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Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-03-20

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-20

Wortprotokoll

Hier muss ich zum letzten Mal Ihre Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen. Es ist auch für die Materialien und für den Zweitrat wichtig.

Es geht um die Lösung der mit dem Inkrafttreten des revidierten Filmgesetzes eingetretenen Probleme. Um die Kaskadenverwertung - d. h. Kino, Pay-TV, Videos und DVD - zu ermöglichen, wurde im Filmgesetz die nationale Erschöpfung eingeführt. Damit sollte verhindert werden, dass vom Ausland her DVD importiert wurden, bevor die Filme in den Kinos der Schweiz gezeigt wurden. Die vom Parlament in einer Schnellübung - so muss man sagen - vorgenommene Änderung des Filmgesetzes führte aber dazu, dass der Import ausländischer Videos unterbunden wurde und der Schweizer Markt mit Exklusivlizenzen abgeschottet werden konnte. Damit wurde einer missbräuchlichen Preispolitik durch marktbeherrschende Anbieter die Türe geöffnet.

Hier will die WAK-SR durch eine Änderung von Artikel 12 Absatz 1bis des Urheberrechtsgesetzes Abhilfe schaffen. Demnach soll die Ausnahme vom Grundsatz der internationalen Erschöpfung für die Verbreitung von audiovisuellen Werken zwar bestehen bleiben, aber nur für eine bestimmte Zeitspanne. Inhaber der Urheberrechte an audiovisuellen Werken sollen den Import von Videos aus dem Ausland nur so lange verbieten können, als dadurch die Kinoauswertung des betreffenden Films in der Schweiz beeinträchtigt wird. Die Interessen der Filmwirtschaft werden also durch diese Regelung weiterhin berücksichtigt.

Gleichzeitig werden aber auch die vom Gesetzgeber nicht gewünschten wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen vermieden, die sich aus einer Anwendung des absoluten Parallelimportes ergeben können, wie dies Artikel 12 Absatz 1bis URG in seiner gegenwärtigen Fassung vorsieht. Gemäss der geänderten Fassung dieser Bestimmung wäre es nämlich nicht mehr möglich, die Videoauswertung eines Films in der Schweiz gestützt auf urheberrechtliche Exklusivlizenzen gegen preisgünstigere ausländische Importe abzuschotten.

Zuhanden der Materialien bedarf es noch zweier Präzisierungen:

1. Es geht um die Abgrenzung des Begriffes "audiovisuelles Werk" gegenüber anderen Werkkategorien wie Computerspielen, die ebenfalls als audiovisuelle Werke eingestuft werden könnten. Für Werke wie Computerspiele soll weiterhin nach Artikel 12 Absatz 1 URG der Grundsatz der internationalen Erschöpfung gelten, da hier die für den Spielfilm typische Kaskadenauswertung keine Rolle spielt und somit keine Rechtfertigung für eine Sonderregelung besteht. Unter die neue Regelung von Artikel 12 Absatz 1bis URG sollen somit nur jene audiovisuellen Werke fallen, für welche die öffentliche Vorführung die primäre Nutzungsform darstellt.

2. Unter den Verbreitungshandlungen im Inland, mit denen der Inhaber der Rechte das Parallelimportverbot aufhebt, ist die Verbreitung von Werkexemplaren gemeint, die dem Publikum in Form von Videokassetten, DVD usw. angeboten werden. In Artikel 35 Absatz 1 URG wird in diesem Zusammenhang der Begriff "im Handel erhältliche Werkexemplare" verwendet. Das Verbreitungsrecht soll jedenfalls nicht bereits durch eine allfällige Veräusserung von Filmmaterial erschöpft sein, die eine Kinovorführung betrifft und mit welcher die Videoauswertung nichts zu tun hat.

Wir beantragen Ihnen Zustimmung und bitten den Zweitrat, allfällige Unstimmigkeiten, so er welche finden sollte, nochmals zu überprüfen.