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Jositsch Daniel · Ständerat · 2024-03-12

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-12

Wortprotokoll

Minderjährigenheiraten sind ein heikles Thema. Sie sind bereits im ZGB geregelt bzw. gemäss ZGB verboten. Allerdings ist das Problem, dass in der Praxis Minderjährigenheiraten trotzdem vorkommen, entsprechende Situationen existieren und es unterschiedliche Situationen gibt, mit denen sich die Praxis auseinandersetzen muss. Es ist schwierig, hier einen gesetzlichen Rahmen zu finden, der allen Situationen gerecht wird. Die Kommission für Rechtsfragen hat deshalb das Konzept des Bundesrates übernommen, das versucht, einerseits ein Grundraster festzulegen - wenn es sich um Minderjährige handelt, wird die Situation anders beurteilt, als wenn es sich um Erwachsene handelt - und andererseits eine gewisse Flexibilität hineinzubringen.

Wie funktioniert das? Wenn mindestens ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Beurteilung einer Ungültigkeitsklage minderjährig ist, gilt die Ehe grundsätzlich als ungültig. Der Richter hat aber die Möglichkeit, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ich wurde verschiedentlich von Kolleginnen und Kollegen des Rates gefragt, auch aufgrund von Medienberichten, warum man hier eine Interessenabwägung vornehmen muss. Der Grund ist, dass es unterschiedliche Konstellationen gibt; ich werde in der Detailberatung noch darauf zurückkommen. Nur ein Beispiel: Es gibt Staaten, die das Ehegültigkeitsalter tiefer ansetzen als wir in der Schweiz. Ich spreche nicht vom Iran oder ähnlichen Staaten, sondern von Italien oder Schottland. Bei uns in der Schweiz muss man 18 Jahre alt sein, um entscheiden zu können, ob man heiratet. In anderen Ländern kann man etwas jünger sein. Das muss nicht per se gegen jegliche Rechtsstaatlichkeit verstossen, sondern ist eine Frage der gesellschaftlichen Wertung.

Ich gebe Ihnen ein Gegenbeispiel: Wenn Sie fragen, wie es sein kann, dass man unter 18 Jahre alt sein kann, um legal zu heiraten, so weise ich darauf hin, dass wir beispielsweise das Schutzalter bei Alter 16 festgelegt haben. Das ist verglichen mit den meisten Staaten eher tief. Die meisten Staaten setzen es bei 18 Jahren an. Das heisst, es gibt hier in verschiedenen Rechtsstaaten durchaus unterschiedliche Wertungen, und das ist natürlich zu berücksichtigen.

Das heisst, wir haben auf der einen Seite die Situation, dass Minderjährige in die Schweiz kommen, die als Minderjährige geheiratet haben. Je nachdem kann das eine Missbrauchssituation sein. Wir sind uns alle einig: Wenn ein 50-Jähriger in den Sommerferien eine 12-Jährige oder eine 14-Jährige heiratet, dann steht diese Frage nicht zur Diskussion. Bei den Unter-18-Jährigen soll deshalb der Richter unterscheiden können, um welche Situation es sich handelt, und entsprechend eine Interessenabwägung vornehmen können.

Auf der anderen Seite haben wir die Ehepartner, die volljährig sind. Hier kommt es darauf an, wie der vom Zwang betroffene Ehepartner reagiert. Deshalb hat man hier einen Rahmen bis 25 Jahre festgelegt. Warum bis 25 Jahre? Man geht davon aus, dass es eine gewisse Zeit braucht, bis sich eine Person, die sich in einer Situation der Zwangsheirat befindet, frei äussern kann. Jetzt können Sie sagen, dass sie das vielleicht auch mit 25 Jahren nicht tun kann. Das mag sein, aber in der [PAGE 205] Praxis sind wir darauf angewiesen, dass sich eine Person, die sich in einer solchen Situation befindet, irgendwann äussert. Wenn sie sich von sich aus nicht äussert und nicht sagt, dass sie mit der Zwangsheirat nicht zufrieden ist, dann können Sie letztlich in der Praxis nichts machen. Deshalb hat man diesen Rahmen so festgelegt. Auch hier ist wieder die Überlegung: Es gibt Leute, die sind vielleicht irgendwann einmal im jugendlichen Alter verheiratet worden. Das würden wir zwar nicht akzeptieren, aber sie sind vielleicht 70 oder 80 Jahre alt und zufrieden mit ihrem Leben. Und da möchte man von Staates wegen nicht darauf einwirken.

Sie sehen, wir haben in der Kommission für Rechtsfragen über verschiedene Situationen diskutiert, und wir haben eines eingesehen: Das Gesetz ist immer ein starrer Rahmen, und Sie können mit dem Gesetz die verschiedenen Situationen nicht individuell beurteilen, sondern Sie können nur das Grundraster vorgeben. Deshalb haben wir gesagt, wir setzen das Grundraster, indem wir drei verschiedene Situationen unterscheiden: Jugendliche, die in Situationen verheiratet worden sind, die nicht akzeptierbar sind; Jugendliche, denen wir zwar in der Schweiz keine Ehe einräumen würden, die sich aber in Situationen befinden, die wir nach einer Interessenabwägung gutheissen können; und Erwachsene, die eine solche Situation erlebt haben, mit der Situation aber durchaus zufrieden sind. Diese drei Situationen grenzen wir einmal grob ein. Und dann gibt es eben die individuelle Korrekturmöglichkeit, über die der Richter bei den Minderjährigen entscheiden muss respektive der Erwachsene bei sich selbst. Das ist das Konzept, das wir hier gewählt haben.

Sie können das in verschiedener Hinsicht kritisieren. Das wurde in der Presse ja auch gemacht, im Sinne von: Minderjährigenheiraten sollen nie zulässig sein, das soll nie rechtmässig sein. Ich glaube aber, und wir haben das in der Kommission für Rechtsfragen gesehen, es kommt eben schon auf die Situation an, in der man sich befindet. Wenn Sie eine starre Lösung machen und sagen, alles, was unter 18 Jahren stattgefunden hat, ist illegal, dann haben Sie eben auch Leute, die sich in Rechtsstaaten legal jünger verheiratet haben. Sie haben die Situation, dass sich jemand in einem Land befindet, in dem die Heirat ab 16 möglich ist, und zwar eben nicht im Iran, sondern zum Beispiel in einem europäischen Land. Eine solche Heirat können Sie nicht gut für ungültig erklären. Oder Sie haben zwei, die im Alter von 17 Jahren und 11 Monaten geheiratet haben. Das wäre bei uns nicht möglich. Es würde aber auch keinen Sinn machen, diese Ehe für ungültig zu erklären. Dann haben Sie die Situation, dass eine Ehe zwischen zwei, die jünger als 18 sind, zum Beispiel[NB]17,[NB]geschlossen wurde und beide einverstanden sind, und es wurde ein Kind geboren. Da ist auch die Frage: Soll man da, will man da eingreifen? Deshalb hat die Kommission entschieden, dass man, wie es der Bundesrat im Rahmen der Botschaft vorgeschlagen hat, eine Interessenabwägung vornehmen will.

Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten; das Eintreten war nicht bestritten.