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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-03-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-03-20

Wortprotokoll

Vorerst eine Bemerkung zu dem von Herrn Studer erwähnten Artikel in "Le Monde". Professor Bär, der uns bei diesen Arbeiten begleitet hat, hat diesen Artikel analysiert und kann nicht bestätigen, was darin steht. Wir gehen nach wie vor davon aus, dass nur eineiige Zwillinge ein gleiches DNA-Profil aufweisen.

Zum Minderheitsantrag Pfisterer Thomas: Dieser Antrag hat in der Tat auf den ersten Blick etwas Bestechendes an sich. Aber der Kommissionspräsident hat auch bereits darauf hingewiesen, dass es in den Strafprozessordnungen bei keiner anderen Beweisabnahme ein derartiges Antragsrecht gibt. Ich möchte Ihnen ein Beispiel geben: Bei Ihrem Nachbarn, mit dem Sie kein gutes Verhältnis haben, wird eingebrochen, und der Nachbar beschuldigt Sie, Sie hätten diesen Einbruch gemacht. Können wir uns heute vorstellen, dass Sie zur Polizei gehen und sagen, Sie möchten die Fingerabdrücke geben und man solle am Tatort die Fingerabdrücke nehmen, und Sie hätten gerne eine amtliche Bestätigung, dass Ihre Fingerabdrücke mit denen am Tatort nicht übereinstimmen würden? Das kommt uns doch seltsam vor. Wieso soll das beim DNA-Profil anders sein als bei den Fingerabdrücken? Es ist aus Sicht des Bundesrates bei den verschiedenen Beweisabnahmen kein Unterschied auszumachen.

Wenn gegenüber einer Person ein hinreichender Tatverdacht besteht - Herr Marty Dick hat schon in dieser Richtung votiert -, dann ist auch ein solches Antragsrecht unnötig, denn in diesem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden ohnehin verpflichtet, die entsprechenden Schritte zu unternehmen und die Strafverfolgung zu eröffnen. Sobald dies geschehen ist, stehen der verdächtigten Person auch die entsprechenden Parteirechte zu, und dann kommt auch die Frage der Erstellung eines DNA-Profils, das dann auch zur eigenen Entlastung beitragen kann.

Aber auch für den anderen Fall, in dem gegen eine Person, die sich entlasten möchte, keine Strafuntersuchung geführt wird, ist das Antragsrecht abzulehnen. Da komme auch ich, Herr Pfisterer, zum Schluss, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung in dieser ganzen Diskussion eine wesentliche Rolle spielt und auch eine herausragende Bedeutung hat. Denn es obliegt dem Staat, die belastenden Tatsachen zu suchen. Der einzelne Bürger ist nicht verpflichtet, zu seiner Entlastung beizutragen; er kann sich in einer solchen Situation auch passiv verhalten. Dieses Prinzip der Unschuldsvermutung wird aus unserer Sicht durch Ihren Antrag relativiert.

Denn es wurde auch verschiedentlich darauf hingewiesen, es könne dann den Umkehrschluss geben, dass jemand, wenn er nicht von sich aus die Entlastung beantragt, deshalb auch verdächtig werden kann. Das ist ein Umkehrschluss, den Sie nicht einfach ausser Acht lassen dürfen. Die Konsequenz davon ist, dass dann dem einzelnen Bürger quasi aufgetragen würde, zu seiner Entlastung beizutragen, was dann den Grundsatz der Unschuldsvermutung letztlich relativiert.

Es ergibt sich dann auch die paradoxe Situation, dass der Minderheitsantrag zwar die Stellung dieser Personen verbessern will, gegen die kein objektiver Tatverdacht vorliegt, in Tat und Wahrheit aber diesen wesentlichen Pfeiler zum Schutze der Personen schwächen würde. Ich denke, dass man sich auch bewusst sein muss, dass allein die Tatsache, dass eine DNA-Spur, die zum Beispiel bei einem Vergewaltigungsopfer festgestellt wird, nicht mit dem DNA-Profil einer Person übereinstimmt, noch nicht bedeutet, dass diese Person überhaupt nichts mit dieser Tat zu tun hat. Das scheint mir von der Minderheit auch verkannt zu werden, wenn sie davon ausgeht, dass eine Person ohne weiteres entlastet ist, wenn die festgestellte DNA-Spur nicht mit dem DNA-Profil dieser Person übereinstimmt. Und es ist richtig, wie es hier in Ihrem Rat auch erwähnt wurde, dass das eben auch missbraucht werden kann, wenn man falsche Fährten legen will und sich persönlich entlasten will.

Deshalb bitte ich Sie, hier der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.