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Christ Katja · Nationalrat · 2024-03-06

Christ Katja · Nationalrat · Basel-Stadt · Grünliberale Fraktion · 2024-03-06

Wortprotokoll

Wir befinden uns in der Differenzbereinigung des Patentgesetzes. Letzte Woche haben Sie einstimmig entschieden, auf die Vorlage einzutreten, und sind den Mehrheitsanträgen unserer Kommission mit grossem Mehr gefolgt.

Im Unterschied zum Ständerat wollte der Nationalrat einerseits die Beschwerdegründe gemäss den international gängigen und den durch das Patentgesetz geforderten Kriterien für ein Patent ergänzen sowie andererseits den Beschwerden grundsätzlich die aufschiebende Wirkung entziehen, und zwar sämtlichen Drittbeschwerden, auch solchen gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG). Der Ständerat hat daraufhin aber entschieden, an seiner Version festzuhalten.

Unsere Kommission hat in der Folge beide nationalrätlichen Anpassungswünsche, sowohl die Ausdehnung der Beschwerdegründe als auch den Entzug der aufschiebenden Wirkung auf sämtliche Drittbeschwerden, noch einmal eingehend diskutiert. Bei der Ausdehnung der Beschwerdegründe gibt es Argumente dafür und dagegen. Dafür spricht, dass die Zulassung aller Beschwerdegründe im Patentverfahren eine Angleichung an das europäische Recht bedeuten würde und dass nach abgewiesener oder nicht erhobener Beschwerde das Patent wirklich wasserdicht wäre. Entgegenhalten kann man jedoch, dass der ursprüngliche Gedanke war, ein schweizerisches Vollpatent zu ermöglichen, das jedoch einfach, schnell und kostengünstig ist. Da die Befürchtung im Raume steht, es könnte durch die Ausdehnung der Beschwerdegründe zu mehr Beschwerden kommen, wäre diesem Anspruch nicht Genüge getan.

Da es ein politischer und nicht ein juristischer Entscheid ist, ob wir dem Ständerat oder dem Nationalrat folgen, entschied sich unsere Kommission, auch im Sinne eines Entgegenkommens, auf die ständerätliche Version einzulenken und es bei den eingeschränkten Beschwerdegründen zu belassen, zumal diese allenfalls auch in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden können.

Unsere Kommission möchte hingegen weiter daran festhalten, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen wird, und zwar sämtlichen Drittbeschwerden, auch solchen gemäss VwVG. Es geht hier, wie bereits letzte Woche ausgeführt, ohnehin nicht um ein Alles-oder-nichts, sondern um eine Umkehrung des Prinzips. Die Vorinstanz kann nämlich bei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung trotzdem anordnen. Diese Befugnis steht nach Einreichung einer Beschwerde gemäss Gesetz auch der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter zu.

Unsere Kommission ist überzeugt, dass mit der nationalrätlichen Version die Unternehmen gestärkt werden. Würde es die aufschiebende Wirkung geben, wäre das Missbrauchspotenzial enorm, da die Durchsetzbarkeit von Patenten für die Dauer des gesamten Beschwerdeverfahrens verhindert würde. Das Patent wäre somit während der Dauer des Verfahrens nicht durchsetzbar und der Schaden für die [PAGE 261] Unternehmen bis zur Abweisung der Beschwerde enorm. Eine materielle Änderung schlägt die Kommission jedoch vor, nämlich auf den einschränkenden Begriff "ausnahmsweise" zu verzichten.

Um dies nun alles formell-gesetzlich umzusetzen, schlägt Ihnen die Kommission vor, auf dem Beschluss des Ständerates aufzubauen und den Verweis auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss VwVG in Artikel 59c Absatz 3 des Patentgesetzes zu belassen und folglich in Artikel 59c Absatz 5 beim Entzug der aufschiebenden Wirkung auf die Beschwerden gemäss Artikel 59c Absätze 2 und 3 zu verweisen, anstatt einfach von Drittbeschwerden zu sprechen.

Der Ihnen nun vorliegende Antrag zu Artikel 59c Absatz 5 wurde von der Kommission einstimmig angenommen. Es gibt keine Minderheiten. Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission Annahme des vorliegenden Antrages.