Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-03-20
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
Da es um das Kernstück der Revision geht, muss ich einige Ausführungen dazu machen. Für den Bundesrat und den Nationalrat erwies sich die fehlende Möglichkeit, direkte Sanktionen zu erlassen, als zentraler Nachteil des bestehenden Kartellgesetzes. Die Weko kann zwar heute Bussen gegen kartellrechtliche Verstösse verhängen, aber erst im Wiederholungsfall. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, direkte Sanktionen zu ermöglichen, und zwar im Umfang von maximal 10 Prozent des in der Schweiz in den letzten drei Jahren erzielten Umsatzes. Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens sowie die Höhe des mit dem kartellrechtlichen Verstoss erzielten Gewinns werden bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt.
Von den Gegnern schärferer Sanktionen wird angeführt, dass namentlich KMU sich oft nicht bewusst seien, dass sie ein Kartell bildeten, und anschliessend "naiv" in die Sanktionsfalle tappten. Dieses Argument überzeugt nicht. Erstens kann es für exportorientierte Unternehmen fatale Folgen haben. Nimmt der Gesetzgeber auf ein solches Argument Rücksicht, so schützt er die Einstellung, wonach Kartelle ein Kavaliersdelikt seien.
Im Ausland herrscht diese Ansicht nicht vor, wie auch die schweizerische Unternehmen treffende Praxis der EU-Wettbewerbsbehörden zeigt. Sobald so genannt "naive" Unternehmen Auslandkontakte haben, kann ihnen ihr fehlendes Rechtsempfinden bezüglich Kartellen zum Fallstrick werden. Das gilt es zu verhindern.
Das Argument ist unbegründet, da ein Unternehmer die Möglichkeit haben wird, sein Verhalten bei der Weko zur Prüfung zu melden, bevor es Wirkungen entfaltet. Damit entgeht das Unternehmen einer allfälligen Sanktion. Allerdings besteht hier ein Missbrauchspotenzial. So wäre es möglich, dass ein Unternehmen eine Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor sie Wirkung entfaltet, sie anschliessend anwendet, eine von der Weko eingeleitete Untersuchung durch alle Instanzen anficht und damit während drei bis fünf Jahren vom Kartell profitiert.
Hier schlägt Ihnen die Kommission vor, solchem Missbrauch einen Riegel vorzuschieben. Die Sanktion soll nur entfallen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung gemeldet wird und nicht innerhalb von fünf Monaten ein Verfahren nach den Artikeln 26ff. KG eröffnet wird und das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung danach weiterführt.
Während der Diskussion in der Kommission wurden mehrere Varianten diskutiert. Leider ist die falsche Variante auf der Fahne abgedruckt worden; Sie haben inzwischen eine korrigierte Version erhalten.
Zur Höhe der Sanktionen: Für die Kommission müssen Sanktionen abschreckend wirken. Ziel dieser Gesetzgebung ist es nicht, möglichst viele Sanktionen zu verhängen, sondern solche durch die potenzielle Höhe der Sanktionen zu verhindern. Ausserdem handelt es sich im Entwurf des Bundesrates um einen Höchstsatz für die Sanktionen, und die Bemessungsgrundlage wird im gleichen Absatz mitgeliefert. Aus dem Strafrecht ist bekannt, dass die Höchststrafen eher [PAGE 334] selten verhängt werden, dass vielmehr eine Einzelfallgerechtigkeit gesucht wird.
In der Kommission wurden verschiedene andere Sanktionslimiten diskutiert, so z. B. die dreifache Höhe des durch das wettbewerbsbeschränkende Verhalten erzielten Gewinns oder höchstens 10 Prozent des letzten in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes. Nach eingehender Diskussion beantragt Ihnen die Kommission aber einstimmig, dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen und die abschreckenden Sanktionen vorzusehen.