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Marti Min Li · Nationalrat · 2024-03-05

Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-05

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Romano, übernommen von Herrn Pfister, will die SRG der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstellen, was mit der finanziellen Bedeutung, der umfangreichen Tätigkeit, dem öffentlichen Interesse und der aktuellen politischen Diskussion begründet wird. Der Initiant weist wie der Minderheitssprecher auch darauf hin, dass andere Organisationen, denen der Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen habe, ebenfalls der Finanzaufsicht der EFK unterstellt seien.

Dieses Anliegen ist nicht neu, sondern wurde schon etliche Male diskutiert, besonders intensiv auch bei der Beratung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG). Im RTVG ist auch die Finanzaufsicht geregelt, dies in Artikel 36 Absatz 6. Das schliesst die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG) explizit aus und weist die Kontrolle der Finanzen dem UVEK zu. Diese Frage wurde in der parlamentarischen Beratung diskutiert, und man hat sich gegen eine Kontrolle durch die EFK ausgesprochen, weil man eben keine parlamentarische Einflussnahme durch die Finanzaufsicht haben wollte. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz ist 1989 zum Schluss gekommen, dass eine Unterstellung unter das FKG problematisch wäre, weil das FKG im Rahmen der Wirtschaftlichkeitskontrolle auch eine Wirksamkeitsprüfung vorsieht. In diesem Rahmen ist die EFK verpflichtet, die Zweckmässigkeit bei der Verwendung der öffentlichen Mittel zu überprüfen. Durch die Unterstellung der SRG unter das FKG müsste die EFK beispielsweise auch kontrollieren, ob die Einrichtung eines bestimmten Programmgefässes oder die Einsetzung bestimmter Technologien zweckmässig ist. Das würde die Programmautonomie der SRG gefährden.

Die Ausnahme der SRG vom Geltungsbereich des FKG und damit auch von der parlamentarischen Oberaufsicht erklärt sich auch durch das System der Radio- und Fernsehabgabe. Diese ist nicht in der Staatsrechnung ausgewiesen, weil man nicht will, dass das Parlament über die Budgetdebatten politischen Einfluss auf die Programmgestaltung hat. Die SRG ist sowohl durch Artikel 17 wie auch durch Artikel 93 der Bundesverfassung explizit vor staatlicher Einflussnahme geschützt. Hierzu gehört auch ein erhebliches Ermessen der SRG bei der Verwendung ihrer Mittel. Auch bei der Teilrevision des RTVG 2014 wurden entsprechende Anträge aus den gleichen Gründen abgelehnt.

Das BAKOM hat zuhanden der Kommission einen Bericht über die Implikationen der parlamentarischen Initiative erstellt. Darin wird auch festgehalten, dass das UVEK unabhängig von der jährlichen Finanzaufsicht bereits mehrere Wirtschaftlichkeitsprüfungen der SRG bei der EFK sowie beim Bundesamt für Kommunikation in Auftrag gegeben hat. Dabei wurde festgestellt, dass die SRG professionell aufgestellt ist und gesamthaft betrachtet über alle wichtigen Steuerungsinstrumente verfügt, die ein effizientes Management und eine wirtschaftliche Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel erlauben.

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates beriet die parlamentarische Initiative Romano an ihrer Sitzung vom 29.[NB]Januar 2024 und beschloss mit 12 zu 11 Stimmen, zu beantragen, ihr keine Folge zu geben. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass die bisherige Finanzaufsicht funktioniert und eine Unterstellung unter die EFK für die redaktionelle Unabhängigkeit der SRG problematisch wäre. Die Minderheit ist der Meinung, dass eine Unterstellung unter die EFK sinnvoll und nicht problematisch wäre, weil dies auch bei anderen Organisationen wie der Post oder den Gerichten so gemacht werde. Die SRG werde mit öffentlichen Mitteln alimentiert, und daher sei eine wirksame Finanzaufsicht nötig.

Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit Ihrer KVF, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.