Flach Beat · Nationalrat · 2024-02-28
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-02-28
Wortprotokoll
Im Entwurf 2 der Strafgesetzrevision geht es um das Jugendstrafrecht und die Verwahrung jugendlicher Straftäter. Ihre Kommission hat es sich, wie schon die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen, bei der Beantwortung dieser Frage nicht leichtgemacht und hat nicht leichtfertig entschieden, dass die Verwahrung für jugendliche Straftäter eingeführt werden soll.
Es wurde verschiedentlich ausgeführt, dass wir heute mit dem geltenden Recht die Situation haben, dass angeordnete Strafen und Massnahmen für Jugendliche mit Erreichen des 25.[NB]Altersjahres enden. Es gibt in diesem Sinne dann keine Sicherheitsverwahrung mehr, um die Gesellschaft vor diesen Menschen zu schützen, wenn sie noch gefährlich sind, sondern es gibt allenfalls einzig und allein noch die Möglichkeit eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs, wenn die Personen für sich selber eine Gefahr darstellen. Das ist die Lücke, die wir mit Bedacht füllen wollen.
Die Kommission will die Verwahrung auf Mord beschränken, auch entsprechend dem Entwurf des Bundesrates und unseren Beratungen mit Fachleuten. Die Kommission des Ständerates hat ebenfalls Beratungen mit Fachleuten durchgeführt. Mord ist dann gegeben, wenn der Täter besonders grausam handelt, wenn namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Es sind also besonders schwere Fälle und nicht etwa eine Tötung aus Fahrlässigkeit oder Ähnlichem. Vom grössten Teil der Jugendlichen, die entsprechend verurteilt worden waren, ging nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug auch keine grössere Gefahr mehr aus. Es gibt indes Einzelfälle von Jugendlichen, die nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe weiterhin als grosse Gefahr eingestuft werden und bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie weitere gleichartige Verbrechen begehen. Davor soll die Gesellschaft geschützt werden.
In Ihrer Fahne finden Sie nun zwei Konzepte vor. Das ist einerseits das Mehrheitskonzept, das insbesondere bei Artikel 25 Absatz 3 und bei Artikel 25a Absatz 1 den Strafrahmen bzw. die Schwelle erhöht. Es war nicht die Absicht der Kommission, die Schwelle für Verwahrungen zu senken. Stattdessen war es die Absicht der Kommission, einerseits die Handlungsfreiheit der Gerichte etwas auszuweiten, andererseits aber auch zu sagen, dass die Verwahrung erst ab einer Strafhöhe von vier Jahren, nicht schon ab einer von drei Jahren ausgesprochen werden soll. Auf bis zu sechs Jahre erhöht hat die Kommissionsmehrheit dagegen den Strafrahmen. Eine solche Strafe ist insbesondere dann möglich, wenn spezielle Konditionen gegeben sind. Damit können die Gerichte auf Einzelfälle besser und flexibler eingehen.
Dann haben Sie die Minderheit Steinemann, die neben dem Mord, den wir aufgenommen haben, auch vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung und Vergewaltigung in den Deliktskatalog aufnehmen will. Die Minderheit Walder wiederum steht eigentlich für ein Nichteintreten, für die Beibehaltung des bestehenden Rechts. Die Kommission ist bei Artikel 25 Absatz 3 mit 19 zu 4 Stimmen dem Ständerat gefolgt. Sie hat in der Frage des Strafmasses in Artikel 25 Absatz 3 mit 16 zu 7 Stimmen eine Erhöhung von vier auf sechs Jahre beschlossen.
Ich bitte Sie, überall der Mehrheit zu folgen, insbesondere auch in dieser Frage, mit der sich der Ständerat ja wahrscheinlich noch einmal beschäftigen wird. Wie gesagt, ich möchte einfach festhalten, dass die Kommission nicht eine höhere Schwelle oder eine tiefere Schwelle ansetzen wollte, sondern dass sie den Handlungsspielraum der Gerichte erweitern wollte, um auf die individuellen Fälle besser eingehen zu können.