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Masshardt Nadine · Nationalrat · 2024-03-04

Masshardt Nadine · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-04

Wortprotokoll

Die Bundesverfassung verlangt, die Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Dazu gehört gemäss Umweltschutzgesetz auch Lärm. Damit die Bevölkerung nicht gesundheitsschädigendem Lärm ausgesetzt ist, dürfen Neubauten bisher nur errichtet werden, wenn die Emissionsgrenzwerte für Lärm eingehalten werden. [PAGE 221]

Wir haben bereits gehört, dass das Parlament nun die Motion Flach zur Legalisierung der Lüftungsfensterpraxis angenommen hat. Was der Bundesrat und die Mehrheit aber hier machen wollen, geht über diesen Vorstoss hinaus. Das aktuelle Umweltschutzgesetz unterscheidet nirgends zwischen Strassenlärm und Fluglärm, was auch richtig so ist. Es geht eben grundsätzlich um den Schutz der Bevölkerung vor Lärm. Da ist es schlicht falsch, bestimmte Arten von Lärm wie Fluglärm auszunehmen oder zu gewichten. Klar ist, sowohl Strassenlärm als auch Fluglärm können gesundheitsschädlich sein und negative Auswirkungen auf die Lebensqualität von Menschen haben.

Der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission wollen nun erstmals nach Art der Lärmquelle unterscheiden, obwohl die Motion Flach die Lärmquelle gar nicht thematisiert. Bei Fluglärm darf gemäss Bundesrat und Mehrheit für jedes noch so kleine Bauprojekt das gesundheitsschädliche Mass, also die Emissionsgrenzwerte der Verordnung, überschritten werden. Mit dem vorliegenden Minderheitsantrag III (Masshardt) zu Artikel 22 Absatz 3 hingegen sind Ausnahmen bei grösseren Bauprojekten möglich, wenn davon nur ein kleiner Teil der Wohnungen betroffen ist - unabhängig davon, ob der Lärm eben von der Strasse oder aus der Luft kommt. Wir als Gesetzgeber sollten nicht sagen, bei Fluglärm als Lärmquelle interessiere es uns nicht, wenn die Grenzwerte überschritten sind. Was hingegen zählt, ist der Verfassungsauftrag, die Menschen vor nachweislich schädlichen Einwirkungen zu schützen.

Ich danke für die Unterstützung meiner Minderheit III.