerung anstatt von Preisstabilität, und man gibt der konjunkturellen Frage zu viel Gewicht. Deshalb sollte man bei Artikel 5 der Mehrheit zustimmen.

3. Zum Thema der Postguthaben: Zu einigen Diskussionen hat die Frage geführt, ob die Guthaben der Banken bei der Post als anrechenbare Mindestreserven mitberücksichtigt werden sollen oder nicht. Faktisch sind die Banken genötigt, für Zahlungszwecke einen gewissen Bestand an Postkonten zu halten. Würden nun diese neu von den Mindestreserven ausgeschlossen, dann müssten die Banken weitere an die Mindestreservenpflicht anrechenbare Aktiven halten. Entsprechend würden solche Postguthaben künftig in Giroguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank verschoben, was bei der Post zu entsprechenden Ausfällen führen würde.

Selbstverständlich kann man für diese neue Lösung Begründungen finden, sachlich zwingend ist sie nicht. Zudem führt sie bei der Post zu Problemen, die wir anderweitig lösen müssen. Deshalb ist es wohl richtig, wenn wir bei der heutigen Lösung bleiben und die Guthaben der Banken bei der Post weiterhin als anrechenbare Mindestreserven akzeptieren.

4. Zum vierten Thema, den Goldreserven: Die Gewinnverteilung ist in der Verfassung grundsätzlich geregelt. Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes regelt die Details.

Eine Kommissionsminderheit wirft - meiner Meinung nach zu Recht - die Frage auf, ob nicht in einer Übergangsbestimmung zu diesem Gesetz die Verwendung der überschüssigen Goldreserven geregelt werden soll, nachdem das Volk eine Verfassungsänderung abgelehnt hat und damit die heutige Verfassungsgrundlage mit der Zwei-Drittel-ein-Drittel-Regelung anzuwenden ist. Persönlich würde ich diesen Weg begrüssen.

Dieser Auffassung ist in der Kommission entgegengehalten worden, dass die vorliegende Gesetzesrevision nicht mit dieser Frage belastet werden soll, weil bei dieser Frage die Meinungen sehr weit auseinander gehen. Immerhin wurde vonseiten des Bundesrates gesagt, dass die Erträge aus diesen Überschüssen, zusätzlich zu den laufenden Gewinnen, ab sofort den Kantonen und dem Bund im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel ausbezahlt werden sollen.

Ich bin Herrn Bundesrat Villiger dankbar, wenn er dazu einige Ausführungen macht. Davon abhängig ist auch die Frage, ob es opportun ist oder nicht, am Minderheitsantrag festzuhalten. Wichtig ist, dass rasch eine Lösung für die Umsetzung der heutigen Verfassungsregelung gefunden wird. Dies wird in dieser Session auch von Kollege Merz in einer Motion verlangt.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.