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Cottier Anton · Ständerat · 2000-03-08

Cottier Anton · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-08

Wortprotokoll

Wie es der Titel besagt, geht es in meiner Motion um die rechtlichen Organisationsformen der freiberuflichen Tätigkeit, insbesondere der Anwaltstätigkeit. Der Ständerat hat in der letzten Session bezüglich der Organisationsformen eine Bestimmung im Gesetzentwurf 99.027 aufgenommen, um hier eine Öffnung zu vollziehen. Der Nationalrat hat diese Bestimmung gestern herausgekippt, weil sie zu allgemein abgefasst war. Wahrscheinlich standen auch Befürchtungen dahinter, dass der Begriff der Unabhängigkeit der Anwaltstätigkeit umgangen oder gefährdet werden könnte. Solche Befürchtungen sind aber falsch, und es ist höchste Zeit, nun auch in den freien Berufen - insbesondere im Anwaltsberuf - die Möglichkeiten der rechtlichen Organisationsformen zu öffnen.

Unser Anwaltsgesetz ist in weiten Teilen ein Freizügigkeitsgesetz; Freizügigkeit soll innerschweizerisch, interkantonal, aber auch international mit Europa bestehen. Bezüglich der Organisationsformen müssen wir uns auch der internationalen Welt anpassen. Freizügigkeit heisst nicht nur, dass ausländische Anwälte hier in der Schweiz tätig sein können, sondern dass Schweizer Anwaltsfirmen im Ausland permanent auftreten können. Dafür braucht es eine flexible und mobile Form. Ein Anwalt soll als Firma in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auftreten können. Das Berufsgeheimnis muss dabei gewahrt bleiben; diesbezüglich birgt die Form der Aktiengesellschaft gewisse Schwierigkeiten.

Im näheren Ausland - in Frankreich, Österreich, Deutschland - wurde die Klippe des Berufsgeheimnisses umschifft, und zwar mit speziellen Gesetzesvorschriften bezüglich der Anwaltsgesellschaften. Rechtsanwaltsgesellschaften wurden in Deutschland, aber auch in Österreich als Partnerschafts- oder Anwaltskapitalgesellschaften gegründet. In Frankreich ist es sogar zu einem Sondergesetz gekommen, nämlich zur "loi relative à l'exercice sous forme de société libérale". Wichtig ist - das hat auch zu diesen Sondergesetzen im Ausland geführt -, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit bei der Berufsausübung gewahrt bleibt. Aus diesem Grund sind Eckwerte als Garantie für die Unabhängigkeit zu erlassen, so z. B. eine mehrheitliche Beherrschung der Gesellschaft durch Anwälte. Dies soll sowohl für Kapital- wie auch für Personengesellschaften gelten. So schreibt das soeben zitierte französische Gesetz vor, dass mehr als die Hälfte des Kapitals oder der Stimmrechte den berufsausübenden Personen - also hier den im Register eingetragenen Anwälten - zukommt. Diese "französische" Lösung müssen auch wir in der Schweiz prüfen. Analoge Vorschriften sollen auch ins schweizerische Gesetz aufgenommen werden. Damit gewährleisten wir nämlich die Unabhängigkeit in der Berufsausübung, die ein Eckpfeiler des neuen Anwaltsgesetzes ist.

Ich möchte Frau Bundesrätin Metzler für die Zustimmung des Bundesrates zu meiner Motion danken. Gestern wurde in der Debatte des Nationalrates von verschiedenen Rednern Unterstützung für diesen Vorstoss zugesagt.

Ich lade Sie deshalb ein, die Motion zu überweisen.