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Michel Matthias · Ständerat · 2023-12-21

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-21

Wortprotokoll

Wie erwähnt betreffen die einzigen Änderungsanträge der Kommission die Artikel 59c und 59cbis. Sie betreffen das Beschwerdeverfahren mit der Legitimation zur Beschwerde, das sind die Absätze 2 und 3 von Artikel 59c, und die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, das ist Absatz 5 von Artikel 59c. Es ist ein anderes Konzept als dasjenige des Bundesrates, weshalb ich es zuhanden der Materialien kurz erläutere.

Was war die Ausgangslage? Das Rechtsmittelverfahren wird gemäss dem Entwurf des Bundesrates insofern vereinfacht, als das bisher mögliche Einspruchsverfahren vor dem Institut für Geistiges Eigentum gänzlich abgeschafft und der Rechtsmittelweg auf das Beschwerdeverfahren konzentriert wird. Das ist an und für sich gut und unbestritten, kann doch das Verfahren dadurch vereinfacht und zeitlich gestrafft werden. Mit dem Verzicht auf das Einspruchsverfahren verlieren nun aber Dritte die Möglichkeit, gestützt auf die sogenannten Ausschlussgründe des Gesetzes Einspruch zu erheben. Diese sind in den Artikeln 1a, 1b und 2 des Patentgesetzes aufgeführt. Ein solcher Einspruch konnte bisher durch jeden Mann, durch jede Frau, durch jede Organisation ohne jegliche Einschränkung erhoben werden, weil damit öffentliche Interessen verfolgt werden. Es geht nämlich um die gesundheits- wie gesellschaftspolitisch heiklen Bereiche, die von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden sollen: Bereiche des menschlichen Körpers, Pflanzensorten oder Tierrassen - dies zum Schutz der Menschenwürde und der Würde der Kreatur. [PAGE 1278]

Um die Funktion des bisherigen Einspruchs in diesem Sinne zu erhalten, hat der Bundesrat in Artikel 59c ein spezielles Verbandsbeschwerderecht geschaffen. Er wollte es besonders legitimierten Organisationen überlassen, die Einspruchsgründe im öffentlichen Interesse neu im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Für die Kommission ist diese Einschränkung auf die Verbandsbeschwerde unnötig. Unser Leitgedanke war das geltende Recht. Statt eines Einspruchs gestützt auf die erwähnten Ausschlussgründe kann eine Beschwerde neu durch jede Einzelperson wie auch durch jede juristische Person - das kann ein Verband sein - erfolgen. Aber wie bisher im Einspruchsverfahren ist das nur dann möglich, wenn man die Ausschlussgründe gemäss den Artikeln 1a, 1b und 2 des Patentgesetzes vorbringt. Damit nimmt man niemandem ein Recht weg und begründet auch keine Sonderstellung bestimmter legitimierter Organisationen. Diese Organisationen können, wie Einzelpersonen auch, aus den genannten Gründen Beschwerde erheben, weshalb kein ausschliessliches Verbandsbeschwerderecht definiert werden muss. Es wäre auch ein schweizerisches Unikum in der Patentrechtslandschaft.

Für die übrigen Beschwerdegründe wie fehlender technischer Fortschritt, fehlende Neuheit oder ungenügende erfinderische Tätigkeit bleibt es beim geltenden Recht, dass nämlich nur Dritte zur Beschwerde ans Gericht legitimiert sind, die eine spezielle Nähe zum Streitgegenstand haben, indem sie stärker als andere von der Patenterteilung[NB]betroffen[NB]sind.[NB]Das[NB]ist[NB]Artikel[NB]59c Absatz 3 unseres Antrages.

Wie gesagt, die Absätze 2 und 3 von Artikel 59c haben einen inneren Zusammenhang. Uns erscheint unser Konzept einfacher und im Sinne der Gleichberechtigung besser, da es, wie gesagt, keine Einschränkung der Rechtsmittel auf speziell bevorzugte Verbände oder Organisationen gibt. Deshalb können wir auch Artikel 59cbis des Entwurfes des Bundesrates streichen.

Man kann sich noch fragen, ob es einen Nachteil der Beschwerdeberechtigung gibt. Es ist eine Popularbeschwerde, man könnte Angst haben, dass es da eine Flut von Beschwerden geben könnte. Dem ist nicht so: Bisher wurde gestützt auf die Ausschlussgründe des Patentgesetzes in all den Jahren, seit es diese Einspruchsmöglichkeit gibt, nie ein entsprechender Einspruch vorgebracht. Deshalb ist auch anzunehmen, dass hier keine Flut von Beschwerden kommen wird.

Noch einige Worte zu Absatz 4 von Artikel 59c: Die Beschwerdefrist von vier Monaten haben wir aus dem Entwurf des Bundesrates übernommen. Diese Beschwerdefrist ist im Interesse der Verfahrensbeschleunigung kürzer als die bisherige neunmonatige Beschwerdefrist. Die viermonatige Beschwerdefrist ist aber noch bedeutend länger als die 30-tägige Beschwerdefrist, die normalerweise für ein Verwaltungsverfahren gilt. Das ist so, weil Dritte, die allenfalls Beschwerde führen wollen, das Patent zuerst analysieren müssen, was ein komplexer Vorgang ist.

Noch zum letzten Punkt, zur aufschiebenden Wirkung: Unabhängig von der Frage der Beschwerdeberechtigung kann die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde behandelt werden. Die Frage ist, ob eine Beschwerde die Wirkung der angefochtenen Verfügung hemmt oder nicht. Die Kommission beantragt in Absatz 5 von Artikel 59c, dass eine Popularbeschwerde, gestützt auf die erwähnten Ausschlussgründe, nicht automatisch aufschiebende Wirkung haben soll. Das wäre die allgemeine Regel gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz. Vielmehr soll in diesem Bereich der umgekehrte Grundsatz gelten, wonach eine solche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zeitigt; nur in Ausnahmefällen soll die Vor- oder die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung zuerkennen. "In Ausnahmefällen" heisst, dass ein vorgebrachter Beschwerdegrund ein besonderes Gewicht haben muss, indem z.[NB]B. eine sofort wirksame Patenterteilung nicht wiedergutzumachende Nachteile verursachen würde. Mit dieser Regel der nicht automatisch aufschiebenden Wirkung soll möglichen Blockierungs- oder Missbrauchsgelüsten vonseiten Beschwerdeinteressierter ein Riegel geschoben werden.

Ausserhalb der Ausschlussgründe gemäss den Artikeln 1a, 1b und 2, d.[NB]h., wenn z.[NB]B. die Neuheit oder die erfinderische Qualität eines Patentes bestritten wird, gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes, nämlich erstens, dass sich beschwerdeführende Dritte durch eine besondere Nähe zum Streitgegenstand qualifizieren müssen, und zweitens, dass eine Beschwerde in der Regel aufschiebende Wirkung hat, ausser die Vorinstanz oder das Gericht würde davon abweichen.

Damit sind die Gründe unserer Anträge erläutert. In der Detailberatung haben unsere Anträge eine klare Mehrheit von 10 zu 1 Stimmen gefunden. Für die Gesamtabstimmung beantragen wir Ihnen, der Gesetzesvorlage zuzustimmen.