Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2024-03-04
Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2024-03-04
Wortprotokoll
In Block 1, Sie haben es gehört, geht es um Neuregelungen für Baubewilligungen unter dem Aspekt Lärm. Eine Minderheit Graber will eine neue Bestimmung einführen, wonach auf verkehrsorientierten Strassen die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich ... (Glocke und Zwischenruf des Präsidenten: Wie ich Ihnen schon mitgeteilt habe, gibt es keine Abstimmungen mehr. Sie können Ihre Gespräche getrost draussen führen. Und jene, die interessiert sind, können hier im Saal bleiben - besten Dank.) Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe mich auf den Minderheitsantrag Graber bezogen, mit dem eben die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich nicht verlangt werden kann, es sei denn, die Zustimmung des Inhabers der Anlage liegt vor. Sie haben es gehört, Kollege Graber hat seinen Minderheitsantrag zugunsten des Einzelantrages Hurter Thomas zurückgezogen. Mit dem Einzelantrag Hurter Thomas wird der Grundsatz festgehalten, dass auf verkehrsorientierten Strassen die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nicht verlangt werden kann. Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt diesen Einzelantrag.
In Artikel 22, welcher die Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten regelt, unterstützt die FDP-Liberale Fraktion bei Absatz 1 die Mehrheit Ihrer Kommission, welche den Vorbehalt, dass die Emissionsgrenzen eingehalten werden, mit dem Zusatz versieht, dass dies verhältnismässig sein muss. Sie lehnt den Antrag der Minderheit Flach, welche auf das Verhältnismässigkeitserfordernis verzichten will, demgemäss ab.
Ebenfalls abgelehnt wird der Antrag der Minderheit Trede, welche mit einem neuen Absatz 1bis zu Artikel 22 verschiedene Vorschriften für den Fall, dass die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, implementieren will. In Artikel 22 Absatz 2 ist geregelt, unter welchen Bedingungen eine Baubewilligung erteilt werden darf, auch wenn die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt hier den Antrag der Mehrheit, wonach mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, und bei den übrigen Räumen eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert wird oder ein privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung steht oder bei jeder Wohneinheit mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
Die Minderheit Flach will diese Bestimmung streichen und verlangt stattdessen, dass verschärfte Bedingungen gelten. Dies lehnen wir auf der Basis des Grundsatzes ab, dass die Schaffung von Wohnraum gefördert und nicht behindert werden soll. Das ist uns ganz wichtig; Kollege Wasserfallen hat das im Eintretensvotum dargelegt. Ebenfalls abgelehnt wird der Minderheitsantrag Suter, welcher zusätzlich auch noch die Einhaltung der Alarmwerte vorsehen will.
Artikel 22 Absätze 3 und 4 betrifft unter anderem die Frage des Fluglärms. Im Umfeld von Flughäfen und Flugplätzen soll es Zonen geben, in denen für Wohnbauten weniger strenge Lärmgrenzwerte gelten. Diese wären vergleichbar mit Mischzonen, Wohn- und Gewerbezonen. Bei Fluglärm gibt es aus naheliegenden Gründen keine Wohnungsseite, die wie bei Strassen- und Schienenlärm von der Lärmquelle abgewandt ist. Dies beträfe Zonen, in denen schon heute Wohnen stattfindet, der Lärmschutz per se aber keine baulichen Entwicklungen bzw. Veränderungen zulässt oder diese stark einschränkt, weil die Lärmgrenzwerte überschritten werden.
Rein mit Ausnahmen zu arbeiten, wie es der Bundesrat beantragt, wird keine rechtssichere Ausgangslage schaffen. Diese ist aber nötig, wenn wir - und das sehen wir als Voraussetzung - in neue Wohneinheiten investieren und gleichzeitig den Flughafenbetrieb sichern wollen. Gerade in der heutigen Zeit von Wohnungsknappheit und sparsamem Umgang mit Boden gibt es ein erhöhtes Interesse an der Siedlungsentwicklung nach innen. Demgemäss unterstützen wir hier den Antrag der Minderheit I (de Montmollin) und lehnen die Anträge der Minderheit II (Suter) und der Minderheit III (Masshardt) ab.
Die Minderheit I (Suter) will mit einem neuen Absatz 6 einführen, dass die Pflicht der Inhaber von Anlagen zur Begrenzung der Emissionen auch bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Absätzen 2 und 3 bestehen bleibt. Da die Baubewilligungen gemäss besagten Absätzen aber nur unter bestimmten Bedingungen erteilt werden, ist diese zusätzliche Einschränkung abzulehnen.
Zum Schluss noch ein Hinweis zuhanden der Materialien: Die geforderten Verschärfungen in Bezug auf den baulichen Mindestschutz gegen Aussen- und Innenlärm - das ist Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b - werden wesentlich darüber bestimmen, wie aufwendig und teuer die zu erstellenden Wohneinheiten werden. Daher hat Ihre Kommission den Begriff "angemessen" mit einem wirtschaftlichen Kriterium präzisiert, der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit. Das ist wichtig. Sonst wird es in der Praxis zu grösseren Schwierigkeiten, zu Auslegungsfragen und damit zu Verzögerungen bei der Umsetzung kommen. Der geforderte Zusatzaufwand gegen Aussen- und Innenlärm darf 1 Prozent der Gebäudekosten nicht überschreiten. Das ist eine Grössenordnung, die in der Baubranche als vertretbar erachtet wird.
In diesem Sinne bitte ich Sie, in diesem Block mit Ausnahme der Minderheit I (de Montmollin) jeweils der Mehrheit zu folgen.