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Germann Hannes · Ständerat · 2024-03-05

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-03-05

Wortprotokoll

"Effizientere Eingliederung am Arbeitsplatz" - wer möchte das nicht? Das wollen wir alle. Die Kommissionsminderheit empfiehlt Ihnen, die aus dem Nationalrat kommende Motion Lohr abzulehnen. Alles tönt zwar gut und mag daher auf den ersten Blick plausibel sein. Das habe ich zuerst auch gedacht. Es sei hier darauf verwiesen, dass ich persönlich zwanzig Jahre eine Behinderteninstitution präsidiert habe; ich habe auch Erfahrungen mit der externen Platzierung von Behinderten gemacht. Diesbezüglich bestehen Zweifel, ob es diese Anpassungen auf Gesetzesebene wirklich braucht.

Es gibt Verbesserungsbedarf, aber nicht im Gesetz, denn es bestehen schwere Zweifel daran, dass das administrative Verfahren damit tatsächlich vereinfacht würde. Das Vorgehen, wie es die Motion verlangt, wirft erstens Fragen zum Zugang des Arbeitgebenden zu sensiblen persönlichen Daten des IV-Bezügers oder der IV-Bezügerin auf. Zweitens wird die Wahlfreiheit des Arbeitnehmenden beim Entscheid, ob er das Gesuch stellen will oder nicht, eingeschränkt. Ganz konkret müsste der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden in jedem Fall zwingend beiziehen, bevor überhaupt ein Gesuch übermittelt werden kann. Das ist die Voraussetzung.

Das geltende Recht sieht vor, dass sich die versicherte Person selbstständig für Leistungen bei der IV anmelden muss. Mit dieser Anmeldung gibt sie von Gesetzes wegen die Ermächtigung, dass die IV-Stelle auch besonders schützenswerte Personendaten zur Prüfung der Leistungsansprüche bearbeiten kann. Je nach beantragtem Hilfsmittel sind weitergehende Abklärungen notwendig. Diese Abklärungen können nur im Zusammenspiel von IV-versicherter Person, Ärzteschaft, Pflegetherapie und/oder Reha-Fachleuten sowie auch von der Arbeitgeberseite gemacht werden. Erst nach der umfassenden Anspruchsprüfung wird das Hilfsmittel leihweise oder zu Eigentum an die versicherte Person abgegeben. Eine Verordnung von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz kann ohne Einbezug und ohne aktive Mitwirkung der versicherten Person und des Arbeitgebenden nicht erfolgreich sein.

Ein selbstständiges Anmelderecht des Arbeitgebenden zum Leistungsbezug stünde im Widerspruch zur Freiwilligkeit einer IV-Anmeldung und zur Selbstbestimmung der Versicherten, wenn es darum geht, IV-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen würde also per se keine administrative Vereinfachung bedeuten, denn die Mitarbeit der versicherten Person bei der Leistungsprüfung ist unumgänglich und daher auch zentral.

Die Forderung nach einer administrativen Vereinfachung im Zusammenhang mit der Hilfsmittelverordnung ist indes auch für die Minderheit absolut nachvollziehbar, ja notwendig. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird gemäss Bundesrat denn auch beauftragt, entsprechende Möglichkeiten zu prüfen, so unter anderem eine Anpassung des Formulars "Früherfassung". Das scheint mir dann doch zielführender zu[NB]sein[NB]als[NB]eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, die aus Sicht der Kommissionsminderheit gemäss Ausführung des Bundesrates nicht notwendig ist.

Die Motion würde also einige Gesetzesanpassungen auslösen, die es gar nicht braucht. Wir sind es gewohnt, die Probleme schnell und unbürokratisch zu lösen. Das tun Sie, indem Sie nicht mit der Annahme einer Motion eine Gesetzeslawine auslösen, sondern indem Sie den Bundesrat und das BSV ihre Arbeit machen lassen. Dann kommt es gut.

Ich danke Ihnen, wenn Sie der Minderheit und dem Bundesrat folgen und die Motion ablehnen.