Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2003-03-19
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-19
Wortprotokoll
Ich decke Ihnen zunächst meine Interessenbindung auf. Ich bin, zurzeit wenigstens noch, Mitglied des Bankrates und des Bankausschusses. Ich habe mich bei der Beratung dieser Vorlage bewusst zurückgehalten, insbesondere auch beim Zweckartikel. Hier möchte ich aber etwas sagen, weil seitens der Kommission ein einstimmiger Antrag vorliegt.
Man muss bei den Anträgen Forster differenzieren. Die Wahl ist das eine, die Abberufung ist das andere. Mit der Wahl, wie sie uns die Kommission beantragt, könnte ich ohne weiteres leben. Hingegen habe ich gewisse Bedenken bei Artikel 45, also bei der Abberufung. Hier meine ich, dass der Antrag der Kommission auf eine Art und Weise, die nicht durch übergeordnete Interessen gerechtfertigt ist, den Grundsatz der Unabhängigkeit beeinträchtigt. Der beantragte Text erlaubt im Unterschied zur Version des Bundesrates, dass die Initiative zur Abberufung vom Bundesrat ausgehen kann. Der Bankrat ist wohl vorgängig anzuhören, aber es ist eben nur eine Anhörung. Der Bundesrat ist mit anderen Worten trotzdem frei bei seinem Entscheid. Es kommt dazu, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Abberufung erfolgen kann, zumindest teilweise nur vage umschrieben sind. Relativ klar ist das Erfordernis einer schweren Verfehlung. Hingegen beinhaltet die Formulierung "wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt" einen unbestimmten Begriff, der sehr viel Ermessen zulässt.
Man mag dagegen einwenden - es ist zwar heute jetzt nicht gesagt worden, aber man könnte, etwa in Anlehnung an gewisse Vorfälle beim Bundesgericht, einwenden -, der Bankrat könnte aus Gründen einer ungerechtfertigten Rücksichtnahme auf das betreffende Mitglied des Direktoriums von einem Antrag auf Abberufung absehen. Hier möchte ich darauf hinweisen, dass natürlich der Bankrat gemäss dem neuen Gesetz gegenüber dem heutigen Recht eine durchaus andere Stellung innehat, nämlich die Stellung eines strategischen Führungsorgans der Institution Nationalbank. Da bin ich mit Ihnen absolut einverstanden, Herr David. Es geht nicht um die Notenbankpolitik, sondern es geht darum, dass der Bankrat eben dasjenige Organ ist, das dafür sorgt, dass die Institution Schweizerische Nationalbank gut funktioniert, wogegen der heutige Bankrat doch eher die Stellung einer Art Parlament hat.
Letzter Punkt: Der Antrag der Kommission hält auch einem internationalen Vergleich nicht stand. Die Situation bei der Europäischen Zentralbank ist so, dass eine Abberufung auf Antrag gerade des EZB-Rates oder allenfalls sogar des Direktoriums erfolgt, und eine analoge Situation haben wir bei der Bank of England.
Ich möchte Ihnen daher beantragen, bei Artikel 45 dem Antrag Forster zuzustimmen.