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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-03-19

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-19

Wortprotokoll

Ich frage mich, ob die Formulierung in Absatz 2 mit dem übereinstimmt, was Sie jetzt als Inhalt von Artikel 26 insgesamt erklärt haben. Der Text in Absatz 2 spricht von der Eintragung der Aktionäre und nicht nur vom Stimmrecht. Die Frage spitzt sich vor allem dort zu, wo es um private Aktionärinnen und Aktionäre geht, die bereits mit 100 oder über 100 Aktien eingetragen sind - das gibt es auch, wobei ich deutlich machen muss: Ich bin nicht Aktionär der Schweizerischen Nationalbank, aber es könnte solche Fälle von privaten Aktionären, die mehr als 100 Aktien haben, geben. Was geschieht dann mit ihnen? Müssen sie zwangsweise ausgetragen werden, oder wäre nicht eigentlich der Sinn der Bestimmung, nur ihr Stimmrecht auf 100 Aktien zu beschränken? Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass wir die Frage einfach an den Zweitrat weitergeben.

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