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Gysi Barbara · Nationalrat · 2024-03-07

Gysi Barbara · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-07

Wortprotokoll

Sie haben es gehört: Ich spreche für meine Minderheit und auch gleich für die Fraktion der SP zur Erweiterung der Zwecke der patronalen Wohlfahrtsfonds, wie sie dieses Projekt vorsieht, das durch die parlamentarische Initiative Schneeberger angestossen wurde.

Die patronalen Wohlfahrtsfonds sind in der Schweiz historisch verwurzelt. Auch 35 Jahre nach Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge spielen diese Wohlfahrtsfonds immer noch eine wichtige Rolle im Vorsorgewesen; das ist wirklich ihr Hauptzweck. Allerdings gibt es nur einige wenige sehr grosse solche Vorsorgeeinrichtungen mit Ermessensleistungen und sehr viele eher kleine. Auf der einen Seite verwalten sieben, also 0,4 Prozent, der Vorsorgeeinrichtungen mit Ermessensleistungen fast 40 Prozent der gesamten Bilanzsumme. Damit garantieren sie Leistungen von 50,6 Prozent aller Leistungsbeziehenden. Auf der anderen Seite erbringen 97,6 Prozent aller Vorsorgeeinrichtungen aus nur 36,7 Prozent des Vermögens Leistungen an 40 Prozent aller Bezügerinnen und Bezüger. Das heisst, dass viele Arbeitnehmende in Notlagen gar nicht von Leistungen eines Wohlfahrtsfonds profitieren können, weil sie nicht in einer der Firmen angestellt sind, denen ein Wohlfahrtsfonds angehängt ist.

Trotz sinkender Anzahl der Vorsorgeeinrichtungen mit Ermessensleistungen ist die Bilanzsumme dieser Vorsorgeeinrichtungen über die letzten zwanzig Jahre betrachtet nicht eingebrochen, sondern konstant geblieben. Das Bundesamt für Statistik geht davon aus, dass das vorhandene Kapital auch als Puffer dient. Das ist ja auch einer der Gründe dafür, dass es eine parlamentarische Initiative gibt; sie wurde eingereicht, weil das Geld eigentlich nicht ausgegeben wird. Es ist aber trotzdem nicht auszuschliessen, dass diese Puffermasse auch dazu führen kann, dass Steuern eingespart werden, wenn im richtigen Moment - wenn in einer Firma eben höhere Gewinne anfallen - etwas in diesen Fonds verschoben wird.

Damit kommen wir bereits zum ersten Punkt, den wir grundsätzlich auch etwas kritisch sehen: Die Ausweitung der Zwecke darf nicht dazu dienen, finanzielle Mittel am Fiskus vorbeizuschleusen. Das wurde auch in der Vernehmlassung teilweise kritisch beurteilt. Auch der Bundesrat hat sich hierzu entsprechend geäussert. Das war auch für uns immer ein wichtiger Punkt. Die Erweiterung der Zwecke soll daher nicht dazu führen, das Volumen des Wohlfahrtsfonds auszuweiten, aber sie soll dazu dienen, auch bei Notlagen Mittel einsetzen zu können. Darum habe ich einen Minderheitsantrag deponiert, der vorsieht, dass die Ausgaben für die neuen Zwecke die Ausgaben für die Hauptzwecke der Wohlfahrtsfonds nicht übersteigen dürfen. Ich bin klar der Meinung, dass es sich bei der Erweiterung um sogenannte Nebenzwecke handeln muss und dass diese nicht überhandnehmen dürfen.

Zum zweiten Punkt: Die Erweiterung der Zwecke darf nicht dazu führen, dass die Firmen ihren Aufgaben in den Bereichen Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden, Gesundheitsförderung, Prävention und Vereinbarkeit von Beruf und Familie - das sind alles auch Aufgaben gemäss Arbeitsgesetz, d.[NB]h., dafür trägt ein Arbeitgeber tatsächlich auch die Verantwortung - nicht mehr nachkommen oder sie eben an die Wohlfahrtsfonds delegieren oder auslagern. Dennoch ist es nicht per se falsch, wenn Wohlfahrtsfonds durch die Mitfinanzierung von Aus- und Weiterbildungen, der Gesundheitsförderung oder der Unterstützung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie mithelfen, Notlagen zu vermeiden. Wir sind jedoch klar der Meinung, dass das eben eng ausgelegt werden soll. Darum ist auch die Aufsicht über die Wohlfahrtsfonds von grosser Bedeutung, d.[NB]h., die entsprechenden Kontrollen müssen stattfinden.

Die SP-Fraktion ist trotz kritischer Äusserungen und einiger Bedenken zur Überzeugung gelangt, dass es wichtig ist, diese Vorlage insgesamt zu unterstützen. In diesem Sinn sind wir für Eintreten. Ich bitte Sie aber auch ganz klar, meinen Minderheitsantrag zu Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 zweites Lemma, dem zufolge die neu aufgeführten Zwecke volumenmässig Nebenzwecke bleiben sollen, zu unterstützen und die Vorlage am Ende auch anzunehmen.