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Widrig Hans Werner · Nationalrat · 2003-05-06

Widrig Hans Werner · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-05-06

Wortprotokoll

Die mit der 7. AHV-Revision im Jahre 1969 eingeführte Differenzierung der Beitragssätze für Selbstständigerwerbende und für Unselbstständige ist heute noch gerechtfertigt, ganz einfach deshalb, weil die Bemessungsgrundlagen für beide Partner unterschiedlich sind. Seit der Einführung der Differenzierung dieser Beitragssätze sind keine neuen Argumente aufgetaucht, die hier eine einseitige Benachteiligung rechtfertigen würden. Das Thema wurde ja bereits anlässlich der 9. und 10. AHV-Revision immer wieder diskutiert, mit Gutachten und Gegengutachten untermauert, und immer wieder kam der Rat zum Schluss, die 7,8 Prozent, die wir heute haben, seien richtig. Ich habe nochmals die Begründung in der Botschaft auf Seite 1969 durchgelesen: Das Argument, Selbstständigerwerbende könnten sich heute der zweiten Säule anschliessen, hat mit Berechnungsgrundlagen der AHV-Beiträge nichts zu tun; bei den Selbstständigerwerbenden werden ja die gesamten AHV-Beiträge gerechnet. Der Schlusssatz des betreffenden Abschnitts in der Botschaft, wonach ein um 0,3 Prozentpunkte höherer Beitragssatz jährlich 63 Millionen Franken an Mehreinnahmen für die AHV ergäbe, sagt eigentlich, was mit der Satzerhöhung bezweckt wird.

Was den Grundsatz der Differenzierung betrifft, bestehen hier im Saal keine grossen Differenzen. In Bezug auf die Detaildifferenzierung ist eine Minderheit unserer Fraktion der Auffassung, die Differenzierung auf 7,9 Prozent sei richtig. Die Mehrheit der CVP-Fraktion wird aber am bisherigen Satz von 7,8 Prozent und damit auch am bisherigen Beschluss unseres Rates festhalten.