Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-03-06
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-03-06
Wortprotokoll
Die vorliegende Motion verlangt eine bessere Absicherung von Vorsorgeguthaben im Falle eines Bankkonkurses. Der Bundesrat hat dafür bereits im Dezember 2019 in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 17.3634 verschiedene Lösungen aufgezeigt, darunter auch eine Aufhebung der Obergrenze von 100[NB]000 Franken beim Konkursprivileg von Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben bei Banken, wie sie nun vom Motionär vorgeschlagen wird.
Die letzte Änderung des Bankengesetzes trat am 1.[NB]Januar 2023 in Kraft und umfasste auch Anpassungen in Bezug auf die Einlagensicherung und das Konkursprivileg. Dabei hat das Parlament eine solche Aufhebung der Obergrenze nicht umgesetzt. Da diese Guthaben nicht der Einlagensicherung unterstehen, gibt es - es wurde gesagt - keine sofortige Auszahlung.
Es ist verständlich, dass mit der CS-Krise die Sorge um die Vorsorgeguthaben im Falle eines Bankkonkurses wieder verstärkt ins Bewusstsein getreten ist. Deshalb hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion erklärt, dass die Analyse zur Too-big-to-fail-Regulierung auch aufzeigen wird, inwiefern Anpassungen in Bezug auf das Konkursprivileg und die Einlagensicherungen angezeigt sind. Dieser Bericht soll im April im Bundesrat verabschiedet und Ihnen dann zugestellt werden. Der Bericht wird einen klaren Fokus auf die Stabilität systemrelevanter Banken legen. Der Bundesrat sieht, wie 2019 dargelegt, weiterhin die Vor- und Nachteile einer Aufhebung der Obergrenze beim Konkursprivileg von Vorsorgegeldern. Im Kern geht es um die Frage, ob die Vorsorgegelder, welche nur bis 100[NB]000 Franken privilegiert und gesichert sind, gegenüber den übrigen Geldern von Sparern im Konkursfall bessergestellt werden sollen. Das ist letztlich eine politische Frage.
Die Too-big-to-fail-Perspektive versucht, den Konkurs zu verhindern respektive die Folgen zu mildern. Sie kann aber keine Antworten liefern, wie die Konkursmasse zu verteilen ist. Der Gesetzgeber ist diese politische Frage bei der letzten Reform - ich habe es erwähnt - nicht angegangen. Deshalb hat Ihnen der Bundesrat auch die Ablehnung der Motion beantragt. Ich überlasse Ihnen aber selbstverständlich die Freiheit - diese Freiheit haben Sie ja sowieso -, hier zuzustimmen oder abzulehnen. Es gibt sicherlich keine zwingenden Gründe, die dagegen sprechen, aber ich habe es gesagt: Es ist letztlich eine politische Frage, was Sie im Konkursfall privilegieren.