Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-28
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-28
Wortprotokoll
Der Bundesrat nahm am 29.[NB]November 2023 zur parlamentarischen Initiative Stellung. Er unterstützt das Anliegen, Opfer häuslicher Gewalt im Ausländerrecht besser zu schützen. So sollen Personen, die Opfer häuslicher Gewalt wurden, Vorfälle melden können, ohne befürchten zu müssen, ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlieren. Der Bundesrat unterstützt es auch deshalb, weil die Kantone dem Anliegen positiv gegenüberstehen und weil es keinen Automatismus geben wird. Es handelt sich weiterhin um einen Ermessensentscheid, den die kantonalen Behörden vornehmen werden.
Bei einer Annahme des Gesetzentwurfes durch das Parlament wird der Bundesrat prüfen, ob der Vorbehalt der Schweiz zu Artikel 59 der Istanbul-Konvention aufgehoben werden kann. Diese Bestimmung sieht vor, dass alle Opfer häuslicher Gewalt unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status einen eigenständigen Aufenthaltstitel beantragen können.
Der Bundesrat beantragt jedoch in seiner Stellungnahme, Artikel 50 Absatz 2bis AIG zu streichen. Es geht hier um die Frage, wie und wann die Integration von Opfern häuslicher Gewalt nach der Erteilung einer unabhängigen Bewilligung geprüft werden soll. Der Bundesrat glaubt, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen genügen, um diesem Anliegen Rechnung zu tragen.
La législation en vigueur prévoit que cette vérification s'effectue lors de la prolongation annuelle d'une autorisation. Du fait de leur situation, les victimes de violence domestique peuvent avoir de la difficulté à devenir rapidement indépendantes économiquement. L'acquisition des compétences linguistiques exigées peut, elle aussi, représenter un grand défi. C'est pourquoi les raisons personnelles majeures doivent déjà être prises en compte de manière appropriée lors de l'évaluation du degré d'intégration.
Ces dispositions d'exception sont connues des autorités migratoires cantonales, qui les appliquent comme il se doit.
Der beantragte Artikel 50 Absatz 2bis des Ausländer- und Integrationsgesetzes sieht vor, dass bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von häuslicher Gewalt während dreier Jahre die Integrationskriterien der Sprachkompetenz sowie der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zwar geprüft werden sollen, diese Prüfung aber keinen Einfluss auf die Verlängerung der Bewilligung haben soll: Bei Bedarf soll die Integration gefördert werden, und der Abschluss von Integrationsvereinbarungen ist möglich.
Da, wie ausgeführt, bereits eine vergleichbare Ausnahmeregelung im Ausländer- und Integrationsgesetz besteht, kann Absatz 2bis nach Ansicht des Bundesrates gestrichen werden. Dadurch können auch Auslegungsprobleme zwischen der beantragten neuen Bestimmung und dem geltenden Recht vermieden werden. Zudem ist damit auch sichergestellt, dass notwendige und zumutbare Integrationsmassnahmen durchgeführt werden können und die betroffene Person auch daran teilnehmen muss.
Si cet alinéa est supprimé, le Conseil fédéral est prêt à compléter l'énumération non exhaustive des critères à prendre en compte de manière appropriée lors de l'appréciation des critères d'intégration qui figurent dans l'ordonnance d'application, en y ajoutant les conséquences négatives de la violence domestique ou du mariage forcé.
Auch eine Minderheit der SPK-S beantragt, Absatz 2bis gemäss dem Antrag des Bundesrates zu streichen.
Der Bundesrat beantragt somit Eintreten und Zustimmung zur Vorlage des Nationalrates mit folgender Änderung: Streichung von Artikel 50 Absatz 2bis. Entsprechend beantragt der Bundesrat auch die Ablehnung des Rückweisungsantrages.