Friedli Esther · Ständerat · 2024-03-11
Friedli Esther · Ständerat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-03-11
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin Mitglied des Vorstands von Gastrosuisse. Warum lege ich diese Interessenbindung offen? Weil vom vorliegenden Geschäft mehrheitlich Gastronomiebetriebe betroffen sind.
Sie erinnern sich: Als sich die Covid-19-Pandemie immer mehr ausbreitete und der Bundesrat gewisse Betriebe, namentlich Restaurants und Läden, schliessen liess, haben wir in diesem Parlament im Rahmen der Covid-19-Gesetzgebung Mittel für A-Fonds-perdu-Beiträge an Härtefälle [PAGE 186] gesprochen. Wer mindestens vierzig Tage behördlich schliessen musste, konnte solche Beiträge beantragen.
Wir standen im Gesetzgebungsprozess damals unter grossem Zeitdruck. Ich war selber Mitglied der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben und Kommissionssprecherin. Was damals klar war: Wer solche Härtefallgelder bezieht, darf diese nicht missbrauchen; bei juristischen Gesellschaften dürfen die nächsten drei Jahre keine Dividenden ausgeschüttet werden, und es dürfen keine Kapitalanlagen der Eigentümer zurückbezahlt werden.
Was wir damals aber zu wenig im Blick hatten: die Besonderheiten der Einzelfirmen, vor allem die Vermischung von Geschäfts- und Privatvermögen. Gerade viele kleinere Betriebe werden in der Form einer Einzelfirma geführt. Nun zeigt sich, dass das bei Einzelfirmen bei gewissen Themen zu Problemen führt. Ich erlaube mir, Ihnen zwei reale Beispiele aus der Gastronomie zu schildern, damit wir alle wissen, worum es geht und warum der Vorstoss wichtig ist.
Zu Beispiel 1: Frau und Herr X betreiben seit über dreissig Jahren ein Restaurant und sind Eigentümer der Räumlichkeiten. Die Räumlichkeiten sind Geschäftsvermögen. Als sie das Rentenalter erreichen, führen sie den Betrieb weiter, bis sie einen Käufer finden. Im Jahr 2022 finden sie einen Käufer und verkaufen ihr Lokal mit einem Liquidationsgewinn von rund 600[NB]000 Franken. Der Liquidationsgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft resultiert aus der Auflösung der während über dreissig Jahren gebildeten stillen Reserven, also - wichtig! - aus ihrer Arbeit vor der Pandemie. Das Ehepaar X hat keine dritte Säule; Frau X hat keine BVG-Rente; Herr X hat aktuell eine kleine BVG-Rente von 11[NB]000 Franken pro Jahr. Das Ehepaar ist also auf den Liquidationsgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft angewiesen. Nun muss das Ehepaar einen Teil davon dem Kanton zurückzahlen, weil es Härtefallentschädigungen erhalten hat.
Zu Beispiel 2: Herr und Frau X betreiben ein Restaurant und sind Eigentümer der Räumlichkeiten. Die Ehefrau hilft primär im Service. Die Liegenschaft ist dem Geschäftsvermögen zugewiesen. Herr X stirbt unerwartet im Jahr 2023. Die Ehefrau kann das Restaurant nicht alleine weiterführen und muss es schliessen. Durch die Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen entsteht ein Liquidationsgewinn. In der Folge muss die Frau die Härtefallentschädigungen zurückzahlen.
Das sind zwei konkrete Beispiele, die uns im letzten Jahr zugestellt wurden.
Hätten die Restaurants der Betroffenen eine andere juristische Gesellschaftsform gehabt, hätte die Situation ganz anders ausgesehen. Nur weil sie eine Einzelfirma hatten und weil sie aufgrund von Alter, Krankheit oder Tod ihr Geschäft nicht weiterbetreiben konnten, kommen sie nun wegen des Liquidationsgewinns in die Bredouille. Das ist ungerecht.
Es geht hier um Einzelfälle, und die Sache wird nicht in allen Kantonen gleich gehandhabt. Ich sage nochmals: Es ist klar, Missbräuche müssen bekämpft und aufgedeckt werden; wer Härtefallgelder bezogen und diese nicht ordnungsgemäss eingesetzt hat, muss sie zurückbezahlen. Aber wir können nicht Leute, die über dreissig Jahre einen Betrieb geführt und damit namentlich ihre Altersvorsorge aufgebaut haben, hier nun abstrafen. Sie haben ihr Geschäft und ihr Vermögen viele Jahre vor der Pandemie aufgebaut. Dann kam ihnen die Pandemie dazwischen, sie erhielten Härtefallentschädigungen, und das rächt sich nun. Die vorliegende Motion will, dass wir als Gesetzgeber die Lücke präzisieren[NB]und[NB]die[NB]Rückforderungspraxis in gewissen Kantonen klären.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, die Motion anzunehmen.