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AB 331352

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2023-12-18

Wortprotokoll

Das Lesen des Korans in der arabischen Originalschrift und der Religionsunterricht durch muslimische Gemeinschaften fallen unter den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Artikel 15 der Bundesverfassung. Der am 8.[NB]Dezember 2023 vom Bundesrat verabschiedete Bericht "Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von gewaltextremistischem und terroristischem Gedankengut in religiösen Vereinigungen" zeigt auf, dass Radikalisierungen weniger in Moscheen als an privaten Orten, in Kultur- und Sportzentren und im virtuellen Raum stattfinden. Es ist die Aufgabe des Nachrichtendienstes des Bundes und der kantonalen Nachrichtendienste, allfällige terroristische und gewalttätig-extremistische Bedrohungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

Für die Sicherheit vor Ort ist die kantonale Polizei zuständig. Zur Bekämpfung von Radikalisierungen, die die Schwelle einer gewalttätig-extremistischen Bedrohung nicht erreichen, dienen die beiden nationalen Aktionspläne zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus. Der zweite, am[NB]1.[NB]Januar 2023 in Kraft getretene und vom Bund finanziell unterstützte Aktionsplan enthält beispielsweise Massnahmen zur Ausbildung von religiösen Betreuungspersonen, zum Ausbau des Angebots an Anlaufstellen und zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden sowie zwischen den Behörden und der Zivilgesellschaft in den Kantonen und Städten. [PAGE 2408]

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