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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-08

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-08

Wortprotokoll

Dass neben dem Schweizerischen Strafgesetzbuch überhaupt ein separates Militärstrafgesetz besteht, mag verwundern und hat vor allem einen historischen Grund: Das Militärstrafgesetz war die erste umfassende eidgenössische Strafrechtskodifikation und stammt in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1851. 1927 verabschiedete das Parlament ein total revidiertes Militärstrafgesetz, das zu Beginn des Jahres 1928 in Kraft gesetzt wurde und seither nur noch Teilrevisionen erfuhr. Demgegenüber trat das StGB bekanntlich erst 1942 in Kraft.

[PAGE 29] Die Frage nach der Verschmelzung der beiden Erlasse wurde auch im Verlaufe der Vorbereitungsarbeiten zu dieser Vorlage wieder gestellt. Eine diesbezügliche - als Postulat überwiesene - Motion Schoch vom 8. März 1995 (95.3106) veranlasste den Bundesrat, die Frage durch das EMD (heute: VBS) gründlich prüfen zu lassen, namentlich auch mit Blick auf die laufende Revision des Allgemeinen Teiles des StGB.

Aufgrund des entsprechenden Berichtes des EMD beschloss der Bundesrat im Oktober 1996, auf die vollständige oder teilweise Zusammenlegung von Militärstrafgesetz und Strafgesetzbuch zu verzichten, und er beauftragte das EMD, parallel zur Revision des Allgemeinen Teiles des StGB eine Revision des Allgemeinen Teiles des Militärstrafgesetzes vorzubereiten. Das Ergebnis liegt heute vor.

Die Gründe für den Entscheid des Bundesrates waren vielfältig.

Wenn man nun die heutige Lösung mit zwei Gesetzbüchern beibehält, bedeutet das für die vorliegende Revision des Allgemeinen Teiles des Militärstrafgesetzbuches wie bei früheren Teilrevisionen, die vielen Übereinstimmungen mit dem StGB überall dort zu bewahren, wo kein militärspezifisches Bedürfnis nach Abweichungen besteht. Deshalb hat der Entwurf des Bundesrates zum Militärstrafgesetz bis auf wenige Ausnahmen alle Änderungen übernommen, die im Entwurf zum bürgerlichen Strafgesetzbuch vorgeschlagen wurden, namentlich bei den Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit, das neue Sanktionensystem, die neuen Verjährungsregeln und die Übertretungen.

Um diese Übereinstimmungen der beiden Strafgesetze zu wahren, drängt es sich jetzt auch auf, alle im Dezember 1999 für die Revision des StGB beschlossenen Abweichungen von der bundesrätlichen Fassung auch im Entwurf des Militärstrafgesetzes vorzunehmen, wie Ihnen das auch Ihre Kommission vorschlägt. Ich nenne als wichtigstes Beispiel nur den Verzicht auf das Aussetzen der Strafe.

Darüber hinaus schlägt Ihnen die Kommission einzelne Änderungen und Ergänzungen des Entwurfes zum Militärstrafgesetz vor, die in der Botschaft des Bundesrates noch nicht vorgesehen waren, die jedoch auch unserer Ansicht nach eine bessere Parallelität der beiden Gesetze gewährleisten oder Lücken im Militärstrafgesetz schliessen. Ein Beispiel dafür ist die Aufnahme der Bestimmung über die Verantwortlichkeit der Unternehmen.

Für die Militärjustiz war es nicht von vornherein selbstverständlich, das im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teiles des StGB vorgeschlagene neue Sanktionensystem auch ins Militärstrafgesetz zu übernehmen. Insbesondere die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen und deren Ersatz durch die Geldstrafe im Tagessatzsystem sowie die gemeinnützige Arbeit haben zu intensiven Diskussionen geführt. Doch schliesslich vermochten die Argumente gegen die kurzen Freiheitsstrafen und für alternative Strafen auch die Experten der Militärjustiz zu überzeugen. Damit basieren nun bürgerliches und militärisches Strafrecht richtigerweise im Wesentlichen weiterhin auf dem gleichen Sanktionensystem.

Zusammenfassend stelle ich fest, dass ich sämtlichen Änderungsanträgen Ihrer Kommission zum vorliegenden Entwurf zustimmen kann. Was die wenigen Änderungen Ihres Rates vom 14. Dezember 1999 am Entwurf zum StGB betrifft - von denen ich, wie schon damals angedeutet, nicht überzeugt bin, dass sie gegenüber dem Entwurf des Bundesrates eine Verbesserung bedeuten -, opponiere ich heute nicht, auch wenn jetzt für das Militärstrafrecht analoge Änderungen vorgeschlagen werden. Im Interesse der Parallelität von Militärstrafgesetz und StGB, und damit nicht unnötige Verwirrung gestiftet wird, können mögliche Änderungen bei den Beratungen zum StGB im Nationalrat noch einmal diskutiert werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf den vorliegenden Entwurf zur Revision des Militärstrafgesetzes einzutreten.