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Michel Matthias · Ständerat · 2023-12-18

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-18

Wortprotokoll

Wie erwähnt, nimmt die vorliegende Motion meine Motion 22.3355 als Ausgangslage. Mit meiner Motion habe ich ein strafrechtliches Verbot von geschlechtsverändernden Eingriffen an Kindern gefordert, die mit einer Variation der Geschlechtsmerkmale zur Welt gekommen sind. Die Kommission für Rechtsfragen hat sich mit ihrer Motion einem komplexen Thema angenähert.

Die Komplexität ist hier von Natur aus gegeben: Ein solcher Körper weist anatomisch, hormonell oder chromosomal Geschlechtsmerkmale auf, die gleichzeitig weiblich und männlich bzw. nicht ganz weiblich oder männlich sind. Eine klare Zuordnung zu diesen Kategorien ist nicht möglich.

Die Frage ist nun, wie wir Menschen mit dieser Vorgabe der Natur umgehen. Nach früheren Anschauungen duldete man diese Intergeschlechtlichkeit nicht und sorgte dafür, dass ein Neugeborenes oder Kleinkind umgehend medizinisch - chirurgisch oder hormonell - behandelt wurde. Heute sind wir weiter, indem wir die Vielfalt der Natur akzeptieren, es sei denn, ein Eingriff sei zwingend notwendig, um ein Leben zu retten oder schweren gesundheitlichen Schäden vorzubeugen.

Gleichwohl bleibt nach Erfahrungen von Betroffenen der gesellschaftliche Druck. Er bleibt. Zu oft werden nach wie vor Variationen der Geschlechtsentwicklung pathologisiert. Das heisst, vom Moment an, wo ein neugeborener Körper nicht der Norm - "weiblich" oder "männlich" - entspricht, wird er als krank bzw. als zu kurieren betrachtet. Diese rein pathologische Sicht durch eine rein medizinische Brille wird aber weder der Natur noch den betroffenen Menschen gerecht.

Erwachsene, die vormals mit Einverständnis ihrer Eltern chirurgisch oder hormonell behandelt worden sind, klagen heute oder ein Leben lang über körperliche oder psychische Probleme aufgrund der Eingriffe. Sie empfinden, dass man ihrem Körper Gewalt angetan hat. In der Tat: Solche Eingriffe verletzen höchstpersönliche Rechte und Grundrechte. Sie lassen sich, wie erwähnt, nur im Notfall zur Rettung von Leben oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden rechtfertigen. Im Übrigen muss es der betroffenen Person möglich sein, bei Erreichen ihrer Urteilsfähigkeit selbst über den eigenen Körper zu entscheiden. Denn vielfach ist aus rein gesundheitlichen Gründen ein Eingriff im Babyalter, im Kleinkindalter nicht nötig bzw. kann aufgeschoben werden.

Der Bundesrat schreibt nun in der ablehnenden Antwort auf meine Motion 22.3355, mit Artikel 122 StGB - es geht um den Tatbestand der schweren Körperverletzung - sei schon heute ein strafrechtlicher Schutz vorhanden. Dazu muss man sagen: Dieser Schutz gilt schon sehr lange, und gleichwohl gab es zu viele Fälle, in denen die Medizin mit entsprechender pathologisierender Beratung der Eltern deren Einverständnis erwirkt hat und Kinder unnötigerweise operiert worden sind. Dass betroffene Menschen und deren Interessengruppen, z.[NB]B. Interaction, der Verein intergeschlechtlicher Menschen in der Schweiz, heute über meine Motion ein präzisierendes strafrechtliches Verbot fordern, ist deshalb nachvollziehbar. Das ist entsprechend auch der Inhalt meiner Motion.

Nun hat die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen meine Motion und damit den strafrechtlichen Weg klar abgelehnt, und ich anerkenne die Chancenlosigkeit der Motion. Die RK-S hat aber nur das Instrument, also den strafrechtlichen Weg, abgelehnt, nicht aber, dass man handeln müsste. Die Kommission sieht Handlungsbedarf und hat eine eigene Motion formuliert. Ich danke an dieser Stelle der RK-S, dass sie sich mittels Anhörungen ein einlässliches Bild gemacht hat und selbst aktiv geworden ist. Schon dieser Umstand anerkennt das Schicksal vieler betroffener Personen.

Wenn nun die vorliegende Motion der RK-S angenommen wird, werde ich meine Motion, die für Mittwoch traktandiert ist, zurückziehen. Im Interesse der betroffenen Menschen und zur Verwirklichung eines echten Grundrechtsschutzes lege ich aber Wert darauf, dass die vorliegende Motion im Rahmen eines umfassenden Ansatzes umgesetzt wird. Was das heisst, skizziere ich in drei Punkten:

1.[NB]Wir müssen wegkommen von der erwähnten Pathologisierung. Allein die Existenz einer Variation einer Geschlechtsentwicklung ist noch keine Krankheit und verursacht nur in wenigen Fällen ein Gesundheitsproblem. Das ist keine Abnormität, die korrigiert werden müsste, jedenfalls nicht ohne eigenes Einverständnis der betroffenen Person, wenn sie dann mal urteilsfähig ist. Wenn also der Titel der Kommissionsmotion von der "Verbesserung der Behandlung von Kindern" spricht, kann diese Behandlung nicht einfach eine medizinische sein. Es kann oder muss sein, dass man eben gerade nicht operativ oder hormonell behandelt. Das Ziel einer Verbesserung der Behandlung muss deshalb auch eine Nichtbehandlung oder andere Arten der Begleitung und Betreuung betroffener Kinder oder derer Eltern umfassen.

2.[NB]Die vorliegende Motion knüpft an der Verantwortung der Medizinalpersonen an. Für sie gelten ethische Richtlinien, die nun für den Bereich der Varianten der Geschlechtsentwicklung konkretisiert und verstärkt werden sollen. Wichtig wird sein, dass die FMH und die spezialisierten Fachorganisationen diese Richtlinien als eigenes, verbindliches Standesrecht übernehmen und so einen neuen, verbindlichen Standard setzen. Nur so kann nämlich der Schwäche blosser Richtlinien gegenüber Gesetz und Recht einigermassen begegnet werden.

3.[NB]Es erscheint zentral, dass die neuen Richtlinien einen wirklichen Fortschritt bringen. Als Mindestbasis wird in der Motion auf die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin und ihre Stellungnahme aus dem Jahr 2012 zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung verwiesen. Weiter ist bei der Erarbeitung der Richtlinien auf eine gesamtheitliche Optik zu achten, dies durch Einbezug - neben der Medizin - von diversen anderen Disziplinen, darunter Psychologie, Ethik, Rechts- und Sozialwissenschaften. Ebenfalls zu achten ist, es wurde erwähnt, auf den Einbezug der Betroffenen und ihrer Organisationen.

Abschliessend noch Folgendes: Man könnte, wie es die Kommissionssprecherin getan hat, auch auf diverse [PAGE 1195] UNO-Organisationen verweisen, die die Schweiz aufgefordert haben, ihre gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Schutz betroffener Menschen zu verbessern. Ich meine aber, wir müssen nicht auf UNO-Organisationen warten. Es genügt schlichtweg die Würde jedes einzelnen Menschen, um den Schutz Betroffener zu verbessern. Es muss - wenn nicht auf strafgesetzlichem Weg, dann auf dem Weg der Richtlinien - möglich sein, einen wirksamen Schutz und damit eine klare Verbesserung aller künftighin betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen zu erreichen.

In diesem Sinne danke ich Ihnen, wenn Sie die Kommissionsmotion annehmen.