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Burkart Thierry · Ständerat · 2023-12-19

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-19

Wortprotokoll

Vorab und als Einstieg ins Geschäft gebe ich Ihnen meine Interessenbindung bekannt, die Ihnen bekannt sein dürfte: Ich bin Präsident der Astag, des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbands.

Beim vorliegenden Geschäft geht es um die Lizenzpflicht für Strassentransportunternehmen. Es ist so, dass in der Schweiz tätige Strassentransportunternehmen eine Zulassungsbewilligung benötigen, eine Lizenz. Damit soll sichergestellt werden, dass Transportanbieter sachlich und fachlich geeignet und finanziell leistungsfähig sind. Es geht hier um die Transportanbieter, die gewerbsmässige Transporte durchführen. Diese Lizenzpflicht gilt nur bei Transporten mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, das heisst für Transportleistungen, die mit schweren Nutzfahrzeugen von über 3,5 Tonnen durchgeführt werden.

Im benachbarten Ausland besteht allerdings diese Lizenzpflicht nicht erst ab einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen wie bei uns in der Schweiz, sondern bereits ab einem Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen, also auch für Lieferwagen. Dies wurde aufgrund des Mobilitätspakets der Europäischen Union europaweit so angepasst.

Die vorliegende Gesetzesanpassung sieht daher vor, dass wir im grenzüberschreitenden Verkehr die Lizenzpflicht auch auf Transporte mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen ausdehnen. Das heisst, dass sie auch für Lieferwagen, nicht nur für die schweren Nutzfahrzeuge gelten soll. Diese Regelung soll eingeführt werden, um eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Mit der Gesetzesänderung werden für die Erteilung der Lizenz neu auch die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen in die Prüfung mit einbezogen. Das heisst, wir haben nicht nur eine Ausdehnung auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen, nämlich auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,5 Tonnen, sondern auch eine Ausdehnung in Bezug auf die Personen, die für die Lizenzerteilung geprüft werden. Zudem soll mit dieser Gesetzesanpassung künftig auch verhindert werden, dass ausländische Transportunternehmen Scheinfirmen gründen, um das Kabotageverbot zu umgehen oder von tieferen Sozialstandards zu profitieren.

Von all diesen Regelungen sind die Handwerker und Handwerkerinnen ausgenommen, die Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern. Das heisst, die Regelungen betreffen nur klassische Transportunternehmen und diese nur beim grenzüberschreitenden Verkehr. Ausschliessliche Binnenverkehre unterliegen also nicht der Ausdehnung dieser Lizenzpflicht auf Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen.

Der Nationalrat hat der Vorlage mit 191 zu 0 Stimmen zugestimmt. Ihre vorberatende Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten, hat allerdings zwei Differenzen zum Nationalrat beschlossen. Die eine betrifft Artikel 3 Absatz 1ter Litera abis. Dort geht es um die Präzisierung der Ausnahmen für Handwerker. Es geht darum, dass diese Regelung nur für klassische Transporte gelten soll, nicht aber für Verkehre im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Handwerkern, die zu diesem Zweck dann auch noch Transporte durchführen müssen.

Die zweite Differenz betrifft Artikel 9 Absatz 3 Literae f und g. Hier war die vorberatende Kommission der Auffassung, dass diese Aspekte keine Aspekte sind, die im EU-Mobilitätspaket verlangt werden, und dass sie daher auch nicht von uns so reglementiert werden sollen. Zudem ist man der Auffassung, dass dies zu unnötigem bürokratischem Mehraufwand führen würde. Es ist dabei zu beachten, dass gerade Transportunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr teilweise ganz wenige, teilweise aber Dutzende oder sogar Hunderte Fahrzeuge haben. Für letztere wäre damit natürlich eine erhebliche bürokratische Mehrleistung verbunden. Daher beantragt Ihnen die vorberatende Kommission, diese zwei Aspekte zu streichen.

In der Gesamtabstimmung hat Ihre Kommission der Vorlage einstimmig zugestimmt. Unbestritten war in diesem Zusammenhang überdies die Abschreibung der Motion Storni 21.4580, die auch diese Gesetzesänderung verlangt hat.