Christ Katja · Nationalrat · 2024-02-27
Christ Katja · Nationalrat · Basel-Stadt · Grünliberale Fraktion · 2024-02-27
Wortprotokoll
Bei den Patenten ist die Schweiz unangefochtene Weltmeisterin. Kein anderes Land hat mehr Patentanmeldungen pro Kopf. Dies macht uns zum innovationsstärksten Land der Welt. Grundlage dieses Erfolges ist der für die Innovationskraft unserer Unternehmen so wichtige Patentschutz.
Der Bundesrat hat dem Parlament nun den Entwurf zu einer Teilrevision des Patentgesetzes unterbreitet. Kernpunkt dieser Teilrevision ist die Einführung einer fakultativen amtlichen Prüfung, die sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies trägt zu einer wesentlichen Stärkung des für das Innovationsland Schweiz so wichtigen Patentsystems bei. Das Label "Schweizer Patent" soll dann endlich auch halten, was es verspricht, denn die damit verbundene Qualitätssicherung wird durch die Vollprüfung Tatsache.
Der Ständerat ist in der Wintersession einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat insbesondere im Bereich der Beschwerde wichtige Änderungen vorgenommen. Unsere Kommission ist ebenfalls einstimmig auf die Vorlage des Bundesrates eingetreten und hat die Änderungen des Ständerates weitgehend übernommen.
In zwei Punkten besteht jedoch noch Anpassungsbedarf, der sich in Mehrheitsanträgen unserer Kommission widerspiegelt. Diese bauen auf der Fassung des Ständerates auf.
Die Kommissionsmehrheit möchte die Beschwerdegründe durch international gängige und durch das Patentgesetz geforderte Kriterien für ein Patent ergänzen. Eine Beschwerde ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen und Beschlüsse einer Behörde. Sie muss es daher ermöglichen, alle beim Entscheidungsprozess berücksichtigten bzw. falsch oder nicht berücksichtigten Kriterien zu überprüfen. Die bereits aufgeführten Beschwerdegründe in Artikel 59c Absatz 2 sind daher durch die Artikel 1, 50, 57 Absatz 1 Litera c und 58 Absatz 2 zu ergänzen, damit diesbezügliche Beschwerden nicht nur nach Überwindung der hohen Hürden unter Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) eingereicht werden können.
Zudem möchte die Kommissionsmehrheit die in Artikel 59c Absatz 3 der ständerätlichen Fassung explizit erwähnte zusätzliche Möglichkeit der Beschwerdeberechtigung nach Artikel 48 VwVG streichen. Die prozessuale Wirkung des VwVG und somit auch die Möglichkeit, als Dritte oder Dritter mit besonders schutzwürdigem Interesse oder mit einer besonderen Betroffenheit Beschwerde einzureichen, bleibt ohnehin, auch ungeachtet der Erwähnung im Patentgesetz, bestehen. Dies ergibt sich unter anderem auch aus Artikel 2 Absatz 5 E-VwVG.
Die Kommissionsmehrheit möchte ausserdem, dass Beschwerden Dritter im Bereich der Patente grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, und zwar sämtliche Drittbeschwerden, auch solche gemäss dem VwVG, es sei denn, das Gericht ordne ausdrücklich etwas anderes an. Bei der aktuellen ständerätlichen Version ist die aufschiebende Wirkung nur für Beschwerden gemäss Artikel 59c des Patentgesetzes entzogen.
Würde die aufschiebende Wirkung nicht bei allen Drittbeschwerden entzogen, würde dies dazu führen, dass alle Beschwerden, die sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz beziehen, im Grundsatz aufschiebende Wirkung hätten. Das Missbrauchspotenzial wäre enorm, da die Durchsetzbarkeit von Patenten für die Dauer der gesamten Beschwerdeverfahren verhindert werden könnte. Das Patent wäre somit nicht mehr durchsetzbar, bis über die Beschwerde entschieden ist. Der Schaden für die Unternehmen bis zur Abweisung der Beschwerde wäre enorm. Es gibt zudem keinen sachlichen Grund, Beschwerden gegen Patentanmeldungen in Bezug auf die aufschiebende Wirkung unterschiedlich zu behandeln.
Die Kommission möchte mit diesen beiden Ergänzungen nicht nur die Rechtssicherheit und damit die Qualität des Schweizer Patentsystems stärken, sondern das hiesige System auch mit den Systemen im Ausland kompatibel gestalten. Beide Anträge wurden mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission einstimmig Eintreten auf die Vorlage. Ansonsten beantragt sie Ihnen, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag Aebischer Matthias sowie den soeben eingegangenen Einzelantrag Aebischer Matthias abzulehnen.